Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Um einen Monitor steuerlich absetzen zu können, muss dieser beruflich genutzt werden. Das Finanzamt akzeptiert die Absetzung nur, wenn eine mindestens 90-prozentige berufliche Nutzung nachgewiesen werden kann.
Für Selbstständige und Freiberufler ist dies leichter nachzuweisen, da ihr Arbeitsmittelbedarf meist höher ist. Angestellte müssen im Zweifel die berufliche Notwendigkeit gegenüber dem Finanzamt belegen, etwa durch den Arbeitgeber.
- Mindestens 90% berufliche Nutzung
- Nachweis der Notwendigkeit
Nachweise für das Finanzamt
Der wichtigste Nachweis für die Absetzbarkeit eines Monitors ist der Kaufbeleg. Bewahre die Rechnung gut auf, da das Finanzamt diese als Beleg für den Kaufpreis und das Anschaffungsdatum benötigt.
Zusätzlich kann eine Bestätigung deines Arbeitgebers hilfreich sein, die die berufliche Notwendigkeit des Monitors unterstreicht. Bei Selbstständigen genügt meist eine kurze Notiz über die Nutzung im Rahmen der Buchführung.
- Kaufbeleg/Rechnung
- Bestätigung des Arbeitgebers
Höchstbeträge und Abschreibung
Monitore gelten als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn der Kaufpreis unter 1.000 € liegt. Diese können sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Liegt der Kaufpreis deines Monitors unter 1.000 Euro, kannst du ihn komplett im Anschaffungsjahr absetzen, statt ihn über drei Jahre zu verteilen. Das bringt dir die volle Entlastung sofort.
Liegt der Preis über 1.000 €, muss der Monitor über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese beträgt in der Regel drei Jahre. Dies bedeutet, dass du den Kaufpreis auf drei Jahre verteilen musst.
- Sofortabschreibung unter 1.000 €
- Abschreibung über drei Jahre über 1.000 €
Eintragung in der Steuererklärung
Als Angestellter trägst du die Kosten für den Monitor in der Anlage N deiner Steuererklärung unter Werbungskosten ein. Selbstständige geben die Kosten in der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) an.
Es ist wichtig, die korrekte Zuordnung vorzunehmen, um keine unnötigen Rückfragen vom Finanzamt zu provozieren. Achte darauf, die Belege griffbereit zu haben, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.
Monitor im Homeoffice absetzen
Gerade im Homeoffice ist der Monitor ein wichtiges Arbeitsmittel. Auch hier gilt die Regel der 90-prozentigen beruflichen Nutzung. Die Homeoffice-Pauschale schließt die direkte Absetzbarkeit des Monitors nicht aus.
Solltest du die Homeoffice-Pauschale nutzen, kannst du dennoch zusätzlich den Monitor absetzen, sofern die berufliche Nutzung nachweisbar ist. Dies kann besonders vorteilhaft sein, wenn der Monitor teurer war.
Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist, den privaten Nutzenanteil nicht korrekt anzugeben. Wenn der Monitor auch privat genutzt wird, muss dieser Anteil von der Absetzung ausgeschlossen werden.
Nutzt du den Monitor auch privat, musst du diesen Anteil von der Absetzung ausnehmen. Das Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn die berufliche Nutzung bei mindestens 90 Prozent liegt.
Ein weiterer Fehler ist das Fehlen wichtiger Belege. Ohne die Rechnung oder einen Nachweis der beruflichen Nutzung kann das Finanzamt die Absetzung ablehnen.
Beispiele aus der Praxis
Nehmen wir an, du kaufst einen Monitor für 800 €. Da der Preis unter 1.000 € liegt, kannst du diesen direkt im Anschaffungsjahr voll abschreiben, vorausgesetzt, die berufliche Nutzung liegt bei 90 % oder mehr.
Ein anderes Beispiel: Ein Monitor für 1.200 € muss über drei Jahre abgeschrieben werden. Das bedeutet, du setzt jährlich 400 € in deiner Steuererklärung an.
TippScanne alle Belege direkt nach dem Kauf ein und archiviere sie digital. So bist du bestens vorbereitet, falls das Finanzamt Nachweise anfordert.
Häufige Fragen
Kann ich den Monitor auch bei privater Nutzung absetzen?
Nein, der Monitor muss zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden, um absetzbar zu sein.
Was passiert, wenn der Monitor teurer als 1.000 € ist?
Du musst den Monitor über drei Jahre abschreiben, da er nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut gilt.
Welche Belege benötige ich für das Finanzamt?
Du benötigst die Rechnung und ggf. eine Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Nutzung.
Kann ich den Monitor auch absetzen, wenn ich die Homeoffice-Pauschale nutze?
Ja, solange die berufliche Nutzung des Monitors nachgewiesen werden kann, ist das möglich.
Wo trage ich den Monitor in der Steuererklärung ein?
Angestellte tragen ihn in der Anlage N unter Werbungskosten ein, Selbstständige in der Anlage EÜR.