Auslandssemester von der Steuer absetzen: So geht's

Ein Auslandssemester kostet richtig Geld – Studiengebühren, Flüge, Miete und höhere Lebenshaltungskosten. Die gute Nachricht: Einen großen Teil davon kannst du dir über die Steuererklärung zurückholen. Wir zeigen dir Schritt für Schritt, was absetzbar ist, worauf das Finanzamt achtet und wie du auch ohne eigenes Einkommen profitierst.

Warum sich die Steuererklärung beim Auslandssemester lohnt

Wenn du ein oder zwei Semester an einer Hochschule im Ausland verbringst, summieren sich die Kosten schnell auf mehrere Tausend Euro. Das deutsche Steuerrecht erlaubt dir, diese Ausgaben als Bildungskosten geltend zu machen – entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben. Welcher Weg für dich gilt, hängt davon ab, ob du dich noch in der Erstausbildung befindest oder bereits einen Berufs- oder Studienabschluss hast.

Der entscheidende Vorteil: Auch wenn du während des Studiums kaum oder gar nichts verdienst, kann sich die Erklärung auszahlen. Über den sogenannten Verlustvortrag sammelst du deine Ausgaben an und verrechnest sie später mit deinem ersten richtigen Gehalt. Damit das klappt, musst du die Kosten im richtigen Jahr in der Erklärung angeben und die passenden Belege aufbewahren.

Erststudium oder Zweitstudium – der wichtigste Unterschied

Die zentrale Weiche ist die Frage, ob dein Studium eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung ist. Befindest du dich im Erststudium – also dem ersten Studium direkt nach dem Abitur, ohne vorher abgeschlossene Berufsausbildung – gelten deine Studienkosten als Sonderausgaben. Diese sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt und lassen sich nicht in spätere Jahre vortragen.

Hast du dagegen schon eine Berufsausbildung oder einen ersten Studienabschluss wie einen Bachelor absolviert, zählt jedes weitere Studium als Zweitausbildung. Dann sind deine Kosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar – und genau hier liegt der große Hebel beim Auslandssemester. Auch ein Master nach dem Bachelor fällt in diese begünstigte Kategorie.

Sonderausgaben aus dem Erststudium verfallen, wenn du im selben Jahr keine steuerpflichtigen Einkünfte hast. Ein Verlustvortrag ist nur bei Werbungskosten im Zweitstudium möglich. Prüfe deshalb genau, in welcher Ausbildungsphase du steckst.

Welche Kosten beim Auslandssemester absetzbar sind

Grundsätzlich kannst du alle Ausgaben ansetzen, die eindeutig mit deinem Studium im Ausland zusammenhängen. Dazu gehören insbesondere Studien- und Semestergebühren, Sprachkurse, Fachliteratur, Lernmaterial sowie Bewerbungs- und Visakosten. Auch Auslandskranken- und Reiseversicherungen für den Studienaufenthalt sind absetzbar.

Besonders ins Gewicht fallen die Reisekosten: Flüge oder Bahnfahrten zum Studienort und zurück, die Unterkunft am Studienort und die Verpflegungspauschalen. Diese drei Posten machen beim Auslandssemester meist den größten Anteil aus und sind der Hauptgrund, warum sich die Erklärung lohnt.

Das BFH-Urteil, das alles entscheidet

Lange war strittig, ob die ausländische Hochschule zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte wird – das hätte den Abzug von Unterkunft und Verpflegung stark eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 03.12.2020 (Az. VI R 3/18) zugunsten der Studierenden geklärt: Bleibst du an deiner deutschen Hochschule eingeschrieben und ihr zugeordnet, bleibt diese deine erste Tätigkeitsstätte.

Die Folge ist erfreulich: Die ausländische Hochschule gilt als auswärtige Tätigkeit. Damit kannst du Unterkunft, Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen – ganz ohne die strengen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Zweitstudium handelt.

Hebe die Bescheinigung deiner deutschen Hochschule auf, aus der hervorgeht, dass du während des Auslandssemesters dort eingeschrieben bleibst. Sie ist dein wichtigster Nachweis dafür, dass die deutsche Uni die erste Tätigkeitsstätte bleibt.

Unterkunft und Miete am Studienort

Die Kosten für deine Wohnung oder dein Zimmer am ausländischen Studienort sind in tatsächlicher Höhe absetzbar – inklusive Nebenkosten. Anders als bei der doppelten Haushaltsführung gilt hier keine Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat, weil es sich um eine auswärtige Tätigkeit handelt. Du brauchst dafür aber Mietverträge und Zahlungsbelege.

Wichtig ist, dass du deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behältst. Wer seinen kompletten Wohnsitz ins Ausland verlegt und in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig ist, kann die Kosten in der Regel nicht mehr geltend machen.

Verpflegungsmehraufwand: Pauschalen fürs Ausland

Für die Verpflegung setzt du keine einzelnen Restaurantbelege an, sondern die vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlichten Auslandstagegelder. Diese Pauschalen sind nach Ländern und teils Städten gestaffelt und unterscheiden sich deutlich – ein Tag in Oslo bringt dir mehr als ein Tag in Warschau.

Beachte die zeitliche Grenze: Verpflegungspauschalen kannst du nur für die ersten drei Monate am selben auswärtigen Ort ansetzen. Für An- und Abreisetage gilt ein reduzierter Satz, für volle Tage der höhere. Bei einem typischen Semester schöpfst du diese drei Monate also voll aus.

Die Drei-Monats-Frist ist hart: Nach 90 Tagen am selben Studienort entfällt der Verpflegungsmehraufwand komplett. Trage deine An- und Abwesenheitstage sauber mit, damit das Finanzamt die Pauschalen anerkennt.

