Medikamente von der Steuer absetzen: So geht's richtig

Husten, Migräne, Bluthochdruck – über das Jahr summieren sich die Ausgaben für Medikamente schnell. Die gute Nachricht: Du kannst diese Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Damit das Finanzamt mitspielt, kommt es aber auf das richtige Rezept und die passenden Belege an. Hier erfährst du Schritt für Schritt, wie du Medikamente korrekt absetzt.

Wann sind Medikamente steuerlich absetzbar?

Ausgaben für Medikamente zählen zu den Krankheitskosten und damit zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz. Entscheidend ist, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind – also weil du oder ein Familienmitglied tatsächlich krank wart und eine medizinische Behandlung nötig war.

Absetzbar ist immer nur der Teil, den du wirklich selbst getragen hast. Was die Krankenkasse oder eine Zusatzversicherung erstattet, fällt weg. Übrig bleiben die Zuzahlungen, Eigenanteile und alle Medikamente, die deine Kasse gar nicht übernimmt – sofern sie ärztlich verordnet wurden.

Außergewöhnliche Belastung – das Grundprinzip

Krankheitskosten gehören zu den klassischen außergewöhnlichen Belastungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Krankheit jeden treffen kann und du dich diesen Ausgaben nicht entziehen kannst. Genau deshalb erkennt das Finanzamt sie steuermindernd an, ohne dass du eine besondere Begründung liefern musst.

Du musst die Kosten nicht über mehrere Jahre verteilen, sondern setzt sie in dem Jahr an, in dem du sie bezahlt hast (Abflussprinzip). Wer im Dezember noch eine teure Medikamentenrechnung begleicht, bringt die Ausgabe also komplett in dieses Steuerjahr ein.

Die zumutbare Belastung: deine persönliche Hürde

Der Haken: Medikamente und andere Krankheitskosten wirken sich erst aus, wenn sie deine individuelle zumutbare Belastung übersteigen. Diese Eigenbeteiligung beträgt zwischen einem und sieben Prozent deines Gesamtbetrags der Einkünfte. Wie hoch sie ausfällt, hängt von deinem Einkommen, deinem Familienstand und der Zahl deiner Kinder ab.

Berechnet wird die Hürde stufenweise: Für jeden Einkommensteil gilt der jeweils passende Prozentsatz. Nur was über dieser Grenze liegt, mindert tatsächlich deine Steuer. Es lohnt sich deshalb fast immer, alle Krankheitskosten eines Jahres zu bündeln und gemeinsam anzugeben.

Einzelne Medikamentenquittungen reichen selten, um die zumutbare Belastung zu knacken. Sammle deshalb wirklich alle Krankheitskosten des Jahres – Praxisgebühren, Brille, Zahnersatz, Fahrten zum Arzt – und gib sie gemeinsam an. Erst die Summe entscheidet, ob etwas übrig bleibt.

Verschreibungspflichtige Medikamente: Rezept genügt

Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ist der Nachweis am einfachsten. Hier dient das ärztliche Rezept zusammen mit dem Kassenbon der Apotheke als Beleg. Die Verordnung zeigt dem Finanzamt, dass die Einnahme medizinisch notwendig war.

Wichtig ist, dass die Verordnung von einem Arzt oder Heilpraktiker stammt. Setze die Zuzahlung von in der Regel fünf bis zehn Euro pro Packung sowie den vollen Preis für nicht erstattete, aber verordnete verschreibungspflichtige Mittel an.

Rezeptfreie Medikamente: nur mit ärztlicher Verordnung

Auch rezeptfreie Mittel wie Schmerztabletten, Nasenspray oder Salben kannst du absetzen – aber nur, wenn ein Arzt sie ausdrücklich verordnet hat. Die einfache Empfehlung des Apothekers oder dein eigener Griff ins Regal genügt dem Finanzamt nicht.

Praktisch bedeutet das: Lass dir auch rezeptfreie Medikamente, die du regelmäßig brauchst, auf einem grünen Rezept oder einem Privatrezept verordnen. Ohne diesen Nachweis streicht das Finanzamt die Ausgabe – selbst wenn sie offensichtlich der Genesung diente.

Die ärztliche Verordnung muss vor dem Kauf vorliegen. Ein Rezept, das du dir nachträglich für längst gekaufte Tabletten ausstellen lässt, erkennt das Finanzamt nicht an. Hol dir die Verordnung also rechtzeitig.

E-Rezept richtig nachweisen

Seit 2024 ist das elektronische Rezept Standard. Da du kein Papierrezept mehr in der Hand hältst, brauchst du als Nachweis den Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke. Bei privat Versicherten genügt der Kostenbeleg der Apotheke.

Auf dem Beleg sollten dein Name, die Art der Leistung (also der Medikamentenname), der gezahlte Betrag und die Art des Rezepts stehen. Fehlt für das Jahr 2024 dein Name auf dem Apothekenbeleg, beanstandet die Finanzverwaltung das übergangsweise nicht – für die Folgejahre solltest du aber auf einen vollständigen Beleg achten.

Welche Belege du sammeln solltest

Reiche die Belege nicht unaufgefordert mit ein, halte sie aber griffbereit. Das Finanzamt arbeitet seit Jahren mit der sogenannten Belegvorhaltepflicht: Du gibst die Summen in der Erklärung an und legst die Nachweise nur auf Nachfrage vor.

Bewahre deshalb Apothekenbelege, Rezepte, Verordnungen und Erstattungsbescheide der Krankenkasse mindestens bis zum bestandskräftigen Steuerbescheid auf. So kannst du jede angesetzte Position lückenlos belegen.

