Wann du Beerdigungskosten überhaupt absetzen kannst
Beerdigungskosten zählen steuerlich zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz. Das bedeutet: Du kannst sie von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen, wenn du die Kosten zwangsläufig tragen musstest und niemand sonst dafür aufkommt. Zwangsläufig heißt, dass du dich den Ausgaben aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konntest.
Rechtlich verpflichtet sind in erster Linie die Erben – sie müssen die Bestattung bezahlen. Aber auch wer nicht erbt, kann die Kosten absetzen, wenn eine sittliche Verpflichtung bestand, etwa als nahe Angehörige eines mittellosen Verstorbenen. Entscheidend ist also nicht nur das Verwandtschaftsverhältnis, sondern die Frage, ob du der Zahlung praktisch ausweichen konntest.
Die wichtigste Hürde: der Nachlass
Bevor du auch nur einen Euro absetzen kannst, schaut das Finanzamt auf den Nachlass. Die Logik dahinter ist einfach: Wer aus dem Erbe Geld oder Vermögen erhält, soll daraus zuerst die Beerdigung bezahlen. Erst wenn die Kosten höher sind als der Nachlasswert, entsteht eine echte Belastung, die du geltend machen kannst.
Konkret rechnet das Finanzamt so: Gesamte Beerdigungskosten minus Wert des Nachlasses ergibt den steuerlich relevanten Betrag. Ist der Nachlass größer als die Kosten, bleibt für die Steuererklärung nichts übrig. Auch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder ein Sterbegeld vom Arbeitgeber werden gegengerechnet und mindern den absetzbaren Anteil.
Übersteigt der Nachlass die Beerdigungskosten, kannst du gar nichts absetzen – selbst wenn du jeden Cent selbst überwiesen hast. Das Erbe gilt steuerlich als Deckung, unabhängig davon, ob es schon ausgezahlt wurde.
Die zumutbare Belastung – dein Eigenanteil
Selbst wenn die Kosten den Nachlass übersteigen, wirkt sich nicht der volle Betrag aus. Bei außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt eine sogenannte zumutbare Belastung ab – einen Eigenanteil, den du selbst tragen musst. Erst was darüber liegt, mindert deine Steuer.
Wie hoch dieser Eigenanteil ist, hängt von deinem Gesamtbetrag der Einkünfte, deinem Familienstand und der Zahl deiner Kinder ab. Die Spanne reicht von 1 bis 7 Prozent. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2017 wird der Prozentsatz stufenweise berechnet: Für jeden Einkommensabschnitt gilt der jeweilige Satz, nicht pauschal der höchste. Das fällt für viele etwas günstiger aus als früher.
Sammle im Todesjahr auch alle anderen außergewöhnlichen Belastungen – etwa Krankheits- oder Pflegekosten. Sie werden zusammengerechnet, und gemeinsam knacken sie die zumutbare Belastung oft leichter als die Beerdigungskosten allein.
Welche Kosten dazuzählen
Absetzbar sind alle Aufwendungen, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Dazu gehören die Leistungen des Bestattungsinstituts, Sarg oder Urne, die Trauerfeier, die Kosten für Grabstätte und Grabstein sowie Traueranzeigen und das Porto für Trauerbriefe. Auch übliche Ausgaben für die erste Grabpflege und einen angemessenen Blumenschmuck erkennt das Finanzamt an.
Wichtig ist der direkte Zusammenhang mit der eigentlichen Beisetzung. Je näher eine Ausgabe an Sarg, Grab und Trauerfeier liegt, desto eher wird sie akzeptiert. Bewahre deshalb wirklich jede Rechnung auf – vom Steinmetz bis zur Tageszeitung mit der Anzeige.
Welche Kosten nicht anerkannt werden
Nicht alles rund um den Todesfall ist absetzbar. Die Bewirtung der Trauergäste, also der klassische Leichenschmaus, gehört nicht dazu. Auch Reisekosten der Angehörigen zur Beerdigung, Trauerkleidung und die laufende Grabpflege in den Folgejahren erkennt das Finanzamt nicht an.
Ebenfalls außen vor bleiben Kosten, die erst lange nach der Bestattung entstehen oder die eher dem persönlichen Andenken dienen. Hier zieht die Finanzverwaltung eine klare Grenze zwischen der eigentlichen Bestattung und allem, was darüber hinausgeht.
Die Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro
Das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in angemessener Höhe an. Als Verwaltungsrichtgröße gilt ein Betrag von rund 7.500 Euro für die gesamte Bestattung. Liegst du darunter, gibt es in der Regel keine Diskussion über die Höhe.
Teurere Bestattungen sind nicht automatisch verloren: Wenn besondere Umstände vorliegen – etwa eine bereits zu Lebzeiten erworbene, hochwertige Grabstätte – kannst du auch höhere Kosten ansetzen. Du musst die Mehrkosten dann aber gut begründen und mit Belegen untermauern.
Die 7.500 Euro sind eine Obergrenze für die Angemessenheit, kein Pauschbetrag. Du bekommst diesen Betrag nicht einfach gutgeschrieben – abgesetzt werden immer nur deine tatsächlichen, durch Belege nachgewiesenen Kosten nach Abzug von Nachlass und zumutbarer Belastung.
Sonderfall Erbschaftsteuer: die Pauschale von 10.300 Euro
Beerdigungskosten spielen noch an einer zweiten Stelle eine Rolle – bei der Erbschaftsteuer. Wenn du erbst und eine Erbschaftsteuererklärung abgeben musst, kannst du Bestattungs- und Nachlasskosten als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dafür gibt es eine Pauschale von 10.300 Euro, ohne dass du einzelne Belege vorlegen musst.
