Behinderten-Pauschbetrag von der Steuer absetzen

Wenn du einen Grad der Behinderung von mindestens 20 hast, steht dir jedes Jahr ein fester Pauschbetrag zu, der dein zu versteuerndes Einkommen senkt. Du musst dafür keine einzelne Quittung sammeln – der Betrag wird pauschal abgezogen. In diesem Ratgeber erfährst du, wie hoch dein Behinderten-Pauschbetrag 2026 ist, welche Nachweise du brauchst und wie du ihn richtig in die Steuererklärung einträgst.

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag, den du von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen darfst, ohne einzelne Kosten nachweisen zu müssen. Er gleicht typische Mehraufwendungen aus, die durch eine Behinderung entstehen – etwa für Medikamente, Hilfsmittel, Pflege oder den erhöhten Wäschebedarf. Statt jeden Beleg einzeln zu sammeln und als außergewöhnliche Belastung anzugeben, rechnet das Finanzamt mit einer Pauschale.

Geregelt ist der Pauschbetrag in § 33b EStG. Die Höhe richtet sich nach deinem Grad der Behinderung (GdB) – je höher der GdB, desto höher der Betrag. Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl erhalten unabhängig vom GdB den höchsten Pauschbetrag.

Der Pauschbetrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen, nicht direkt deine Steuer. Wie viel du wirklich sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab – bei höherem Einkommen ist die Ersparnis entsprechend größer.

Wer hat Anspruch – ab welchem GdB?

Anspruch auf den Pauschbetrag hast du bereits ab einem Grad der Behinderung von 20. Das war nicht immer so: Früher gab es den Pauschbetrag erst ab GdB 25 und nur unter Zusatzvoraussetzungen. Seit der Reform 2021 reicht ein festgestellter GdB von 20 völlig aus, ohne dass du eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder eine bestimmte Ursache nachweisen musst.

Maßgeblich ist allein der vom Versorgungsamt festgestellte Grad der Behinderung. Du brauchst dafür einen entsprechenden Bescheid oder – ab GdB 50 – einen Schwerbehindertenausweis. Auch wer den GdB erst im Laufe des Jahres zuerkannt bekommt, erhält den vollen Pauschbetrag für das gesamte Jahr, denn er wird nicht zeitanteilig gekürzt.

Die Pauschbetrag-Tabelle 2026 nach GdB

Die folgenden Beträge gelten für den Veranlagungszeitraum 2026. Sie sind gestaffelt und steigen mit dem Grad der Behinderung an:

  • GdB 20: 384 €
  • GdB 30: 620 €
  • GdB 40: 860 €
  • GdB 50: 1.140 €
  • GdB 60: 1.440 €
  • GdB 70: 1.780 €
  • GdB 80: 2.120 €
  • GdB 90: 2.460 €
  • GdB 100: 2.840 €

Liegt dein GdB zwischen den Zehnerstufen, wird auf die nächstniedrigere volle Stufe abgerundet – ein GdB von 35 führt also zum Betrag für GdB 30. Den Pauschbetrag bekommst du immer in voller Höhe für das ganze Jahr, selbst wenn die Behinderung erst im Dezember festgestellt wurde.

Erhöhter Pauschbetrag für Blinde, Taubblinde und Hilflose

Wer das Merkzeichen Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis hat, erhält einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr – unabhängig vom Grad der Behinderung. Diesem Betrag gleichgestellt sind Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5. Der erhöhte Pauschbetrag ersetzt den gestaffelten Betrag aus der Tabelle, er wird also nicht zusätzlich gewährt.

Das Merkzeichen H steht für „hilflos" und bedeutet, dass du bei den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen bist. Es wird vom Versorgungsamt festgestellt und im Ausweis vermerkt.

Prüfe deinen Bescheid genau auf die eingetragenen Merkzeichen. Allein das Merkzeichen H kann den Pauschbetrag von rund 2.840 € bei GdB 100 auf 7.400 € anheben – ein Unterschied, der bei der Steuererklärung schnell übersehen wird.

Wie weise ich die Behinderung nach?

Den Nachweis führst du über den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder den Schwerbehindertenausweis. Bei einem GdB unter 50 genügt der Bescheid; ab GdB 50 dient der Ausweis als Nachweis. Bei den Merkzeichen H oder Bl reicht ebenfalls der Ausweis oder ein entsprechender Bescheid.

Eine wichtige Änderung gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2026: Der Nachweis wird schrittweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Versorgungsämter übermitteln den festgestellten oder geänderten GdB künftig elektronisch an die Finanzverwaltung. Du musst deinen Bescheid dann nicht mehr jedes Jahr in Kopie beilegen – trotzdem solltest du ihn aufbewahren, falls das Finanzamt Rückfragen hat.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten – was lohnt sich?

Statt des Pauschbetrags kannst du deine tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das lohnt sich vor allem bei hohen Einzelkosten, etwa für einen behindertengerechten Umbau, teure Hilfsmittel oder umfangreiche Pflege. Allerdings ziehst du dann eine zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.

In der Praxis ist der Pauschbetrag für die meisten Menschen die einfachere und oft günstigere Wahl, weil er ohne Belege und ohne Eigenbelastung gewährt wird. Du kannst pro Jahr neu entscheiden, welche Variante du nutzt – also den Pauschbetrag ansetzen oder bei besonders hohen Kosten zu den tatsächlichen Aufwendungen wechseln.