Apothekenbons sind oft auf Thermopapier gedruckt und verblassen innerhalb weniger Monate. Scanne oder fotografiere die Belege gleich nach dem Kauf und speichere sie in einem Ordner pro Steuerjahr – so sind sie auch nach einer späteren Anfrage des Finanzamts noch lesbar.

Was zählt sonst noch zu den Krankheitskosten?

Medikamente sind nur ein Baustein. In denselben Topf der außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Zuzahlungen für Arzt- und Zahnarztbehandlungen, Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräte, Physiotherapie, Heilpraktikerkosten und Fahrten zur Behandlung.

Weil all diese Posten gemeinsam gegen die zumutbare Belastung gerechnet werden, lohnt sich der Blick aufs ganze Jahr. Stöbere in unserem Absetzen von A bis Z nach weiteren Kosten, die du vielleicht vergessen hast.

Zuzahlungen, Eigenanteile und nicht erstattete Kosten

Gesetzlich Versicherte zahlen pro verschreibungspflichtigem Medikament eine Zuzahlung. Genau diese Beträge sind absetzbar. Hast du im Laufe des Jahres die Belastungsgrenze deiner Krankenkasse erreicht und dich von Zuzahlungen befreien lassen, fällt der absetzbare Anteil entsprechend kleiner aus.

Privat Versicherte setzen alle selbst getragenen Medikamentenkosten an, die die Versicherung nicht erstattet hat. Achte darauf, eventuelle Beitragsrückerstattungen sauber gegenzurechnen – das Finanzamt prüft das genau.

Was nicht absetzbar ist

Nicht jedes Mittel aus der Apotheke zählt. Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder Stärkungsmittel ohne konkrete ärztliche Verordnung erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an, weil ihnen die medizinische Notwendigkeit fehlt.

Ebenfalls außen vor bleiben Kosten, die dir erstattet wurden, sowie Ausgaben rein vorbeugender oder kosmetischer Natur. Wer hier zu großzügig ansetzt, riskiert Rückfragen und Streichungen.

Wo trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein?

Medikamente und andere Krankheitskosten gehören in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort trägst du die Summe deiner selbst getragenen Krankheitskosten ein; die zumutbare Belastung rechnet das Finanzamt automatisch ab.

Am einfachsten geht das digital über ELSTER. Wenn du noch das richtige Finanzamt für deine Erklärung suchst, findest du es über unsere Finanzamt-Suche in wenigen Sekunden.

So holst du das Maximum heraus

Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr neu greift, kann es sich lohnen, planbare Ausgaben gezielt in einem Kalenderjahr zu bündeln. Wer ohnehin hohe Krankheitskosten hat, sollte zusätzliche Anschaffungen wie eine neue Brille möglichst ins selbe Jahr legen.

So überspringst du die Hürde einmal deutlich, statt sie zweimal knapp zu verfehlen. Prüfe am Jahresende, wie nah du an der Grenze bist – manchmal entscheidet ein vorgezogener Kauf über die Anerkennung.

Liegst du im Dezember knapp unter der zumutbaren Belastung, zieh planbare Käufe wie Medikamentenvorräte oder die neue Brille noch ins laufende Jahr vor. So überspringst du die Hürde in einem Jahr deutlich, statt sie in zwei Jahren jeweils zu verpassen.

Rechenbeispiel

Single ohne Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 €, selbst getragene Krankheitskosten 1.500 € im Jahr (Medikamente, Brille, Zuzahlungen). Zumutbare Belastung stufenweise mit 5 % / 6 %.

Selbst getragene Krankheitskosten1.500 €
Stufe bis 15.340 € × 5 %767,00 €
Stufe 15.341–40.000 € (24.660 €) × 6 %1.479,60 €
Zumutbare Belastung gesamt2.246,60 €
Steuerlich absetzbar0 € (Kosten unter der Grenze)

vereinfacht; zeigt, warum sich das Bündeln aller Krankheitskosten lohnt

TippFühre das ganze Jahr über eine einfache Liste aller Krankheitskosten – Medikamente, Zuzahlungen, Fahrten, Brille. Am Jahresende siehst du auf einen Blick, ob die Summe deine zumutbare Belastung übersteigt, und gibst nichts Absetzbares aus Versehen verloren.

Häufige Fragen

Brauche ich für rezeptfreie Medikamente immer ein Rezept?

Ja. Rezeptfreie Mittel wie Schmerztabletten oder Nasenspray erkennt das Finanzamt nur an, wenn ein Arzt oder Heilpraktiker sie verordnet hat. Die Verordnung muss vor dem Kauf vorliegen.

Wie weise ich Medikamente beim E-Rezept nach?

Als Nachweis dient der Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke. Darauf sollten dein Name, der Medikamentenname, der gezahlte Betrag und die Art des Rezepts stehen.

Was ist die zumutbare Belastung?

Das ist deine persönliche Eigenbeteiligung von ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Erst Krankheitskosten oberhalb dieser Grenze mindern deine Steuer. Die Höhe hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Sind Zuzahlungen in der Apotheke absetzbar?

Ja, die gesetzliche Zuzahlung pro verschreibungspflichtigem Medikament zählt zu den absetzbaren Krankheitskosten – ebenso der volle Preis für nicht erstattete, aber ärztlich verordnete Mittel.

Muss ich die Belege mit der Steuererklärung einreichen?

Nein. Es gilt die Belegvorhaltepflicht: Du gibst nur die Summen an und legst Rezepte und Apothekenbelege erst auf Nachfrage des Finanzamts vor. Bewahre sie aber sorgfältig auf.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 27. Mai 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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