Kinderkrankenversicherung von der Steuer absetzen

Die Krankenversicherung deines Kindes kostet Geld – aber das Finanzamt beteiligt sich daran. Trägst du die Beiträge wirtschaftlich, kannst du sie in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen gelten, was bei Azubis und privat versicherten Kindern zu beachten ist und wie du alles korrekt einträgst.

Was bedeutet „Kinderkrankenversicherung absetzen“?

Grundsätzlich kannst du die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung deines Kindes wie deine eigenen Vorsorgeaufwendungen behandeln und als Sonderausgaben in deiner Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt rechnet die Beiträge dann deinem zu versteuernden Einkommen entgegen und senkt deine Steuerlast.

Die rechtliche Grundlage ist § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes. Danach sind Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt abziehbar – und zwar ausdrücklich auch dann, wenn es sich um die Versicherung eines Kindes handelt, für das du Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hast.

Wichtig ist die Unterscheidung: Es geht nicht darum, ob dein Kind oder du Versicherungsnehmer bist, sondern darum, wer die Beiträge wirtschaftlich trägt. Genau das entscheidet darüber, wer sie absetzen darf.

Wer darf die Beiträge absetzen?

Den Abzug bekommst du als Elternteil, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Du hast für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, du bist deinem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, und du hast die Beiträge tatsächlich wirtschaftlich getragen. Welches Finanzamt für deine Erklärung zuständig ist, findest du über die Finanzamt-Suche.

„Wirtschaftlich getragen“ heißt nicht zwingend, dass du die Beiträge selbst überwiesen hast. Es reicht aus, wenn du deinen Unterhalt in Form von Bar- oder Sachunterhalt leistest – also etwa, indem dein Kind bei dir wohnt und du Kost und Logis stellst. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch diese Sachleistung genügt, damit du die Beiträge deines Kindes absetzen kannst.

Ohne Unterhaltspflicht gibt es keinen Abzug. Besteht für dein Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag – etwa weil es das 25. Lebensjahr überschritten hat und nicht mehr in Ausbildung ist – kannst du dessen Krankenversicherung nicht mehr als deine Sonderausgaben ansetzen.

Gesetzlich familienversicherte Kinder

Sind deine Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert, fallen für sie keine eigenen Beiträge an. Dann gibt es auch nichts gesondert abzusetzen – die Familienversicherung ist bereits über deinen eigenen Krankenkassenbeitrag abgedeckt, den du als Versicherter ohnehin geltend machst.

Relevant wird das Thema also vor allem dann, wenn für dein Kind eigene Beiträge anfallen: bei privater Krankenversicherung, bei einer eigenständigen gesetzlichen Versicherung des Kindes oder wenn dein Kind als Azubi oder Student selbst Beiträge zahlt.

Privat versicherte Kinder

Ist dein Kind privat krankenversichert, kannst du die Beiträge zur Basisabsicherung absetzen. Das umfasst die Leistungen, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen – etwa Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Auslandsreiseschutz – gehören nicht zur Basisabsicherung und sind nur eingeschränkt abziehbar.

Deine private Krankenversicherung weist dir den abziehbaren Basisanteil jedes Jahr in einer Bescheinigung aus und meldet ihn elektronisch ans Finanzamt. Du musst also nicht selbst rechnen, welcher Teil deiner Prämie auf die Basisabsicherung entfällt.

Hebe die jährliche Beitragsbescheinigung deiner privaten Krankenversicherung gut auf und vergleiche den gemeldeten Basisanteil mit deiner Erklärung. So erkennst du schnell, wenn das Finanzamt einen zu niedrigen Wert übernommen hat.

Kind in Ausbildung: der häufigste Praxisfall

Beginnt dein Kind eine Ausbildung, wird es in der Regel selbst versicherungspflichtig, und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden direkt vom Ausbildungsgehalt einbehalten. Auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes tauchen diese Beiträge dann beim Kind auf – trotzdem darfst du sie als Elternteil ansetzen.

Voraussetzung ist auch hier, dass du deinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig bist und den Unterhalt leistest, zum Beispiel durch freie Kost und Wohnung. Du überträgst die Beiträge dann einfach in deine eigene Steuererklärung. Das lohnt sich besonders, weil sich die Beiträge bei dir mit höherem Steuersatz stärker auswirken als beim Azubi mit geringem Einkommen.

Die Beiträge dürfen nur einmal abgesetzt werden – entweder bei dir oder bei deinem Kind, nicht bei beiden. Stimmt euch ab, wer die Beiträge geltend macht, sonst korrigiert das Finanzamt die doppelte Berücksichtigung.

Höchstbeträge: Was bedeutet „unbegrenzt“?

Für die Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es bewusst keine Obergrenze: Diese Beiträge zählen in voller Höhe. Eine Deckelung greift nur bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen – also bei Versicherungen wie Haftpflicht, Unfall oder den Wahlleistungen der Krankenversicherung.

