Erststudium und Steuer – worum geht es?
Ob Semesterbeitrag, Fachbücher, Laptop oder die Fahrten zur Uni: Ein Studium verschlingt schnell mehrere Tausend Euro im Jahr. Viele Studierende fragen sich deshalb zu Recht, ob sich diese Ausgaben über die Steuererklärung zurückholen lassen. Die Antwort lautet grundsätzlich ja – allerdings hängt sehr viel davon ab, ob es sich um dein Erststudium oder um eine spätere Ausbildung handelt.
Der Gesetzgeber unterscheidet streng zwischen Kosten der ersten Ausbildung und Kosten einer Zweitausbildung. Diese Einordnung entscheidet darüber, ob deine Studienkosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten zählen – und das macht steuerlich einen riesigen Unterschied. Wer das einmal verstanden hat, kann mit der richtigen Strategie über die Jahre eine vierstellige Steuerersparnis herausholen.
Erststudium oder Zweitstudium – der entscheidende Unterschied
Ein Erststudium liegt vor, wenn du direkt nach dem Abitur oder Fachabitur studierst, ohne vorher eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert zu haben. Die Kosten dafür darfst du nur als Sonderausgaben absetzen – und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
Hast du dagegen vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen, gilt dein aktuelles Studium als Zweitausbildung. Dann zählen die Kosten als Werbungskosten – und die sind in unbegrenzter Höhe absetzbar. Genau diese Unterscheidung ist der Kern des ganzen Themas.
Sonderausgaben und Werbungskosten klingen ähnlich, sind steuerlich aber grundverschieden. Werbungskosten kannst du in spätere Jahre vortragen, Sonderausgaben nicht. Prüfe deshalb immer zuerst, in welche Kategorie dein Studium fällt – das entscheidet über mehrere Tausend Euro.
Wann zählt dein Studium als Erststudium?
Als Erststudium gilt jedes Studium, dem keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vorausgegangen ist. Klassischer Fall: Du machst dein Abitur und schreibst dich anschließend für einen Bachelor ein. Bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss befindest du dich dann im Erststudium.
Wichtig ist die Reihenfolge. Wer zuerst eine Lehre abschließt – etwa als Bankkaufmann oder Industriekauffrau – und danach studiert, befindet sich steuerlich bereits in der Zweitausbildung. Auch ein Masterstudium nach abgeschlossenem Bachelor gilt immer als Zweitstudium, weil der Bachelor bereits ein abgeschlossenes Erststudium darstellt.
Sonderausgaben: bis zu 6.000 Euro pro Jahr
Im Erststudium fallen deine Kosten unter die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Pro Kalenderjahr erkennt das Finanzamt maximal 6.000 Euro an. Bei verheirateten Paaren gilt dieser Betrag für jeden Ehepartner einzeln, sofern beide studieren.
Der Höchstbetrag ist in der Praxis selten ein Problem – die wenigsten Erststudierenden kommen über 6.000 Euro Studienkosten im Jahr. Das eigentliche Problem liegt woanders, nämlich in der Frage, ob sich die Sonderausgaben überhaupt steuerlich auswirken.
Der große Haken: kein Verlustvortrag
Sonderausgaben wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem sie anfallen, und nur dann, wenn du im selben Jahr ein zu versteuerndes Einkommen hast. Genau hier scheitern die meisten Erststudierenden: Wer nur einen Minijob hat oder gar nichts verdient, zahlt ohnehin keine Steuern – und die Sonderausgaben laufen ins Leere.
Anders als bei Werbungskosten kannst du Sonderausgaben nämlich nicht als Verlust in spätere, einkommensstarke Jahre vortragen. Die teuren Studienjahre verpuffen damit steuerlich, wenn du in dieser Zeit kein nennenswertes Einkommen hast. Das ist der wohl wichtigste Nachteil des Erststudiums.
Hast du im Erststudium kein steuerpflichtiges Einkommen, bringt der Sonderausgabenabzug dir nichts und lässt sich auch nicht in spätere Jahre retten. Anders als beim Verlustvortrag mit Werbungskosten ist das Geld dann endgültig weg.
