Haushaltshilfe von der Steuer absetzen: So holst du Geld zurück

Eine Haushaltshilfe entlastet dich im Alltag – und das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten. Bis zu 20 Prozent deiner Ausgaben ziehst du direkt von deiner Steuerschuld ab. Hier liest du, welche drei Wege es gibt, wie hoch die Höchstbeträge sind und wo du alles einträgst.

Was zählt als Haushaltshilfe?

Als Haushaltshilfe gilt jede Person, die in deinem Haushalt typische Tätigkeiten übernimmt, die sonst ein Mitglied des Haushalts erledigen würde. Dazu gehören Putzen, Wäsche waschen und bügeln, Kochen, Einkaufen, Gartenpflege oder die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Entscheidend ist, dass die Arbeit in deinem Haushalt oder auf deinem Grundstück stattfindet.

Steuerlich gefördert werden diese Leistungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz. Der große Vorteil: Es handelt sich nicht um einen Abzug von deinem zu versteuernden Einkommen, sondern um einen direkten Abzug von der festgesetzten Steuer. Jeder absetzbare Euro mindert deine Steuerlast also voll.

Diese drei Wege gibt es

Wie viel du absetzen kannst, hängt davon ab, in welcher Form du die Haushaltshilfe beschäftigst. Das Gesetz unterscheidet drei Varianten mit unterschiedlichen Höchstbeträgen: die geringfügige Beschäftigung als Minijob, die sozialversicherungspflichtige Anstellung und die Beauftragung über eine selbstständige Person oder eine Agentur.

Alle drei Varianten haben eines gemeinsam: Du bekommst 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten als Steuerermäßigung. Unterschiedlich sind nur die jährlichen Höchstgrenzen – und genau die solltest du kennen, bevor du eine Hilfe anstellst oder beauftragst.

Variante 1: Haushaltshilfe als Minijob

Beschäftigst du deine Haushaltshilfe als Minijob, meldest du sie über das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale an. Du zahlst dann nur geringe Pauschalabgaben von rund 15 Prozent. Die Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.

Für diesen Fall gilt: Du ziehst 20 Prozent deiner Aufwendungen ab, aber maximal 510 Euro im Jahr. Dieser Höchstbetrag ist schon erreicht, wenn du im Jahr 2.550 Euro an Lohn und Abgaben aufwendest. Alles darüber wirkt sich steuerlich nicht mehr aus.

Nur eine ordnungsgemäß über die Minijob-Zentrale angemeldete Hilfe ist absetzbar. Beschäftigst du jemanden schwarz, verlierst du nicht nur die Steuerermäßigung – es drohen auch Bußgelder und Nachzahlungen für Sozialabgaben.

Variante 2: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Verdient deine Haushaltshilfe mehr als die Minijob-Grenze, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Du meldest sie regulär bei der Krankenkasse als Einzugsstelle an und führst Sozialversicherungsbeiträge ab.

Hier wird es deutlich attraktiver: Du ziehst 20 Prozent der Kosten ab, maximal aber 4.000 Euro im Jahr. Damit sind Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro jährlich begünstigt. Diese Variante lohnt sich vor allem, wenn du eine Hilfe in größerem Umfang oder eine Betreuungskraft beschäftigst.

Variante 3: Agentur oder selbstständige Hilfe

Sehr verbreitet ist der dritte Weg: Du beauftragst eine selbstständige Reinigungskraft oder eine Dienstleistungsagentur, statt jemanden selbst anzustellen. Diese Leistung gilt als haushaltsnahe Dienstleistung und fällt in denselben Topf wie die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Auch hier setzt du 20 Prozent der Arbeitskosten ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Wichtig ist, dass du eine Rechnung erhältst und den Betrag überweist. Der bequemste Weg ist also oft auch der mit dem höheren Höchstbetrag.

Lass dir auf der Rechnung Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten ausweisen. Nur die Arbeits- und Fahrtkosten sind absetzbar – ist alles in einer Summe zusammengefasst, erkennt das Finanzamt unter Umständen gar nichts an.

Wie hoch ist deine Steuerersparnis?

Da die 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, ist die Rechnung einfach. Zahlst du im Jahr 3.000 Euro an eine Agentur, ziehst du 600 Euro von deiner Steuer ab. Beim Minijob mit 2.550 Euro Aufwand erreichst du genau den Höchstbetrag von 510 Euro.

Anders als bei Werbungskosten musst du keine zumutbare Belastung überschreiten und keinen Pauschbetrag ausschöpfen. Die Ermäßigung kommt zusätzlich obendrauf – sie lohnt sich also auch dann, wenn du sonst nur die Pauschalen nutzt. Eine passende Finanzamt-Suche hilft dir, bei Rückfragen die richtige Stelle zu finden.

Welche Kosten kannst du absetzen?

Begünstigt sind die reinen Arbeitskosten samt Anfahrt und Maschinennutzung. Materialkosten – etwa Reinigungsmittel oder Verbrauchsmaterial – sind nicht absetzbar. Beim selbst angestellten Personal zählen Lohn, Sozialabgaben, Umlagen und die Pauschalbeiträge zu den begünstigten Aufwendungen.

