Ist die Arbeitslosenversicherung überhaupt absetzbar?
Die kurze Antwort lautet: Ja. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gehören zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen und zählen damit zu den Sonderausgaben. Das ist nicht bloß gängige Praxis, sondern steht ausdrücklich im Gesetz: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nennt „Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit" wörtlich als abziehbar.
Du kannst den Beitrag also in deiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Wichtig ist aber, von Anfang an die richtige Erwartung zu haben: Ob aus dieser Angabe tatsächlich eine Steuerersparnis wird, hängt davon ab, ob in deinem persönlichen Höchstbetrag noch „Platz" ist. Genau das ist bei den meisten Arbeitnehmern nicht der Fall – warum, erklären wir weiter unten Schritt für Schritt.
Was ist die Arbeitslosenversicherung?
Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie sichert dich finanziell ab, falls du deinen Job verlierst, und finanziert unter anderem das Arbeitslosengeld sowie Förderungen der Bundesagentur für Arbeit. Für Arbeitnehmer ist sie verpflichtend.
Den Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Der Beitragssatz liegt bei 2,6 Prozent des Bruttolohns (Stand 2026), wovon du als Arbeitnehmer die Hälfte – also 1,3 Prozent – trägst. Diesen Arbeitnehmeranteil siehst du auf deiner Gehaltsabrechnung, und nur dieser selbst getragene Teil ist für die Steuer relevant. Den Arbeitgeberanteil kannst du nicht ansetzen, weil du ihn auch nicht selbst gezahlt hast.
In welchen Topf fällt der Beitrag?
Bei den Vorsorgeaufwendungen unterscheidet das Finanzamt zwei große Gruppen: die Altersvorsorgeaufwendungen (zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung) und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die Arbeitslosenversicherung gehört zur zweiten Gruppe – zusammen mit der Kranken- und Pflegeversicherung, der Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherung.
Diese Einordnung ist entscheidend, denn für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gibt es einen gemeinsamen jährlichen Höchstbetrag. Alle Versicherungen aus dieser Gruppe konkurrieren also um denselben begrenzten Abzugsbetrag.
Verwechsle die Arbeitslosenversicherung nicht mit der Rentenversicherung. Die Rente fällt unter die Altersvorsorge mit eigenem, deutlich höherem Höchstbetrag. Die Arbeitslosenversicherung dagegen teilt sich den kleinen Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit deiner Krankenversicherung.
Der Höchstbetrag: 1.900 oder 2.800 Euro
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag. Er beträgt 2.800 Euro pro Jahr für Personen, die ihre Krankenversicherung vollständig allein zahlen – typischerweise Selbstständige. Auf 1.900 Euro sinkt der Betrag bei allen, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, also bei normalen Arbeitnehmern (Arbeitgeberanteil) und bei Beamten mit Beihilfeanspruch.
Bei einer Zusammenveranlagung von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern werden die persönlichen Höchstbeträge zusammengezählt. Zwei Arbeitnehmer kommen damit gemeinsam auf 3.800 Euro. Die genauen Regeln zur Höchstbetragsberechnung findest du im bereits erwähnten § 10 Abs. 4 EStG.
Warum sich dein Beitrag oft trotzdem nicht auswirkt
Jetzt kommt der Haken, den viele übersehen. Seit 2010 sind die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung immer in voller Höhe abziehbar – auch dann, wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. Genau das ist bei fast jedem Arbeitnehmer der Fall: Allein die Krankenkassenbeiträge liegen meist deutlich über 1.900 Euro im Jahr.
Die Folge: Der gesamte Topf für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist bereits durch deine Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Für die Arbeitslosenversicherung, die Haftpflicht oder die Unfallversicherung bleibt rechnerisch kein Spielraum mehr übrig. Dein AV-Beitrag wird dann zwar berücksichtigt, führt aber zu keiner zusätzlichen Steuerersparnis.
Trag den Beitrag trotzdem ein – auch wenn du vermutest, dass sich nichts ändert. Das Finanzamt führt automatisch eine Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) durch und nimmt das für dich bessere Ergebnis. Ob sich der Beitrag lohnt, entscheidet also die Software, nicht du.
Wo trägst du die Arbeitslosenversicherung ein?
Die richtige Stelle ist die Anlage Vorsorgeaufwand deiner Einkommensteuererklärung. Dort gibt es einen eigenen Bereich für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einer Zeile für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Du erfasst dort nur deinen eigenen Arbeitnehmeranteil.
Am komfortabelsten geht das über ELSTER, das kostenlose Portal der Finanzverwaltung. Falls du noch nicht weißt, welches Finanzamt für dich zuständig ist, kannst du das über unsere Finanzamt-Suche in wenigen Sekunden herausfinden.
Als Arbeitnehmer kommen die Daten meist automatisch
Wenn du angestellt bist, übermittelt dein Arbeitgeber deine Sozialversicherungsbeiträge – inklusive Arbeitslosenversicherung – elektronisch an das Finanzamt. Diese Werte stehen auch auf deiner Lohnsteuerbescheinigung, die du am Jahresende bekommst.
In ELSTER kannst du diese vorausgefüllten Daten per Belegabruf direkt übernehmen. Dann musst du den Betrag nicht von Hand abtippen, sondern nur kontrollieren, ob er mit deiner Bescheinigung übereinstimmt.
Aktiviere in ELSTER die vorausgefüllte Steuererklärung. So werden Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung automatisch eingespielt – das spart Tipparbeit und vermeidet Zahlendreher bei der Eingabe.
