Nachhilfe von der Steuer absetzen: Wann es klappt

Nachhilfe ist teuer – schnell kommen pro Schuljahr mehrere hundert Euro zusammen. Da liegt die Frage nahe: Kannst du Nachhilfe von der Steuer absetzen? Die ehrliche Antwort: meistens nicht, in zwei wichtigen Ausnahmen aber sehr wohl. Hier erfährst du genau, wann das Finanzamt mitzahlt, welche Höchstbeträge gelten und welche Nachweise du brauchst.

Ist Nachhilfe überhaupt absetzbar?

Grundsätzlich behandelt das Finanzamt Nachhilfe als private Ausgabe – und private Kosten der Lebensführung sind nicht abziehbar. Wenn du deinem Kind also einfach Mathe-Nachhilfe finanzierst, weil die Noten besser werden sollen, bekommst du dafür steuerlich nichts zurück. Das ist die Regel, und sie gilt für den allergrößten Teil aller Fälle.

Es gibt aber zwei klar umrissene Ausnahmen, in denen Nachhilfe sehr wohl steuerlich zählt: nach einem beruflich bedingten Umzug und bei einer anerkannten Lernstörung wie Legasthenie. In beiden Fällen ändert sich nur die rechtliche Schublade – einmal als Werbungskosten, einmal als außergewöhnliche Belastung. Welche Voraussetzungen jeweils gelten, schauen wir uns Schritt für Schritt an. Wenn du danach noch eine konkrete Frage zu deinem Finanzamt hast, findest du es über unsere Finanzamt-Suche.

Fall 1: Nachhilfe nach einem berufsbedingten Umzug

Ziehst du aus beruflichen Gründen um – etwa wegen einer neuen Stelle oder einer Versetzung – und braucht dein Kind danach Nachhilfe, weil es an der neuen Schule den Anschluss verloren hat, erkennt das Finanzamt diese Kosten als Werbungskosten an. Maßgeblich ist das Bundesumzugskostengesetz (BUKG), auf das die Lohnsteuer-Richtlinien verweisen.

Der entscheidende Punkt: Der Nachhilfebedarf muss unmittelbar durch den Umzug entstanden sein. Ein neuer Lehrplan, ein anderes Bundesland mit abweichendem Stoff oder eine Fremdsprache, die an der alten Schule noch nicht dran war – das sind typische Gründe. Hatte dein Kind schon vor dem Umzug Nachhilfe, lässt sich der umzugsbedingte Anteil dagegen kaum belegen.

Für Umzüge ab dem 1. März 2024 erkennt das Finanzamt umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht bis zu 1.286 € pro Kind an. Dieser Höchstbetrag gilt unverändert auch 2026. Gibst du mehr aus, bleibt der übersteigende Teil steuerlich unberücksichtigt.

Welche Voraussetzungen der Umzug erfüllen muss

Damit der Umzug als beruflich veranlasst gilt, reicht ein gewöhnlicher Wohnungswechsel nicht aus. Anerkannt wird er vor allem, wenn sich dein täglicher Arbeitsweg dadurch um mindestens eine Stunde verkürzt, wenn der Arbeitgeber den Umzug verlangt oder wenn du erstmals eine Stelle antrittst und dafür den Wohnort wechselst.

Liegt diese berufliche Veranlassung vor, werden nicht nur die Nachhilfekosten begünstigt, sondern auch die übrigen Umzugskosten. So gilt für sonstige Umzugsauslagen seit dem 1. März 2024 eine Pauschale von 964 € für die berechtigte Person, ohne dass du Einzelbelege brauchst. Die Nachhilfe zählt zusätzlich und gesondert obendrauf.

Fall 2: Nachhilfe als außergewöhnliche Belastung

Die zweite Ausnahme betrifft Kinder mit einer anerkannten Lernstörung – etwa Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Schwäche), Dyskalkulie oder einer vergleichbaren Teilleistungsstörung. Hier geht es nicht um klassische Nachhilfe zum Aufholen, sondern um eine medizinisch notwendige Behandlung. Solche Kosten kann das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkennen.

Voraussetzung ist, dass die Therapie medizinisch indiziert ist und von einer geeigneten Stelle durchgeführt wird. Reine Schul-Nachhilfe vom Studenten nebenan fällt nicht darunter – es muss sich um eine gezielte Förderung der diagnostizierten Störung handeln, idealerweise begleitet von Fachleuten.

Das amtsärztliche Attest oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes muss vor Beginn der Behandlung vorliegen. Ein nachträglich ausgestelltes Attest erkennt das Finanzamt nicht an – damit fällt der gesamte Abzug weg. Kümmere dich also zuerst um die Diagnose, dann um die Förderung.

Was ist die zumutbare Belastung?

Bei außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt zunächst eine sogenannte zumutbare Belastung ab. Das ist der Eigenanteil, den du je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl selbst tragen musst. Er liegt grob zwischen einem und sieben Prozent deiner Einkünfte. Nur was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.

Das bedeutet in der Praxis: Bei kleineren Beträgen bleibt oft nichts übrig, weil sie die zumutbare Belastung gar nicht überschreiten. Lohnend wird es vor allem, wenn im selben Jahr weitere außergewöhnliche Belastungen anfallen – etwa Krankheitskosten oder Behandlungen – die du zusammenrechnen kannst.

Warum normale Nachhilfe nicht als Kinderbetreuung zählt

Viele Eltern hoffen, Nachhilfe über die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können – schließlich lassen sich zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag pro Kind geltend machen. Das funktioniert bei Nachhilfe aber nicht: Begünstigt ist nur die Betreuung eines Kindes, nicht die Vermittlung von Unterrichtsstoff.