Diese beiden Wege schließen sich allerdings aus: Was du bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehst, kannst du nicht zusätzlich in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen. In der Praxis ist die Einkommensteuer aber der häufigere Fall, weil die meisten Erbschaften unter den Freibeträgen bleiben und gar keine Erbschaftsteuer anfällt.
Wer die Kosten geltend machen darf
Geltend machen kann die Kosten, wer sie tatsächlich getragen hat. Bei einer Erbengemeinschaft teilen sich mehrere Personen die Bestattung – dann setzt jeder seinen Anteil ab. Wichtig ist, dass die Rechnungen und Zahlungsnachweise zu der Person passen, die den Abzug beantragt.
Hast du als nicht erbende Person gezahlt, etwa als Kind eines mittellosen Elternteils, prüft das Finanzamt die sittliche Verpflichtung im Einzelfall. Halte hier fest, warum du einspringen musstest und dass der Nachlass die Kosten nicht decken konnte.
Welche Nachweise du brauchst
Damit das Finanzamt mitspielt, brauchst du lückenlose Belege. Dazu zählen die Rechnung des Bestatters, die Rechnungen für Grabstein und Grabstätte, der Beleg für die Traueranzeige sowie Nachweise über den Wert des Nachlasses. Hilfreich ist außerdem eine kurze Aufstellung, in der du Kosten und Nachlass gegenüberstellst.
Seit einigen Jahren musst du Belege nicht mehr automatisch mitschicken, sondern nur auf Nachfrage vorlegen. Trotzdem solltest du alles geordnet aufbewahren, denn gerade bei Beerdigungskosten fragt das Finanzamt häufig nach.
Lege dir direkt nach dem Todesfall einen einzigen Ordner an: Bestatterrechnung, Friedhofsgebühren, Steinmetz, Anzeige – und ein Blatt mit dem Nachlasswert. So hast du bei einer Rückfrage des Finanzamts alles in fünf Minuten beisammen.
So trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein
Beerdigungskosten gehören in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen deiner Einkommensteuererklärung. Dort trägst du sie als andere außergewöhnliche Belastungen ein – getrennt von den Pauschbeträgen für Behinderung oder Pflege. Den Nachlasswert solltest du in einer Anlage oder im Erläuterungsfeld offenlegen.
Am einfachsten geht das digital über ELSTER, das offizielle Portal der Finanzverwaltung. Du gibst die Gesamtkosten an, das Programm berücksichtigt deine zumutbare Belastung automatisch. Welches Finanzamt für deine Erklärung zuständig ist, findest du jederzeit über unsere Finanzamt-Suche. Weitere Posten, die du im Todesjahr absetzen kannst, findest du in unserem Themenbereich Absetzen von A bis Z.
Fazit: oft lohnt sich der Blick in die Belege
Beerdigungskosten absetzen klingt komplizierter, als es ist. Die zwei entscheidenden Fragen lauten: Übersteigen die Kosten den Nachlass, und liegen sie über deiner zumutbaren Belastung? Wenn ja, hol dir das Geld zurück – auch wenn am Ende nur ein Teil übrig bleibt, ist das in einer ohnehin belastenden Situation eine spürbare Entlastung.
Beerdigungskosten 9.000 €, Nachlass 4.000 €, zumutbare Belastung 1.500 €
| Gesamte Beerdigungskosten | 9.000 € |
| abzüglich Nachlass | − 4.000 € |
| verbleibende Belastung | 5.000 € |
| abzüglich zumutbare Belastung | − 1.500 € |
| steuerlich abziehbar | 3.500 € |
vereinfacht – die zumutbare Belastung hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab
TippReichst du im Todesjahr noch weitere außergewöhnliche Belastungen ein (Krankheits-, Pflege- oder Kurkosten), bündele alles in einer Steuererklärung. Da die zumutbare Belastung nur einmal abgezogen wird, wirkt sich jeder zusätzliche Euro stärker aus.
Häufige Fragen
Kann ich Beerdigungskosten absetzen, wenn ich nicht geerbt habe?
Ja, wenn du aus sittlicher Verpflichtung gezahlt hast – etwa als nahes Familienmitglied eines mittellosen Verstorbenen. Das Finanzamt prüft das im Einzelfall und erwartet, dass der Nachlass die Kosten nicht gedeckt hat.
Wird das Erbe wirklich gegengerechnet?
Ja. Beerdigungskosten sind nur absetzbar, soweit sie den Nachlasswert übersteigen. Ist das Erbe höher als die Kosten, bleibt für den Steuerabzug nichts übrig – auch dann, wenn du die Rechnungen selbst bezahlt hast.
Wie viel kann ich höchstens absetzen?
Als angemessen gelten Bestattungskosten bis rund 7.500 Euro. Höhere Kosten erkennt das Finanzamt nur mit Begründung an. Abgezogen wird immer der tatsächliche Betrag nach Abzug von Nachlass und zumutbarer Belastung, nicht die Grenze selbst.
Zählt der Leichenschmaus dazu?
Nein. Die Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten der Angehörigen, Trauerkleidung und die laufende Grabpflege erkennt das Finanzamt nicht an. Absetzbar sind nur Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen.
Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen als andere außergewöhnliche Belastungen. Den Nachlasswert solltest du dabei offenlegen. Über ELSTER wird deine zumutbare Belastung automatisch berücksichtigt.