Kinderbetreuung von der Steuer absetzen: bis zu 4.800 € pro Kind

Kita, Tagesmutter oder Hort kosten richtig Geld – aber einen guten Teil holst du dir über die Steuererklärung zurück. Seit 2025 erkennt das Finanzamt sogar mehr an als früher. Wir zeigen dir, welche Kosten zählen, wie viel drin ist und worauf du beim Nachweis unbedingt achten musst.

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten sind alle Ausgaben, die dir entstehen, damit jemand anderes auf dein Kind aufpasst. Dazu gehören die Gebühren für Kita, Kindergarten, Krippe oder Hort genauso wie das Honorar für eine Tagesmutter, ein Au-pair oder einen Babysitter. Auch die Betreuung in Ferienlagern oder durch Großeltern, die du dafür bezahlst, kann darunterfallen.

Steuerlich gelten diese Ausgaben als sogenannte Sonderausgaben. Das ist wichtig zu wissen, weil Sonderausgaben anders behandelt werden als zum Beispiel Werbungskosten: Sie mindern dein zu versteuerndes Einkommen unabhängig davon, ob du angestellt, selbstständig oder gar nicht erwerbstätig bist. Wer das passende Finanzamt für seine Erklärung sucht, findet es schnell über unsere Finanzamt-Suche.

Wie viel kannst du absetzen?

Seit dem Steuerjahr 2025 kannst du 80 Prozent deiner Kinderbetreuungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Den Höchstbetrag erreichst du, wenn deine tatsächlichen Kosten bei 6.000 Euro oder mehr liegen, denn 80 Prozent von 6.000 Euro ergeben genau 4.800 Euro.

Das ist eine spürbare Verbesserung gegenüber den Jahren bis einschließlich 2024. Damals waren nur zwei Drittel der Kosten absetzbar und der Höchstbetrag lag bei 4.000 Euro je Kind. Die gesetzliche Grundlage findest du in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Die Anhebung auf 80 Prozent und 4.800 Euro gilt erstmals für die Steuererklärung 2025, die du in der Regel 2026 abgibst. Für ältere Jahre rechnet das Finanzamt weiterhin mit zwei Dritteln und 4.000 Euro – verwechsle die Werte nicht, wenn du eine alte Erklärung nachreichst.

Welche Kosten zählen dazu?

Absetzbar ist alles, was unmittelbar mit der Betreuung deines Kindes zusammenhängt. Dazu gehören die Beiträge für Kita, Krippe, Kindergarten und Hort, die Bezahlung einer Tagesmutter oder eines Au-pairs sowie die Kosten für eine Ferien- oder Notbetreuung.

  • Gebühren für Kindergarten, Kita, Krippe und Hort
  • Honorar für Tagesmutter, Babysitter oder Au-pair
  • Betreuung im eigenen Haushalt durch eine Kinderfrau
  • Ferienbetreuung und Notbetreuung
  • Erstattung von Fahrtkosten der Betreuungsperson, wenn sie gesondert ausgewiesen sind

Wird ein Au-pair sowohl für die Betreuung als auch für leichte Hausarbeiten eingesetzt, musst du die Kosten aufteilen. Fehlt im Vertrag eine klare Aufteilung, erkennt das Finanzamt meist die Hälfte als Betreuungskosten an.

Welche Kosten zählen nicht?

Nicht jede Ausgabe rund ums Kind ist eine Betreuungsleistung. Das Finanzamt zieht eine klare Grenze: Sobald es um die Vermittlung von Wissen, besonderen Fähigkeiten oder um Freizeitgestaltung geht, ist der Abzug ausgeschlossen.

Konkret nicht absetzbar sind Nachhilfe, Musik- oder Sportunterricht, Mitgliedsbeiträge im Verein und die Kosten für Verpflegung. Wenn auf der Kita-Rechnung also ein Essensgeld ausgewiesen ist, musst du diesen Anteil herausrechnen.

Verpflegungskosten und Beiträge für Unterricht oder Freizeitaktivitäten musst du aus dem Rechnungsbetrag herausrechnen. Setzt du sie versehentlich mit an, kürzt das Finanzamt – und im schlimmsten Fall fällt das erst bei einer späteren Prüfung auf.

Wie alt darf dein Kind sein?

Den Abzug bekommst du für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Maßgeblich ist das Alter im jeweiligen Betreuungsmonat: Wird dein Kind im Laufe des Jahres 14, kannst du die Kosten bis zum Monat vor dem Geburtstag ansetzen.

Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderung. Ist die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und kann sich das Kind deshalb nicht selbst unterhalten, entfällt die Altersgrenze ganz. Voraussetzung ist außerdem immer, dass das Kind zu deinem Haushalt gehört.

Voraussetzung: Rechnung und unbare Zahlung

Diese beiden Punkte sind die häufigste Stolperfalle. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass du eine Rechnung erhalten hast und den Betrag unbar auf das Konto der Betreuungsperson überwiesen hast. Als Rechnung gilt bei der Kita auch der Gebührenbescheid, beim Au-pair der Vertrag.

Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an – selbst dann nicht, wenn du eine Quittung vorlegen kannst. Überweise das Geld also immer und hebe die Kontoauszüge auf.

Zahlst du die Tagesmutter oder den Babysitter bar, ist der komplette Steuerabzug weg. Das gilt ohne Ausnahme. Richte am besten einen Dauerauftrag ein, dann hast du den Nachweis automatisch.

