Wann du Parkgebühren absetzen kannst – der Überblick
Ob du Parkgebühren steuerlich geltend machen kannst, hängt vor allem von einer Frage ab: Warst du beruflich unterwegs? Privates Parken beim Einkaufen oder beim Arztbesuch ist nicht absetzbar. Beruflich veranlasste Parkkosten dagegen schon – allerdings nicht in jeder Situation gleich.
Der wichtigste Unterschied ist der zwischen deinem täglichen Arbeitsweg und einer echten Dienstreise. Auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte sind Parkgebühren in aller Regel nicht zusätzlich absetzbar. Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit dagegen kannst du sie in voller Höhe ansetzen. Genau diese Unterscheidung schauen wir uns jetzt Schritt für Schritt an.
Wenn du ohnehin gerade an deiner Steuererklärung sitzt und dein zuständiges Amt suchst, findest du es schnell über unsere Finanzamt-Suche. Weitere Posten zum Steuern sparen findest du in unserem Ratgeber „Absetzen A–Z".
Parkgebühren auf dem Arbeitsweg: meist nicht absetzbar
Fährst du jeden Morgen mit dem Auto zur Arbeit und zahlst dort fürs Parken, ist das ärgerlich – steuerlich bringt es dir aber leider nichts extra. Denn die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte wird pauschal über die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) abgegolten. Mit dieser Pauschale sind sämtliche „normalen" Wegekosten abgedeckt, also auch Sprit, Verschleiß – und eben Parkgebühren am Arbeitsort.
Das gilt selbst dann, wenn die Parkkosten tatsächlich hoch sind, etwa weil du in der Innenstadt im Parkhaus stehst. Auch eine fest angemietete Stellplatzmiete in der Nähe deines Büros ist nicht zusätzlich abziehbar. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes.
Lass dich nicht von Tipps verleiten, die behaupten, Parkgebühren am Arbeitsort seien „on top" zur Pendlerpauschale absetzbar. Das Finanzamt erkennt das nicht an – die Kosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Was die Entfernungspauschale 2026 abdeckt
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 waren es noch 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und erst danach 0,38 €. Vor allem Pendler mit kurzen Wegen profitieren also von der Neuregelung.
Wichtig ist: Diese Pauschale gilt unabhängig davon, ob und wie viel du tatsächlich fürs Parken oder Tanken ausgibst. Sie zählt pro Arbeitstag nur für die einfache Entfernung, nicht für Hin- und Rückweg. Parkgebühren spielen hier keine Rolle, weil sie bereits eingerechnet sind.
Parkgebühren bei Dienstreisen: voll absetzbar
Ganz anders sieht es aus, wenn du beruflich auswärts unterwegs bist – also auf einer Dienstreise oder einem Außentermin. Dann gehören Parkgebühren zu den sogenannten Reisenebenkosten und sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Hier gibt es keine Pauschale, die das abdeckt: Was du zahlst, kannst du ansetzen.
Typische Beispiele sind das Parkhaus beim Kundentermin, der Parkplatz am Schulungsort oder die Parkgebühr am Bahnhof, wenn du von dort mit der Bahn zum Geschäftstermin weiterfährst. Voraussetzung ist immer, dass der Anlass beruflich war und du die Kosten selbst getragen hast.
Sammle Parkquittungen von Dienstreisen direkt im Handschuhfach oder fotografiere sie sofort ab. So gehen die kleinen Belege nicht verloren und du hast am Jahresende alles beisammen.
Was als Dienstreise oder Auswärtstätigkeit gilt
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn du außerhalb deiner Wohnung und außerhalb deiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitest. Das kann ein Kundenbesuch sein, eine Fortbildung, eine Messe oder die Tätigkeit an einem wechselnden Einsatzort.
Hast du gar keine feste erste Tätigkeitsstätte – etwa als Monteur, im Außendienst oder als Pflegekraft mit wechselnden Einsatzorten – sind deine Fahrten ohnehin meist Auswärtstätigkeiten. Dann kannst du Parkgebühren unterwegs ebenfalls als Reisenebenkosten absetzen.
Parkgebühren als Reisenebenkosten – das gehört dazu
Reisenebenkosten umfassen mehr als nur das reine Parken. Neben Parkgebühren zählen zum Beispiel auch Mautgebühren, Kosten für die Gepäckaufbewahrung oder berufliche Telefonate dazu. Diese Posten kannst du zusätzlich zur Kilometerpauschale für die Dienstreise oder zu den tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen.
Für die Fahrt selbst kannst du bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw 0,30 € je gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg) ansetzen. Die Parkgebühr kommt obendrauf – sie ist gerade nicht in dieser Kilometerpauschale enthalten.
Verwechsle die Kilometerpauschale für Dienstreisen (0,30 € je gefahrenem Kilometer, Hin- und Rückfahrt) nicht mit der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg (0,38 € je Entfernungskilometer ab 2026, nur einfache Strecke). Es sind zwei verschiedene Regeln.
Selbständige: Parkgebühren als Betriebsausgaben
Bist du selbständig oder freiberuflich tätig, gilt im Kern dasselbe Prinzip – nur heißen die Kosten dann Betriebsausgaben statt Werbungskosten. Beruflich veranlasste Parkgebühren, etwa beim Kundentermin oder auf einer Geschäftsreise, mindern deinen Gewinn und damit deine Steuer.