Nicht absetzbar ist eine Haushaltshilfe dagegen, wenn die Kosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

Voraussetzung: Rechnung und Überweisung

Bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und bei der Beauftragung über eine Agentur gilt eine klare Regel: Du brauchst eine Rechnung und musst den Betrag unbar auf das Konto des Erbringers überweisen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an – auch dann nicht, wenn du eine Quittung hast.

Beim Minijob über den Haushaltsscheck genügt die Bescheinigung der Minijob-Zentrale als Nachweis. Bewahre alle Unterlagen gut auf, denn das Finanzamt kann sie im Einzelfall nachfordern.

Überweise den Lohn deiner Hilfe immer per Bank – auch im Minijob. Eine Barauszahlung kann die Steuerermäßigung kosten und macht den Nachweis im Zweifel unmöglich.

Höchstbeträge gelten pro Haushalt

Die Grenzen von 510 und 4.000 Euro gelten haushaltsbezogen, nicht pro Person. Lebt ihr als Paar oder als Wohngemeinschaft zusammen, könnt ihr die Beträge zusammen nur einmal ausschöpfen. Das gilt auch für zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt.

Heiratest oder trennst du dich im Laufe des Jahres oder gründest einen gemeinsamen Haushalt, gibt es Sonderregeln zur Aufteilung. Im Zweifel hilft dir das zuständige Finanzamt weiter – die passende Stelle findest du über unsere Ratgeber-Übersicht zum Thema Absetzen.

Auch als Mieter absetzbar

Du musst keine eigene Hilfe beschäftigen, um zu profitieren. Als Mieter kannst du anteilige haushaltsnahe Dienstleistungen aus deiner Nebenkostenabrechnung absetzen – etwa für Hausreinigung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder den Hausmeisterservice.

Voraussetzung ist, dass dein Vermieter oder die Hausverwaltung die begünstigten Arbeitskosten in der Abrechnung gesondert ausweist oder dir auf Nachfrage bescheinigt. Diese Beträge trägst du genauso ein wie eine direkt beauftragte Dienstleistung.

So trägst du es in die Steuererklärung ein

Seit der Steuererklärung für 2025 gibt es eine eigene Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Den Minijob trägst du dort in die Zeile für geringfügige Beschäftigungen ein, die sozialversicherungspflichtige Hilfe und haushaltsnahe Dienstleistungen in die jeweils dafür vorgesehene Zeile.

Am einfachsten geht das digital über ELSTER, das die Anlage automatisch bereitstellt. Die rechtliche Grundlage findest du in Paragraf 35a EStG. Reiche Belege nur ein, wenn das Finanzamt sie anfordert.

Häufige Fehler

Der teuerste Fehler ist die Barzahlung, denn sie macht die ganze Ermäßigung zunichte. Häufig wird außerdem versucht, Materialkosten mit abzusetzen – das streicht das Finanzamt. Auch ein vergessener Haushaltsscheck oder eine schwarz beschäftigte Hilfe kosten dich nicht nur die Steuervorteile.

Ebenfalls oft übersehen: die Nebenkostenabrechnung. Viele Mieter verschenken Jahr für Jahr Geld, weil sie die anteiligen haushaltsnahen Dienstleistungen nicht eintragen. Prüfe deine Abrechnung deshalb gezielt auf absetzbare Posten.

Rechenbeispiel

Du beauftragst eine Reinigungsagentur für 3.000 € Arbeitskosten im Jahr und zahlst per Überweisung.

Berücksichtigungsfähige Arbeitskosten3.000 €
Steuerermäßigung 20 %600 €
Jahres-Höchstbetrag (Dienstleistung)4.000 €
Direkter Abzug von der Steuer600 €

vereinfacht

TippSammle alle Rechnungen, Kontoauszüge und die Nebenkostenabrechnung über das Jahr in einem Ordner. Achte darauf, dass die Höchstbeträge pro Haushalt nur einmal gelten – und überweise grundsätzlich alles per Bank, nie bar. So sicherst du dir die volle Steuerermäßigung von bis zu 4.000 Euro.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich für eine Haushaltshilfe absetzen?

Du ziehst 20 Prozent der Kosten direkt von deiner Steuer ab. Beim Minijob höchstens 510 Euro im Jahr, bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder einer Agentur höchstens 4.000 Euro im Jahr.

Muss ich die Haushaltshilfe per Überweisung bezahlen?

Ja. Bei Dienstleistern und sozialversicherungspflichtigen Hilfen erkennt das Finanzamt nur unbare Zahlungen an. Barzahlungen führen dazu, dass die Steuerermäßigung komplett gestrichen wird.

Kann ich eine Haushaltshilfe als Mieter absetzen?

Ja. Anteilige haushaltsnahe Dienstleistungen wie Treppenhaus-, Garten- oder Hausreinigung aus deiner Nebenkostenabrechnung sind absetzbar, wenn die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind.

Wo trage ich die Haushaltshilfe in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Minijobs kommen in die Zeile für geringfügige Beschäftigung, sozialversicherungspflichtige Hilfen und Dienstleistungen in die jeweils eigene Zeile.

Gelten die Höchstbeträge pro Person oder pro Haushalt?

Pro Haushalt. Auch ein Paar oder zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt können die 510 beziehungsweise 4.000 Euro zusammen nur einmal ausschöpfen.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 1. Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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