Wer darf die Kosten absetzen?

Absetzen darf grundsätzlich der Elternteil, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Bei verheirateten Paaren, die zusammen veranlagt werden, spielt es keine Rolle, wer überweist – der Höchstbetrag gilt gemeinsam.

Leben die Eltern getrennt, kann jeder Elternteil seine eigenen Kosten bis zur Hälfte des Höchstbetrags ansetzen, also bis 2.400 Euro. Wichtig ist, dass die Zahlung auch tatsächlich vom eigenen Konto erfolgt ist.

Wo trägst du die Kosten ein?

Die Kinderbetreuungskosten gehören in die Anlage Kind deiner Einkommensteuererklärung – für jedes Kind eine eigene Anlage. Dort gibt es einen separaten Abschnitt für Sonderausgaben, in den du die Summe der gezahlten Betreuungskosten einträgst. Den Rest – also die 80-Prozent-Rechnung und den Höchstbetrag – erledigt das Finanzamt automatisch.

Am einfachsten geht das elektronisch über ELSTER. Belege musst du nicht mehr automatisch mitschicken, aber du solltest sie griffbereit haben, falls das Finanzamt nachfragt.

Sammle die Jahresbescheinigung der Kita und die Kontoauszüge in einem Ordner „Steuer". Viele Einrichtungen stellen einmal im Jahr eine Bescheinigung über die gezahlten Betreuungsbeiträge aus – frag aktiv danach, sie spart dir das Zusammensuchen.

Au-pair, Tagesmutter und Großeltern

Beim Au-pair zählt nur der Betreuungsanteil, den du klar im Vertrag festhalten solltest. Bei einer selbstständigen Tagesmutter brauchst du Rechnung und Überweisung wie sonst auch. Ist die Tagesmutter angestellt, etwa über einen Minijob, kannst du die Aufwendungen ebenfalls geltend machen.

Auch wenn Oma oder Opa regelmäßig betreuen, ist das absetzbar – aber nur, wenn ihr einen ernst gemeinten Vertrag wie unter Fremden schließt und du das Honorar überweist. Ein reines „Taschengeld" in bar erkennt das Finanzamt nicht an. Weitere Posten rund um die Familie findest du in unserem Cluster Absetzen A–Z.

Was ist mit Arbeitgeber-Zuschüssen?

Manche Arbeitgeber zahlen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung, etwa für nicht schulpflichtige Kinder. Dieser Zuschuss ist für dich zwar steuerfrei – du musst ihn aber von deinen Kosten abziehen, bevor du den Rest absetzt.

Beispiel: Zahlst du 4.000 Euro Kita-Gebühren und bekommst 1.000 Euro Zuschuss vom Arbeitgeber, kannst du nur die verbleibenden 3.000 Euro ansetzen. Davon erkennt das Finanzamt dann 80 Prozent, also 2.400 Euro, als Sonderausgaben an.

Häufige Fehler vermeiden

Die meisten gestrichenen Abzüge gehen auf vermeidbare Fehler zurück: bar bezahlt, Verpflegungsanteil nicht herausgerechnet oder die Altersgrenze übersehen. Wer sauber überweist und die Rechnung aufhebt, ist auf der sicheren Seite.

Rechne einmal im Jahr alle Betreuungskosten zusammen – Kita, Hort, Ferienbetreuung und Babysitter dürfen addiert werden, solange sie dasselbe Kind betreffen. Oft liegst du dann näher am Höchstbetrag, als du denkst.

Rechenbeispiel

Familie zahlt 5.500 € Kita-Gebühren im Jahr für ein Kind, abzüglich 500 € Essensgeld

Kita-Gebühren gesamt5.500 €
abzüglich Verpflegungsanteil-500 €
absetzbare Betreuungskosten5.000 €
davon 80 %4.000 €
als Sonderausgaben abziehbar4.000 €

vereinfacht; Höchstbetrag von 4.800 € ist nicht überschritten

TippReiche die Kosten auch dann ein, wenn du dir unsicher bist, ob du den Höchstbetrag erreichst – jeder Euro innerhalb der 80-Prozent-Grenze mindert deine Steuer. Und prüfe rückwirkend: Für die Jahre bis 2024 kannst du eine vergessene Erklärung oft noch nachreichen, dort gelten dann die alten Werte (zwei Drittel, max. 4.000 €).

Häufige Fragen

Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich 2025 absetzen?

Seit 2025 sind 80 Prozent deiner Betreuungskosten absetzbar, höchstens 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Den Höchstbetrag erreichst du ab 6.000 Euro tatsächlichen Kosten.

Bis zu welchem Alter des Kindes gilt der Abzug?

Dein Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung gibt es keine Altersgrenze.

Kann ich die Kita bar bezahlen und trotzdem absetzen?

Nein. Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an, also Überweisung oder Lastschrift. Eine Barzahlung führt zum vollständigen Verlust des Abzugs, selbst mit Quittung.

Wo trage ich die Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung ein?

In die Anlage Kind, im Abschnitt für Sonderausgaben. Für jedes Kind füllst du eine eigene Anlage Kind aus. Die 80-Prozent-Rechnung übernimmt das Finanzamt automatisch.

Zählt das Essensgeld in der Kita auch dazu?

Nein. Verpflegungskosten sind nicht absetzbar und müssen aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet werden. Absetzbar ist nur der reine Betreuungsanteil.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 15. April 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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