Sonderfall: freiwillige Arbeitslosenversicherung
Selbstständige und Existenzgründer können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiterversichern, etwa wenn sie zuvor pflichtversichert waren. Auch diese freiwilligen Beiträge zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und werden in derselben Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.
Für Selbstständige gilt zudem der höhere Höchstbetrag von 2.800 Euro. Aber auch hier gilt: Sind die selbst gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits hoch, bleibt für die Arbeitslosenversicherung wenig bis kein zusätzlicher Abzug übrig.
Welche Nachweise brauchst du?
Für Arbeitnehmer ist die Lohnsteuerbescheinigung der zentrale Beleg – die Beiträge sind dort ausgewiesen und werden dem Finanzamt ohnehin elektronisch gemeldet. Eine zusätzliche Bescheinigung musst du in der Regel nicht einreichen.
Hebe deine Unterlagen trotzdem auf, falls das Finanzamt nachfragt. Bei freiwilliger Versicherung dient der Beitragsbescheid der Bundesagentur für Arbeit als Nachweis. Es gilt grundsätzlich die Belegvorhaltepflicht: Du reichst Belege nur noch auf Anforderung ein, musst sie aber bereithalten können.
Arbeitslosengeld und Steuer nicht verwechseln
Ein häufiges Missverständnis: Der Beitrag, den du einzahlst, und das Arbeitslosengeld, das du im Ernstfall bekommst, sind steuerlich zwei völlig verschiedene Dinge. Der Beitrag ist eine Vorsorgeaufwendung. Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei.
Steuerfrei heißt aber nicht folgenlos: Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, mit dem dein übriges Einkommen versteuert wird. Wer im selben Jahr Arbeitslosengeld bezogen und gearbeitet hat, sollte mit einer möglichen Nachzahlung rechnen.
Hast du in einem Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezogen, bist du in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – wegen des Progressionsvorbehalts.
Häufige Fehler beim Eintragen
Der klassische Fehler ist, den vollen Beitragssatz statt nur des eigenen Arbeitnehmeranteils einzutragen. Setze niemals den Arbeitgeberanteil mit an. Ebenso falsch ist es, die Arbeitslosenversicherung versehentlich bei der Rente oder der Krankenversicherung einzutragen – jede Versicherung hat ihre eigene Zeile.
Und schließlich: Lass die Angabe nicht aus Bequemlichkeit weg, nur weil du glaubst, sie bringe nichts. Die Günstigerprüfung erledigt die Bewertung für dich, und in seltenen Konstellationen – etwa bei sehr niedrigen Krankenversicherungsbeiträgen – kann der Beitrag doch ins Gewicht fallen.
Weitere absetzbare Versicherungen im Überblick
Wenn der Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ohnehin ausgeschöpft ist, lohnt sich der Blick auf andere Abzugsmöglichkeiten. Berufsbezogene Versicherungen wie eine Berufshaftpflicht oder der berufliche Anteil einer Rechtsschutz- und Unfallversicherung lassen sich oft als Werbungskosten ansetzen – und die laufen in einem völlig anderen Topf.
Einen kompakten Überblick über viele dieser Posten findest du in unserem Ratgeber-Bereich Absetzen von A bis Z. Dort zeigen wir Schritt für Schritt, welche Kosten in welche Zeile gehören und wo sich am meisten herausholen lässt.
Arbeitnehmer, dessen Höchstbetrag bereits durch die Krankenversicherung ausgeschöpft ist
| Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen | 1.900 € |
| Basisbeiträge Kranken- und Pflegeversicherung (voll abziehbar) | 3.500 € |
| Beitrag Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil) | 600 € |
| Zusätzlich absetzbar durch die Arbeitslosenversicherung | 0 € |
vereinfacht; die Basisbeiträge bleiben voll abziehbar, der AV-Beitrag wirkt sich aber nicht zusätzlich aus
TippTrag deinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag immer ein, auch wenn der Höchstbetrag wahrscheinlich schon durch deine Krankenversicherung ausgeschöpft ist – die Günstigerprüfung des Finanzamts entscheidet automatisch zu deinen Gunsten. Den größeren Hebel hast du aber bei berufsbezogenen Versicherungen, die du als Werbungskosten ansetzen kannst.
Häufige Fragen
Ist die Arbeitslosenversicherung steuerlich absetzbar?
Ja. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gehören laut § 10 EStG zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind als Sonderausgaben abziehbar. In der Praxis wirkt sich der Beitrag bei Arbeitnehmern aber oft nicht aus, weil der Höchstbetrag schon durch die Krankenversicherung ausgeschöpft ist.
Wo trage ich die Arbeitslosenversicherung in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Vorsorgeaufwand im Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Dort gibt es eine eigene Zeile für die Arbeitslosenversicherung. Du erfasst nur deinen eigenen Arbeitnehmeranteil.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen?
1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte, 2.800 Euro für Selbstständige, die ihre Krankenversicherung allein zahlen. Bei zusammenveranlagten Paaren addieren sich die Beträge.
Warum bringt mein Beitrag keine Steuerersparnis?
Weil die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung immer voll abziehbar sind und den Höchstbetrag in der Regel schon allein ausschöpfen. Für die Arbeitslosenversicherung bleibt dann kein zusätzlicher Abzugsraum.
Muss ich die Arbeitslosenversicherung selbst eintragen?
Als Arbeitnehmer meldet dein Arbeitgeber die Beiträge elektronisch ans Finanzamt. Über die vorausgefüllte Steuererklärung in ELSTER kannst du die Werte automatisch übernehmen und musst sie nur prüfen.