Was bedeutet "Hundebetreuung absetzen" überhaupt?
Viele Hundehalter glauben, dass mit dem Vierbeiner verbundene Ausgaben reine Privatsache sind und steuerlich keine Rolle spielen. Das stimmt nur zum Teil. Während Futter, Spielzeug und die Hundesteuer tatsächlich nicht absetzbar sind, sieht es bei der Betreuung deines Hundes ganz anders aus. Hier greift eine Regelung, die eigentlich für Putzhilfen, Gärtner oder Pflegedienste gedacht ist: die haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz.
Der Grundgedanke dahinter: Tätigkeiten, die normalerweise du selbst oder ein Familienmitglied im Haushalt erledigen würdest, lässt der Staat steuerlich begünstigt erledigen. Und genau dazu gehören laut Rechtsprechung auch das Füttern, die Fellpflege, das Spielen und das Ausführen deines Hundes. Wenn du diese Aufgaben gegen Bezahlung an einen Dienstleister abgibst, kannst du einen Teil der Kosten zurückholen.
Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung
Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2015 klargestellt, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers eine haushaltsnahe Dienstleistung sein kann (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15). Die Begründung: Füttern, Fellpflege, Beschäftigung und das Ausführen fallen regelmäßig an und werden üblicherweise von den Haushaltsmitgliedern selbst übernommen.
Entscheidend ist, dass die Betreuung in einem engen räumlichen Zusammenhang zu deinem Haushalt steht. Kommt der Hundesitter zu dir nach Hause und kümmert sich dort um deinen Hund, ist die Sache eindeutig. Aber auch wenn der Dienstleister den Hund abholt und nach dem Spaziergang wieder zurückbringt, bleibt der Bezug zum Haushalt erhalten.
Nutze die Regelung schon bei kleinen Beträgen. Selbst wenn du nur gelegentlich einen Hundesitter buchst – jeder Euro Arbeitskosten zählt mit 20 Prozent gegen deine Steuerlast. Sammle die Rechnungen einfach über das ganze Jahr.
Gassi-Service – auch außerhalb der Wohnung absetzbar
Lange war umstritten, ob ein reiner Gassi-Service begünstigt ist, weil der Spaziergang ja nicht innerhalb der eigenen vier Wände stattfindet. Das Hessische Finanzgericht hat hier für Klarheit gesorgt (Urteil vom 1.2.2017, Az. 12 K 902/16): Holt der Dienstleister den Hund an deiner Wohnung ab und bringt ihn wieder zurück, ist der notwendige räumliche Zusammenhang gegeben – und die Kosten sind absetzbar.
Damit kannst du also nicht nur die klassische Betreuung daheim, sondern auch den professionellen Gassi-Service steuerlich geltend machen. Wichtig ist nur, dass Abholung und Rückgabe an deinem Zuhause erfolgen und das in der Rechnung oder im Vertrag erkennbar ist.
Welche Kosten zählen – und welche nicht
Begünstigt sind ausschließlich die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten des Dienstleisters. Material- und Verbrauchskosten – also etwa das Futter, das der Sitter mitbringt – kannst du nicht absetzen. Bei einem reinen Betreuungs- oder Gassi-Service ist das in der Praxis selten ein Problem, weil dort ohnehin fast nur die Arbeitszeit abgerechnet wird.
Nicht absetzbar als haushaltsnahe Dienstleistung sind dagegen der Anschaffungspreis des Hundes, Futter, Leine und Halsband, die Hundesteuer sowie Tierarzt- und Versicherungskosten. Diese Posten gehören in andere steuerliche Kategorien oder sind gar nicht ansetzbar.
Eine klassische Hundepension oder Hundetagesstätte erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an, weil die Betreuung dauerhaft außerhalb deines Haushalts und ohne räumlichen Bezug zu deiner Wohnung stattfindet. Plane das ein, wenn du deinen Hund im Urlaub unterbringst.
Höchstbeträge: 20 Prozent, maximal 4.000 Euro
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt: Du darfst 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von deiner Steuerschuld abziehen, höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr. Dieser Höchstbetrag wird erreicht, wenn deine begünstigten Aufwendungen bei 20.000 Euro liegen – für die meisten Hundehalter also reichlich Spielraum.
Wichtig zu wissen: Dieser Topf von 4.000 Euro gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen. Wenn du also schon eine Putzhilfe oder einen Gärtner absetzt, teilen sich diese Leistungen den Höchstbetrag mit der Hundebetreuung. Für die meisten Haushalte bleibt trotzdem genug Luft nach oben.
Die wichtigste Bedingung: Rechnung und Überweisung
Damit das Finanzamt mitspielt, musst du zwei Formalien zwingend einhalten. Erstens brauchst du eine ordentliche Rechnung des Dienstleisters. Zweitens – und das ist der häufigste Stolperstein – darfst du nicht bar bezahlen. Die Zahlung muss per Überweisung auf das Konto des Hundesitters erfolgen, damit sie nachvollziehbar ist.
Zahlst du dem Sitter das Geld in die Hand, ist die Steuerermäßigung futsch – selbst wenn du eine Quittung hast. Das gilt ausnahmslos. Vereinbare also von Anfang an Rechnung und Überweisung, gerade bei privaten Betreuern aus der Nachbarschaft.
Ohne unbare Zahlung gibt es keinen Cent zurück. Überweise jeden Betrag für die Hundebetreuung und hebe sowohl Rechnung als auch Kontoauszug auf – das Finanzamt kann beides nachfordern.