Achte hier besonders sauber auf die Trennung zwischen privatem und betrieblichem Parken. Nur die betrieblich veranlassten Belege gehören in die Buchhaltung. Bei einem Firmenwagen werden Parkkosten in der Regel ohnehin über das Fahrzeug abgerechnet.
Belege und Nachweise – so vermeidest du Ärger
Damit das Finanzamt deine Parkgebühren anerkennt, brauchst du grundsätzlich Belege. Das sind Parkscheine, Parkhaus-Quittungen oder Kreditkartenabrechnungen. Notiere dir am besten direkt auf dem Beleg, zu welchem Termin er gehört.
Bei vielen Parkautomaten bekommst du keinen brauchbaren Beleg oder die Quittung verblasst schnell. In solchen Fällen darfst du einen Eigenbeleg schreiben: Datum, Ort, Betrag und beruflicher Anlass genügen. Wichtig ist, dass die Angaben glaubhaft und nachvollziehbar sind.
Führst du ohnehin ein Fahrtenbuch oder eine Reisekostenabrechnung, trage die Parkgebühr dort gleich mit ein. Das verknüpft den Beleg eindeutig mit der Dienstreise und macht Rückfragen vom Finanzamt unwahrscheinlicher.
Erstattung durch den Arbeitgeber
Erstattet dir dein Arbeitgeber die Parkgebühren einer Dienstreise, kann er das in der Regel steuerfrei tun. In diesem Fall sind die Kosten für dich aber bereits ausgeglichen – du kannst sie dann nicht noch einmal als Werbungskosten absetzen.
Hat dein Arbeitgeber nur einen Teil erstattet, ziehst du den erstatteten Betrag ab und setzt nur den Rest selbst an. Prüfe deine Reisekostenabrechnung also genau, bevor du Beträge in die Steuererklärung überträgst.
Wo du Parkgebühren in der Steuererklärung einträgst
Als Arbeitnehmer trägst du beruflich veranlasste Parkgebühren in der Anlage N ein – konkret bei den Reisekosten beziehungsweise Reisenebenkosten zu Auswärtstätigkeiten. Sie zählen zu deinen Werbungskosten und wirken sich aus, sobald du über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegst.
Selbständige erfassen die Parkgebühren in der Anlage EÜR als Betriebsausgaben. In beiden Fällen gilt: Die Belege musst du nicht mehr automatisch mitschicken, aber auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können. Bewahre sie deshalb mindestens bis zum bestandskräftigen Bescheid auf.
Häufige Fehler beim Absetzen von Parkgebühren
Der klassische Fehler ist, Parkgebühren am normalen Arbeitsort zusätzlich zur Pendlerpauschale anzusetzen – das wird gestrichen. Ebenso oft werden private Parkkosten versehentlich mit beruflichen vermischt.
Ein weiterer Stolperstein ist, vom Arbeitgeber erstattete Beträge trotzdem noch einmal selbst geltend zu machen. Wer dagegen seine Dienstreise-Belege sauber sammelt, lässt häufig bares Geld liegen, weil die kleinen Quittungen unterschätzt werden.
Sonderfälle: Dauerparkkarte, Park & Ride und Anwohnerparken
Eine Dauerparkkarte oder Monatskarte fürs Parkhaus am Arbeitsplatz ist – wie Einzelparkgebühren am Arbeitsort – mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich absetzbar. Anwohnerparken an deinem Wohnort ist privat und damit ebenfalls nicht abziehbar.
Beim Park & Ride zum Arbeitsweg gilt dasselbe: Die Parkgebühr am Bahnhof gehört zum Arbeitsweg und ist abgegolten. Parkst du dort dagegen für eine Dienstreise, ist die Gebühr wieder als Reisenebenkosten absetzbar. Es kommt also immer auf den Anlass an.
TippLege dir einen festen Umschlag oder eine Foto-Ablage auf dem Handy nur für berufliche Parkbelege an. So sammelst du das Jahr über alle Quittungen, kannst sie eindeutig deinen Dienstreisen zuordnen und vergisst beim Ausfüllen der Steuererklärung keinen Posten.
Häufige Fragen
Kann ich Parkgebühren auf dem Weg zur Arbeit absetzen?
Nein. Parkgebühren am Weg zur ersten Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich absetzbar – das gilt auch für eine angemietete Stellplatzmiete oder Dauerparkkarte am Arbeitsort.
Sind Parkgebühren bei einer Dienstreise absetzbar?
Ja, in voller tatsächlicher Höhe. Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten zählen Parkgebühren zu den Reisenebenkosten und sind als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben bei Selbständigen) abziehbar, soweit der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei erstattet hat.
Brauche ich für Parkgebühren immer einen Beleg?
Grundsätzlich ja. Wenn der Parkautomat keinen brauchbaren Beleg ausgibt, darfst du aber einen Eigenbeleg mit Datum, Ort, Betrag und beruflichem Anlass schreiben. Die Angaben müssen glaubhaft und nachvollziehbar sein.
Wo trage ich Parkgebühren in der Steuererklärung ein?
Arbeitnehmer tragen sie in der Anlage N bei den Reisenebenkosten zu Auswärtstätigkeiten ein. Selbständige erfassen sie in der Anlage EÜR als Betriebsausgaben.
Was gilt 2026 bei der Entfernungspauschale?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Parkgebühren auf dem Arbeitsweg sind damit weiterhin abgegolten, nicht aber Parkgebühren auf Dienstreisen.