Computer von der Steuer absetzen: Abschreibung & Sofortabzug erklärt

Ein Computer ist in vielen Berufen ein unverzichtbares Arbeitsmittel. Wenn du ihn auch beruflich nutzt, kannst du ihn von der Steuer absetzen. Doch es gibt einige Regeln und Fristen zu beachten, damit das Finanzamt deine Ausgaben anerkennt.

Voraussetzungen für das Absetzen eines Computers

Um einen Computer steuerlich geltend zu machen, muss er beruflich genutzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob du angestellt oder selbstständig bist. Wichtig ist, dass du die berufliche Nutzung nachweisen kannst.

Der Anteil der beruflichen Nutzung sollte mindestens 10 % betragen. Bei einer privaten Nutzung von über 90 % erkennt das Finanzamt die Absetzung in der Regel nicht an.

Nachweise der beruflichen Nutzung

Um die berufliche Nutzung deines Computers nachzuweisen, benötigst du Belege. Ein Arbeitsvertrag, der die Nutzung eines Computers voraussetzt, kann hilfreich sein.

Auch Arbeitszeitnachweise oder Tätigkeitsberichte können als Nachweis dienen. Oftmals ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers eine hilfreiche Ergänzung.

Höchstbeträge für die Abschreibung

Der Preis des Computers bestimmt, wie er abgeschrieben werden kann. Liegt der Anschaffungspreis unter 800 €, kannst du ihn als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort im Jahr der Anschaffung voll absetzen.

Kostet der Computer mehr als 800 €, wird er über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben. Das bedeutet, die Kosten werden gleichmäßig auf drei Jahre verteilt.

Bleibt dein Computer unter 800 Euro, setzt du ihn als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Kaufjahr voll ab. Teurere Geräte musst du dagegen über drei Jahre verteilen.

Eintragung in der Steuererklärung

Um den Computer korrekt in deiner Steuererklärung anzugeben, musst du das Formular für Werbungskosten ausfüllen. Selbstständige nutzen die Gewinnermittlung.

Berücksichtige bei der Eintragung den beruflichen Nutzungsanteil. Nur dieser Anteil der Kosten ist absetzbar. Das Finanzamt kann Nachweise verlangen, also halte sie bereit.

Beispielrechnung zur Abschreibung

Angenommen, du kaufst einen Computer für 1.200 €, und die berufliche Nutzung beträgt 60 %. Du kannst somit 720 € abschreiben.

Diese 720 € teilst du auf drei Jahre auf, das heißt, du setzt jährlich 240 € als Werbungskosten an.

Häufige Fehler beim Absetzen eines Computers

Ein häufiger Fehler ist der fehlende Nachweis der beruflichen Nutzung. Ohne diesen akzeptiert das Finanzamt die Absetzung oft nicht.

Ohne Nachweis der beruflichen Nutzung erkennt das Finanzamt die Kosten oft gar nicht an. Halte Arbeitsvertrag oder eine Arbeitgeberbescheinigung bereit und setze nur den beruflichen Anteil an.

Ein weiterer Fehler ist die falsche Berechnung des beruflichen Nutzungsanteils. Eine genaue Auflistung der Nutzung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

Fristen für die Absetzung beachten

Die Abschreibung beginnt im Jahr des Kaufs. Daher ist es wichtig, den Computer rechtzeitig zu erwerben und in der Steuererklärung anzugeben.

Verpasse nicht die Abgabefristen der Steuererklärung. In der Regel ist dies der 31. Juli des Folgejahres, es sei denn, du beantragst eine Fristverlängerung.

TippBehalte alle Quittungen und Belege gut sortiert auf, um bei Nachfragen des Finanzamts schnell reagieren zu können. So vermeidest du unnötige Verzögerungen oder Kürzungen deiner Absetzung.

Häufige Fragen

Kann ich auch Zubehör für den Computer absetzen?

Ja, wenn das Zubehör beruflich genutzt wird, kannst du es ebenfalls absetzen.

Muss ich den Computer anteilig absetzen, wenn er weniger als 800 € kostet?

Nein, bei einem Preis unter 800 € kannst du den gesamten Betrag im Kaufjahr absetzen.

Wie berechne ich den beruflichen Nutzungsanteil?

Du kannst den Anteil anhand der Nutzungstage oder -stunden im Vergleich zur privaten Nutzung ermitteln.

Was passiert, wenn ich keine Nachweise für die Nutzung habe?

Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt die Absetzung möglicherweise nicht an.

Kann ich den Computer auch nachträglich absetzen?

Ja, solange der Kauf im abgelaufenen Steuerjahr liegt und du die Fristen einhältst.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 4. Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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