Das Gesetz schließt die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen ausdrücklich aus. Nachhilfe, Musikunterricht oder Sportkurse sind also über diesen Weg tabu – auch wenn die Betreuung zeitlich damit zusammenfällt.

Trenne in der Rechnung sauber zwischen reiner Betreuung und Unterricht. Wenn ein Hort oder eine Tagesmutter sowohl betreut als auch Hausaufgaben begleitet, kann der reine Betreuungsanteil als Kinderbetreuungskosten zählen – lass dir das auf der Rechnung getrennt ausweisen.

Welche Nachweise du sammeln musst

Egal welcher Fall greift: Ohne Belege erkennt das Finanzamt nichts an. Sammle daher konsequent alle Unterlagen, die den Zusammenhang und die Höhe der Kosten dokumentieren. Überweise das Honorar außerdem möglichst per Banküberweisung statt bar – das erleichtert den Nachweis erheblich.

  • Rechnungen und Zahlungsbelege des Nachhilfe-Instituts oder der Lehrkraft
  • Beim Umzug: Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung als Beleg für die berufliche Veranlassung
  • Beim Umzug: Nachweis des Schulwechsels und der Notwendigkeit der Nachhilfe
  • Bei Lernstörung: das amtsärztliche Attest (vor Behandlungsbeginn ausgestellt)

So trägst du die Kosten in die Steuererklärung ein

Umzugsbedingte Nachhilfe gehört zu den Werbungskosten und wird in der Anlage N bei den Umzugskosten erfasst. Bei einer anerkannten Lernstörung trägst du die Kosten dagegen bei den außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck ein. Achte darauf, beide Wege nicht zu vermischen – pro Fall gilt nur eine Kategorie.

Belege musst du nicht mehr automatisch mitschicken, aber griffbereit halten: Das Finanzamt fordert sie bei Bedarf nach. Weitere absetzbare Posten findest du in unserem Überblick Absetzen von A bis Z. Die offiziellen Beträge zu den Umzugskosten kannst du im Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums nachlesen.

Häufige Fehler, die den Abzug kosten

Der klassische Fehler ist das fehlende oder zu späte Attest bei Lernstörungen – ohne vorherige amtsärztliche Bescheinigung ist der Abzug verloren. Ein zweiter Stolperstein: Eltern setzen ganz normale Notenschein-Nachhilfe an und wundern sich über die Ablehnung, weil keine der beiden Ausnahmen greift.

Auch beim Umzug geht es oft schief, wenn die berufliche Veranlassung nicht sauber dokumentiert ist oder der Höchstbetrag von 1.286 € pro Kind überschritten und der Rest trotzdem angesetzt wird. Wer hier von Anfang an ordentlich belegt, spart sich Rückfragen und Streit mit dem Finanzamt.

Fazit: Lohnt sich das?

Für die meisten Familien bleibt Nachhilfe leider Privatsache. Greift aber eine der beiden Ausnahmen, kann sich der Abzug deutlich lohnen – bis zu 1.286 € pro Kind beim Umzug, bei Lernstörungen sogar ohne festen Höchstbetrag. Prüfe deshalb genau, ob dein Fall dazugehört, und sammle die passenden Nachweise von Anfang an.

Rechenbeispiel

Familie zieht beruflich um, ein Kind braucht danach Nachhilfe für 1.500 €

Tatsächliche Nachhilfekosten1.500 €
Anerkennungsfähiger Höchstbetrag pro Kind1.286 €
Als Werbungskosten absetzbar1.286 €

vereinfacht; der übersteigende Betrag von 214 € bleibt unberücksichtigt

TippBewahre alle Rechnungen, Zahlungsbelege und – bei Lernstörungen – das vorab ausgestellte amtsärztliche Attest gesammelt in einer Steuermappe auf. So kannst du sie sofort vorlegen, wenn das Finanzamt nachfragt, und riskierst nicht, einen anerkannten Abzug an fehlenden Papieren scheitern zu lassen.

Häufige Fragen

Kann ich normale Schul-Nachhilfe von der Steuer absetzen?

In der Regel nicht. Nachhilfe zählt grundsätzlich als private Ausgabe. Absetzbar ist sie nur als Werbungskosten nach einem beruflich bedingten Umzug oder als außergewöhnliche Belastung bei einer anerkannten Lernstörung wie Legasthenie.

Wie viel Nachhilfe kann ich nach einem Umzug absetzen?

Für Umzüge ab dem 1. März 2024 erkennt das Finanzamt umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht bis zu 1.286 € pro Kind an. Dieser Höchstbetrag gilt auch 2026. Voraussetzung ist ein beruflich veranlasster Umzug und ein dadurch ausgelöster Nachhilfebedarf.

Brauche ich bei Legasthenie ein Attest?

Ja. Das amtsärztliche Attest oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes muss vor Beginn der Förderung vorliegen. Ein nachträglich ausgestelltes Attest erkennt das Finanzamt nicht an, dann entfällt der gesamte Abzug.

Zählt Nachhilfe als Kinderbetreuungskosten?

Nein. Bei den Kinderbetreuungskosten ist nur die Betreuung begünstigt, nicht die Vermittlung von Unterrichtsstoff. Nachhilfe, Musik- und Sportunterricht sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Wo trage ich Nachhilfekosten in der Steuererklärung ein?

Umzugsbedingte Nachhilfe gehört als Werbungskosten in die Anlage N zu den Umzugskosten. Kosten bei einer Lernstörung trägst du bei den außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck ein. Belege solltest du griffbereit halten.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 2. Februar 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

← Zurück zu Absetzen A–Z