Für diese sonstigen Aufwendungen liegt der Höchstbetrag bei 1.900 € für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner beziehungsweise 2.800 € für Selbstständige. In der Praxis ist dieser Rahmen meist schon durch deine eigenen Basisbeiträge ausgeschöpft, sodass Wahlleistungen oft keine zusätzliche Wirkung mehr entfalten. Die Basisbeiträge deines Kindes kommen davon unberührt obendrauf.

Welche Beiträge gehören nicht dazu?

Nicht jede Versicherung rund ums Kind ist Teil der absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherung. Reine Zusatzversicherungen wie eine Zahnzusatz- oder Krankenhaustagegeldversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind nur im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar.

  • Voll absetzbar: Basiskrankenversicherung und gesetzliche Pflegepflichtversicherung des Kindes.
  • Nur begrenzt: Wahlleistungen, Zahnzusatz, Auslandsschutz, Krankentagegeld.
  • Gar nicht hier: Beiträge, die dein Kind selbst aus eigenem Einkommen trägt und selbst absetzt.

Diese Nachweise brauchst du

Seit 2023 musst du die Steuer-Identifikationsnummer deines Kindes in der Steuererklärung angeben, um die Beiträge als Sonderausgaben anzusetzen. Ohne diese Nummer lehnt das Finanzamt den Abzug ab. Die Steuer-ID deines Kindes findest du auf dessen eigenem Steuerbescheid oder dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

Als Belege dienen die Beitragsbescheinigung der Krankenkasse oder der privaten Versicherung sowie – bei Azubis – die Lohnsteuerbescheinigung, auf der die einbehaltenen Beiträge ausgewiesen sind. Die meisten Daten liegen dem Finanzamt elektronisch vor, eine Beleg-Checkliste schadet aber nicht.

Lege dir pro Kind einen kleinen Ordner mit Beitragsbescheinigung, Steuer-ID und – falls vorhanden – der Lohnsteuerbescheinigung an. So hast du bei Rückfragen des Finanzamts alles griffbereit und musst nicht nachträglich suchen.

So trägst du es in der Steuererklärung ein

Die Beiträge für dein Kind gehören in die Anlage Kind, dort im Abschnitt „Kranken- und Pflegeversicherung“. Du legst pro Kind eine eigene Anlage Kind an und trägst die vom Kind getragenen, aber von dir wirtschaftlich übernommenen Basisbeiträge ein.

In ELSTER führt dich das Formular automatisch zu den passenden Feldern. Eine ausführliche Anleitung und die offiziellen Vordrucke findest du direkt bei Mein ELSTER. Weitere Themen rund ums Absetzen sammelt unser Ratgeber-Bereich Absetzen von A bis Z.

Häufige Fehler vermeiden

Der teuerste Fehler ist, den Abzug ganz zu vergessen, weil die Beiträge ja „beim Kind“ stehen. Gerade bei Azubis lassen viele Eltern bares Geld liegen. Ein zweiter Klassiker ist die doppelte Erfassung, wenn Eltern und Kind beide eine Erklärung abgeben und beide die Beiträge ansetzen.

Achte außerdem darauf, nur den Basisanteil anzugeben und nicht die komplette PKV-Prämie inklusive Komfortleistungen. Und vergiss die Steuer-ID des Kindes nicht – ohne sie scheitert der Abzug an einer reinen Formalie.

TippPrüfe bei einem Azubi-Kind beide Varianten durch: Setzt du die Krankenversicherungsbeiträge in deiner Erklärung an, wirken sie sich wegen deines höheren Steuersatzes meist stärker aus als beim Kind mit niedrigem Ausbildungsgehalt. Macht euer Steuerprogramm beide Berechnungen, wählt ihr die günstigere Zuordnung.

Häufige Fragen

Kann ich die Krankenversicherung meines Kindes auch absetzen, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist?

Ja. Entscheidend ist nicht, wer Versicherungsnehmer ist, sondern wer die Beiträge wirtschaftlich trägt. Leistest du Unterhalt – auch als Sachunterhalt wie Kost und Logis – kannst du die Basisbeiträge deines Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen.

Mein Kind ist familienversichert. Kann ich zusätzlich etwas absetzen?

Nein. In der beitragsfreien gesetzlichen Familienversicherung fallen für das Kind keine eigenen Beiträge an. Es gibt also keine gesonderten Beiträge, die du zusätzlich geltend machen könntest – die Absicherung läuft über deinen eigenen Krankenkassenbeitrag.

Sind die Beiträge in voller Höhe absetzbar?

Die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind unbegrenzt abziehbar. Nur Wahl- und Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer fallen unter die begrenzten sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Brauche ich die Steuer-ID meines Kindes?

Ja, seit 2023 ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes Pflicht, um die Beiträge als Sonderausgaben anzusetzen. Du findest sie auf dem Steuerbescheid des Kindes oder dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

Wo trage ich die Beiträge in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Kind unter „Kranken- und Pflegeversicherung“. Pro Kind legst du eine eigene Anlage Kind an und trägst dort die von dir wirtschaftlich getragenen Basisbeiträge ein.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 28. Februar 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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