Wo trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein?
Seit der Steuererklärung 2025 gibt es dafür die eigene Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Dort trägst du die Arbeitskosten für die Hundebetreuung in der Rubrik für haushaltsnahe Dienstleistungen ein. In früheren Jahren standen diese Angaben im Hauptvordruck, dem sogenannten Mantelbogen.
Wenn du deine Erklärung digital über Mein ELSTER abgibst, führt dich das Programm automatisch durch die passenden Felder. Die Belege musst du nicht mitschicken, aber für mögliche Rückfragen bereithalten.
Hundesitter im Minijob anstellen
Beschäftigst du eine Betreuungsperson regelmäßig und dauerhaft bei dir zu Hause, kann statt der Dienstleistung auch ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis in Frage kommen. Meldest du diese Person als Minijob im Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale an, gelten besondere, oft noch günstigere Regeln.
Für den klassischen, gelegentlich gebuchten Gassi-Service ist das aber meist überdimensioniert – hier bleibt die Abrechnung als Dienstleistung über eine Rechnung der einfachere Weg. Prüfe die Minijob-Variante nur, wenn du wirklich dauerhaft dieselbe Person fest beschäftigst.
Belege richtig sammeln: deine Checkliste
Damit am Jahresende nichts fehlt, solltest du systematisch sammeln. Lege dir am besten einen Ordner – digital oder analog – nur für die Hundebetreuung an.
- Rechnungen jedes Betreuungstermins mit ausgewiesener Arbeitsleistung
- Kontoauszüge, die die Überweisungen belegen
- Betreuungsvertrag, aus dem Abholung und Rückgabe an deiner Wohnung hervorgehen
- eine kurze Jahresübersicht mit der Summe der Arbeitskosten
Bitte deinen Hundesitter, auf der Rechnung Arbeits- und etwaige Materialkosten getrennt auszuweisen. So muss das Finanzamt nicht nachfragen – und du sicherst dir den vollen Abzug der begünstigten Arbeitskosten.
Häufige Fehler, die das Finanzamt ablehnt
Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Barzahlung. Direkt dahinter folgt die fehlende Rechnung – eine formlose Notiz reicht nicht. Auch wer die Kosten für eine reine Hundepension während des Urlaubs ansetzt, wird in der Regel abgelehnt, weil der Haushaltsbezug fehlt.
Ein weiterer Klassiker: Material- und Futterkosten werden mit den Arbeitskosten vermischt. Achte darauf, nur den Arbeitsanteil einzutragen. Und denk daran, dass der Hund in deinem Haushalt leben muss – die Betreuung des Hundes von Freunden oder Verwandten zählt nicht.
So holst du das Maximum heraus
Wenn du mehrere haushaltsnahe Leistungen in Anspruch nimmst, behalte den gemeinsamen Höchstbetrag von 4.000 Euro im Blick und verteile größere Ausgaben bei Bedarf sinnvoll über die Jahre. Prüfe außerdem, ob du das zuständige Finanzamt für Rückfragen kennst – über unsere Finanzamt-Suche findest du in Sekunden die richtige Adresse und Kontaktdaten.
Weitere Tipps rund ums Steuersparen findest du in unserem Ratgeber-Bereich Absetzen von A bis Z. Dort zeigen wir dir Posten für Posten, was sich für dich lohnt.
Du buchst übers Jahr regelmäßig einen Gassi-Service und überweist die Rechnungen ordnungsgemäß.
| Arbeitskosten Hundebetreuung pro Jahr | 1.500 € |
| Anrechenbarer Anteil | 20 % |
| Steuerersparnis | 300 € |
vereinfacht
TippRichte für die Hundebetreuung feste Überweisungen oder einen Dauerauftrag ein und lass dir vom Sitter eine Jahresrechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten geben. Dann hast du am Jahresende alle Belege beisammen und der Steuerabzug geht ohne Rückfragen durch.
Häufige Fragen
Kann ich die Hundebetreuung wirklich von der Steuer absetzen?
Ja. Die Betreuung deines Hundes durch einen Sitter oder Gassi-Service gilt als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Du kannst 20 Prozent der Arbeitskosten von deiner Steuerschuld abziehen, maximal 4.000 Euro im Jahr.
Ist ein Gassi-Service außerhalb der Wohnung absetzbar?
Ja. Das Hessische Finanzgericht hat entschieden (Az. 12 K 902/16), dass ein Gassi-Service begünstigt ist, wenn der Hund an deiner Wohnung abgeholt und wieder zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt bleibt damit erhalten.
Was passiert, wenn ich den Hundesitter bar bezahle?
Dann entfällt die Steuerermäßigung komplett. Voraussetzung ist eine unbare Zahlung per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters sowie eine ordentliche Rechnung. Eine Quittung über Bargeld reicht dem Finanzamt nicht.
Kann ich die Kosten für eine Hundepension im Urlaub absetzen?
In der Regel nicht. Eine Hundepension oder Hundetagesstätte findet dauerhaft außerhalb deines Haushalts statt, sodass der notwendige räumliche Bezug zur Wohnung fehlt. Das Finanzamt erkennt diese Kosten meist nicht an.
Wo trage ich die Hundebetreuung in der Steuererklärung ein?
Seit 2025 gibt es die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Dort trägst du die Arbeitskosten unter den haushaltsnahen Dienstleistungen ein. Belege musst du nicht mitschicken, aber für eventuelle Rückfragen aufbewahren.