Bestimmte Kosten darfst du zusätzlich zum Pauschbetrag absetzen, weil sie nicht abgegolten sind – zum Beispiel außergewöhnliche Krankheitskosten durch eine akute Erkrankung oder eine Operation. Sammle solche Belege also separat.

Den Pauschbetrag in der Steuererklärung eintragen

Den Behinderten-Pauschbetrag trägst du in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen" deiner Einkommensteuererklärung ein. Dort gibst du deinen Grad der Behinderung sowie die zuerkannten Merkzeichen an. Das Finanzamt berücksichtigt den passenden Betrag dann automatisch. Am einfachsten geht das über ELSTER, das kostenlose Online-Portal der Finanzverwaltung.

Wenn du den Pauschbetrag schon unterjährig beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen möchtest, kannst du ihn als Freibetrag bei deinem Finanzamt eintragen lassen. Welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du über unsere Finanzamt-Suche.

Übertragung des Pauschbetrags auf die Eltern

Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das du Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hast, und nimmt das Kind den Betrag selbst nicht in Anspruch, kannst du den Pauschbetrag auf dich als Elternteil übertragen lassen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn das Kind selbst kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat und der Pauschbetrag bei ihm steuerlich ins Leere laufen würde.

Die Übertragung trägst du in der „Anlage Kind" ein. Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Betrag grundsätzlich hälftig aufgeteilt – auf gemeinsamen Antrag ist aber auch eine andere Aufteilung möglich.

Pflege-Pauschbetrag – nicht verwechseln

Wenn du selbst eine pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegst, kommt zusätzlich der Pflege-Pauschbetrag in Betracht. Er steht dir als pflegender Person zu und ist nach Pflegegrad gestaffelt: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Voraussetzung ist, dass du für die Pflege keine Einnahmen erhältst und die Pflege in der Wohnung der pflegebedürftigen oder deiner eigenen Wohnung im EU-/EWR-Raum stattfindet.

Den Pflege-Pauschbetrag bekommt also die pflegende Person – im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag, der der Person mit Behinderung selbst zusteht. Beide Pauschbeträge können in einer Familie nebeneinander genutzt werden. Mehr Themen rund ums Absetzen findest du in unserem Cluster Absetzen A-Z.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale obendrauf

Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gibt es seit 2021 die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Sie beträgt 900 € pro Jahr bei einem GdB von mindestens 80 oder bei GdB 70 mit dem Merkzeichen G. Wer das Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H hat oder Pflegegrad 4 bzw. 5, erhält 4.500 € pro Jahr. Diese Pauschale deckt private Fahrtkosten ab und wird zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt – du trägst sie ebenfalls in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.

Die Fahrtkostenpauschale gibt es nur einmal pro Jahr und in einem festen Betrag. Du kannst nicht zusätzlich einzelne Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen – also lass die entsprechende Zeile in der Steuererklärung nicht versehentlich leer.

Häufige Fehler vermeiden

Der häufigste Fehler ist, den Pauschbetrag schlicht zu vergessen, weil er nicht automatisch berücksichtigt wird – du musst ihn aktiv in der Steuererklärung angeben. Ebenso oft werden Merkzeichen übersehen, die den Betrag deutlich erhöhen würden. Prüfe deinen Ausweis daher jedes Jahr aufs Neue, gerade wenn sich dein GdB oder dein Pflegegrad geändert hat.

Ein weiterer Fehler: zusätzliche, einmalige Krankheitskosten gar nicht anzusetzen, weil man annimmt, der Pauschbetrag decke ohnehin alles ab. Das stimmt nicht – akute Krankheitskosten kannst du gesondert geltend machen. Im Zweifel hilft dir dein zuständiges Finanzamt weiter, das du über unsere Suche schnell findest.

Rechenbeispiel

Arbeitnehmerin mit GdB 60, Steuersatz rund 30 %

Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 601.440 €
Persönlicher Grenzsteuersatz (ca.)30 %
Ungefähre Steuerersparnis pro Jahr432 €

vereinfacht

TippLass dir den Behinderten-Pauschbetrag zusätzlich als Lohnsteuer-Freibetrag eintragen, wenn du angestellt bist. Dann bleibt dir schon jeden Monat mehr netto, statt dass du bis zur Steuererklärung im Folgejahr auf die Erstattung warten musst.

Häufige Fragen

Ab welchem Grad der Behinderung bekomme ich den Pauschbetrag?

Seit 2021 hast du bereits ab einem festgestellten GdB von 20 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Zusätzliche Voraussetzungen wie eine bestimmte Ursache der Behinderung gibt es nicht mehr.

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026?

Er ist nach GdB gestaffelt und reicht von 384 € bei GdB 20 bis 2.840 € bei GdB 100. Mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt er 7.400 € im Jahr.

Muss ich Belege für den Pauschbetrag sammeln?

Nein. Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweise gewährt. Du brauchst nur den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder den Schwerbehindertenausweis. Ab 2026 werden diese Daten zunehmend elektronisch ans Finanzamt übermittelt.

Wo trage ich den Pauschbetrag in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort gibst du deinen GdB und die Merkzeichen an. Über ELSTER geht das kostenlos und das Finanzamt berücksichtigt den passenden Betrag automatisch.

Kann ich den Pauschbetrag auf meine Eltern übertragen?

Ja, wenn dir als Kind der Pauschbetrag zusteht, du ihn aber selbst nicht nutzt und deine Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Die Übertragung erfolgt über die Anlage Kind.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 21. Februar 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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