Wann dein Studium doch Werbungskosten sind
Es gibt drei Konstellationen, in denen auch ein Studium zu den vorteilhaften Werbungskosten zählt: wenn du vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hast, wenn du ein Zweit- oder Masterstudium absolvierst oder wenn das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet – etwa beim dualen Studium.
In diesen Fällen sind die Kosten der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Vor allem aber kannst du einen Verlustvortrag beantragen: Übersteigen deine Studienkosten dein Einkommen, stellt das Finanzamt den Verlust fest und verrechnet ihn mit dem Einkommen späterer Jahre. So sparst du beim ersten richtigen Gehalt nach dem Studium oft mehrere Tausend Euro.
Wenn du ohnehin erst eine Ausbildung und danach ein Studium planst, kann sich diese Reihenfolge steuerlich auszahlen: Das anschließende Studium gilt dann als Zweitausbildung – mit unbegrenztem Werbungskostenabzug und Verlustvortrag.
Voraussetzungen für eine abgeschlossene Erstausbildung
Damit eine vorherige Ausbildung steuerlich als Erstausbildung anerkannt wird, muss sie laut § 9 Abs. 6 EStG bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Sie muss eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten in Vollzeit sein und mit einer Abschlussprüfung enden.
Ein dreiwöchiger Crashkurs oder ein kurzes Praktikum reicht also nicht aus, um den Werbungskostenabzug zu eröffnen. Ist im Ausbildungsgang keine Abschlussprüfung vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Erst wenn diese Hürde genommen ist, wird ein anschließendes Studium zur begünstigten Zweitausbildung.
Welche Kosten du ansetzen kannst
Egal ob Sonderausgaben oder Werbungskosten – absetzbar sind grundsätzlich dieselben Posten. Dazu zählen Studien- und Semesterbeiträge, Fahrtkosten zur Uni über die Entfernungspauschale, Fachliteratur und Arbeitsmittel wie Laptop oder Drucker sowie Kosten für Prüfungen, Exkursionen und ein eventuelles Auslandssemester.
Auch ein Auslandssemester mit Unterkunft am Studienort, Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten lässt sich berücksichtigen. Bei einem auswärtigen Zimmer kann zudem eine doppelte Haushaltsführung infrage kommen. Sammle deshalb von Anfang an alle Belege – auch kleine Beträge summieren sich über ein Studienjahr deutlich.
- Semester- und Studiengebühren
- Fahrten zur Hochschule (Entfernungspauschale)
- Fachbücher, Skripte, Software und Arbeitsmittel
- Laptop, Tablet, Drucker und Büromaterial
- Prüfungs- und Zulassungsgebühren
- Auslandssemester, Exkursionen und Zweitwohnung am Studienort
Duales Studium und Ausbildungsdienstverhältnis
Eine besonders günstige Position haben dual Studierende. Weil ihr Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, gelten ihre Kosten von Anfang an als Werbungskosten – selbst wenn es ihr erstes Studium ist. Das gilt ebenso für Studiengänge mit integriertem Ausbildungsvertrag.
Wer dual studiert, bezieht außerdem ein Gehalt und zahlt darauf in der Regel Steuern. Dadurch wirken sich die Werbungskosten sofort aus und müssen gar nicht erst vorgetragen werden. Für viele dual Studierende lohnt sich die Steuererklärung deshalb schon im ersten Jahr richtig.
So trägst du die Kosten in die Steuererklärung ein
Sonderausgaben für das Erststudium gehören in die Anlage Sonderausgaben deiner Steuererklärung. Werbungskosten für eine Zweitausbildung trägst du dagegen in die Anlage N ein. Für einen Verlustvortrag setzt du im Hauptvordruck zusätzlich das Häkchen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Am einfachsten geht das digital über ELSTER. Wenn du wissen willst, welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du es über unsere Finanzamt-Suche. Einen Überblick, was du sonst noch als Arbeitnehmer geltend machen kannst, liefert unser Ratgeber zu Werbungskosten, und weitere Posten von A bis Z findest du im Cluster Absetzen A-Z.
Reiche auch dann eine Steuererklärung ein, wenn du im Studienjahr kaum verdient hast – aber nur, wenn deine Kosten als Werbungskosten zählen. Dann lässt sich der Verlust feststellen und in das erste Berufsjahr mitnehmen.