Fahrt- und Flugkosten richtig ansetzen

Hin- und Rückreise zum Studienort zählen als Reisekosten. Flüge, Bahn- oder Busfahrten setzt du mit den tatsächlichen Kosten an. Fährst du mit dem eigenen Auto, kannst du die Reisekostenpauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ansetzen – also für Hin- und Rückweg, nicht nur die einfache Strecke.

Auch Fahrten, die du während des Semesters zwischendurch nach Hause machst, lassen sich häufig berücksichtigen. Sammle dafür alle Tickets und Buchungsbestätigungen. Eine Übersicht, welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du über unsere Suche.

So profitierst du ohne eigenes Einkommen: der Verlustvortrag

Viele Studierende verdienen während des Auslandssemesters nichts und denken deshalb, eine Steuererklärung lohne sich nicht. Das Gegenteil ist der Fall: Übersteigen deine Werbungskosten deine Einnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Diesen lässt du dir per Antrag feststellen und in spätere Jahre vortragen.

Im ersten Berufsjahr, wenn du Steuern zahlst, wird der angesammelte Verlust mit deinem Einkommen verrechnet – das kann mehrere Tausend Euro Steuererstattung bedeuten. Diesen Weg gibt es allerdings nur beim Zweitstudium über die Werbungskosten, nicht bei Sonderausgaben im Erststudium.

Welche Nachweise das Finanzamt sehen will

Auch wenn du Belege seit einigen Jahren nicht mehr automatisch einreichen musst, solltest du sie aufbewahren. Das Finanzamt kann sie jederzeit anfordern. Zu den wichtigsten Unterlagen gehören:

  • Immatrikulationsbescheinigung der deutschen und der ausländischen Hochschule
  • Mietvertrag und Zahlungsnachweise für die Unterkunft
  • Flug-, Bahn- oder Bustickets
  • Rechnungen für Studiengebühren, Versicherungen und Fachliteratur
  • Eine eigene Aufstellung der An- und Abwesenheitstage für die Verpflegungspauschale

Wo du die Kosten in der Steuererklärung einträgst

Studierst du im Zweitstudium, trägst du die Kosten in der Anlage N als Werbungskosten ein, ergänzt um die Reisekosten. Den Verlustvortrag löst du zusätzlich aus, indem du im Hauptvordruck die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ankreuzt. Die Erklärung gibst du am einfachsten elektronisch über ELSTER ab.

Im Erststudium gehören die Kosten dagegen in die Anlage Sonderausgaben. Bist du dir unsicher, hilft dir ein Blick in die offiziellen Hinweise oder ein Steuerberatungsverein weiter. Weitere absetzbare Posten findest du in unserem Ratgeber-Cluster Absetzen A-Z.

Häufige Fehler, die du vermeiden solltest

Der teuerste Fehler ist, gar keine Erklärung abzugeben, weil man kein Einkommen hatte – damit verschenkst du den Verlustvortrag. Ebenso problematisch: die Verpflegungspauschalen über die Drei-Monats-Grenze hinaus anzusetzen oder das falsche Land für die Pauschale zu wählen.

Achte außerdem darauf, Kosten nicht doppelt geltend zu machen, wenn du Förderungen wie ein Stipendium oder Auslands-BAföG erhalten hast. Steuerfreie Zuschüsse, die genau diese Ausgaben decken, musst du gegenrechnen, damit das Finanzamt deine Angaben anerkennt.

Rechenbeispiel

Auslandssemester im Masterstudium (Zweitausbildung) ohne eigenes Einkommen

Flüge Hin- und Rückreise900 €
Miete Studienort (5 Monate)3.500 €
Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate)2.400 €
Studiengebühren und Versicherung1.200 €
Festgestellter Verlustvortrag8.000 €
Steuerersparnis im ersten Berufsjahr (ca. 30 %)ca. 2.400 €

stark vereinfacht, ohne Soli und Kirchensteuer; Pauschalen je nach Zielland abweichend

TippGib auch dann eine Steuererklärung ab, wenn du im Auslandssemester nichts verdient hast. Beantrage im Zweitstudium den Verlustvortrag – so sicherst du dir deine Studienkosten als Steuerguthaben, das du im ersten Berufsjahr mit deinem Gehalt verrechnen kannst.

Häufige Fragen

Kann ich ein Auslandssemester im Erststudium absetzen?

Ja, aber nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr. Diese wirken sich nur aus, wenn du im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte hast – ein Verlustvortrag in spätere Jahre ist hier nicht möglich.

Wie viel Verpflegungsmehraufwand kann ich ansetzen?

Du nutzt die länderspezifischen Auslandstagegelder des Bundesfinanzministeriums, gestaffelt nach Zielland. Sie gelten nur für die ersten drei Monate am selben Studienort, danach entfällt der Verpflegungsmehraufwand.

Brauche ich eigenes Einkommen, damit sich das lohnt?

Nein. Im Zweitstudium kannst du über den Verlustvortrag deine Werbungskosten ansammeln und sie später mit deinem ersten Gehalt verrechnen. Dafür musst du nur eine Steuererklärung abgeben.

Sind die Mietkosten am Studienort voll absetzbar?

Im Zweitstudium ja, in tatsächlicher Höhe inklusive Nebenkosten, da es sich um eine auswärtige Tätigkeit handelt. Die 1.000-Euro-Grenze der doppelten Haushaltsführung greift hier nicht.

Welche Belege muss ich aufbewahren?

Immatrikulationsbescheinigungen, Mietvertrag, Reisetickets, Rechnungen für Gebühren und Versicherungen sowie eine Aufstellung deiner An- und Abwesenheitstage. Das Finanzamt kann sie nachträglich anfordern.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 20. Januar 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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