Belege sammeln und aufbewahren
Das Finanzamt verlangt deine Belege nicht immer sofort, kann sie aber nachfordern. Lege dir deshalb am besten einen Ordner – digital oder auf Papier – an, in dem du Quittungen, Überweisungsnachweise und Rechnungen nach Jahren sortierst. Besonders bei größeren Anschaffungen wie einem Laptop ist ein sauberer Nachweis Gold wert.
Bewahre die Unterlagen mindestens so lange auf, bis dein Steuerbescheid bestandskräftig ist – bei einem Verlustvortrag entsprechend länger, weil sich die Kosten erst Jahre später auswirken. So bist du auf jede Rückfrage vorbereitet und musst nicht im Nachhinein nach verlorenen Quittungen suchen.
Lohnt sich die Steuererklärung trotzdem?
Selbst im klassischen Erststudium kann sich eine Steuererklärung lohnen – nämlich dann, wenn du neben dem Studium genug verdienst, um Lohnsteuer zu zahlen. In diesem Fall mindern die Sonderausgaben dein zu versteuerndes Einkommen und du bekommst einen Teil der gezahlten Steuern zurück.
Hast du dagegen kaum Einkommen und zählen deine Kosten nur als Sonderausgaben, bringt die Erklärung steuerlich wenig. Trotzdem kann sich der Aufwand lohnen, etwa wegen einbehaltener Lohnsteuer aus einem Ferienjob. Im Zweifel rechnest du es einfach durch – über ELSTER kostet dich der Versuch nur etwas Zeit.
Werbungskosten und Verlustvortrag bei einer Zweitausbildung (Studium nach abgeschlossener Lehre)
| Studienkosten im Jahr | 4.500 € |
| Zu versteuerndes Einkommen im Studienjahr | 0 € |
| Festgestellter Verlustvortrag | 4.500 € |
| Gehalt im ersten Berufsjahr | 42.000 € |
| Verrechnung mit Verlustvortrag | -4.500 € |
| Steuerersparnis im ersten Berufsjahr (ca. 30 %) | ca. 1.350 € |
stark vereinfacht, ohne Soli und Kirchensteuer
TippPlane die Reihenfolge deiner Ausbildung bewusst: Wer zuerst eine mindestens zwölfmonatige Berufsausbildung abschließt und danach studiert, verwandelt sein Studium in eine Zweitausbildung – mit unbegrenztem Werbungskostenabzug und einem Verlustvortrag, der sich beim ersten Gehalt nach dem Studium bezahlt macht.
Häufige Fragen
Kann ich mein Erststudium von der Steuer absetzen?
Ja, du kannst die Kosten deines Erststudiums bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass du im selben Jahr ein zu versteuerndes Einkommen hast, denn ein Vortrag in spätere Jahre ist bei Sonderausgaben nicht möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten?
Sonderausgaben wirken sich nur im Jahr der Zahlung aus und sind auf 6.000 Euro begrenzt. Werbungskosten sind unbegrenzt absetzbar und lassen sich als Verlust in spätere Jahre vortragen. Deshalb ist die Werbungskosten-Variante für Studierende deutlich vorteilhafter.
Warum kann ich beim Erststudium keinen Verlustvortrag machen?
Weil die Kosten eines Erststudiums gesetzlich als Sonderausgaben gelten und nicht als Werbungskosten. Nur Werbungskosten lassen sich als Verlust feststellen und in einkommensstarke Folgejahre übertragen. Bei Sonderausgaben verfällt der Vorteil, wenn im selben Jahr kein Einkommen vorliegt.
Wann gilt mein Studium als Zweitausbildung?
Dein Studium gilt als Zweitausbildung, wenn du vorher bereits eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen hast oder wenn das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses wie einem dualen Studium stattfindet. Dann zählen die Kosten als Werbungskosten.
Welche Kosten kann ich als Studierender absetzen?
Absetzbar sind unter anderem Semester- und Studiengebühren, Fahrten zur Uni, Fachbücher, Arbeitsmittel wie Laptop oder Drucker, Prüfungsgebühren sowie Kosten für ein Auslandssemester oder eine Zweitwohnung am Studienort. Bewahre dafür alle Belege auf.