Pflege-Pauschbetrag: So setzt du die Pflege von der Steuer ab

Wenn du eine nahestehende Person zu Hause unentgeltlich pflegst, belohnt dich das Finanzamt mit dem Pflege-Pauschbetrag – ganz ohne dass du einen einzigen Beleg sammeln musst. Je nach Pflegegrad bekommst du bis zu 1.800 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Hier erfährst du, wie hoch der Betrag ausfällt, welche Voraussetzungen gelten und wo du ihn in der Steuererklärung einträgst.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag, den du als außergewöhnliche Belastung von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen darfst, wenn du eine pflegebedürftige Person persönlich und ohne Bezahlung pflegst. Geregelt ist er in § 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes. Der Clou: Du musst dem Finanzamt keine einzelnen Kosten nachweisen. Der Pauschbetrag wird unabhängig davon gewährt, ob dir tatsächlich Ausgaben für Fahrten, Pflegehilfsmittel oder Zeit entstanden sind.

Gedacht ist der Betrag als Anerkennung für die Mühen und Belastungen, die mit der häuslichen Pflege verbunden sind. Anders als bei vielen anderen Posten in der Steuererklärung wird beim Pflege-Pauschbetrag keine zumutbare Eigenbelastung abgezogen – er wirkt also in voller Höhe steuermindernd. Wer das passende Finanzamt für seine Erklärung sucht, findet es schnell über die Finanzamt-Suche.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Seit der Reform 2021 richtet sich die Höhe nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Das hat den Kreis der Berechtigten deutlich erweitert, denn früher gab es den Betrag nur bei „Hilflosigkeit". Heute gelten gestaffelte Beträge:

  • Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr
  • Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 € pro Jahr

Die 1.800 € bekommst du außerdem, wenn die gepflegte Person das Merkzeichen „H" (hilflos) im Schwerbehindertenausweis trägt – unabhängig vom formalen Pflegegrad. Der Betrag ist ein reiner Jahresbetrag und wird nicht gekürzt, wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres beginnt oder vorher endet.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag. Erst ab Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen „H" hast du Anspruch. Liegt nur Pflegegrad 1 vor, kannst du eventuell die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

Welche Voraussetzungen musst du erfüllen?

Damit das Finanzamt den Pauschbetrag anerkennt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Sie ergeben sich direkt aus dem Gesetz und werden von den Finanzämtern konsequent geprüft:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen „H".
  • Du pflegst persönlich – also selbst, nicht nur durch Bezahlung eines Pflegedienstes.
  • Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung: in deiner Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person.
  • Die Wohnung liegt in einem EU-Land oder im EWR.
  • Du erhältst für die Pflege keine Einnahmen (Unentgeltlichkeit).

Ein enges Verwandtschaftsverhältnis ist übrigens nicht zwingend. Auch wenn du Nachbarn, Freunde oder entferntere Angehörige pflegst, kannst du den Pauschbetrag bekommen, solange die übrigen Voraussetzungen stimmen.

Unentgeltlichkeit – der häufigste Stolperstein

Die wohl wichtigste Hürde ist die Unentgeltlichkeit. Sobald du für die Pflege Geld oder geldwerte Vorteile bekommst, ist der Pauschbetrag in der Regel weg. Dazu zählen etwa Zahlungen aus einer Pflegeversicherung an dich oder ein vereinbartes „Pflegeentgelt" aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen.

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn Eltern das Pflegegeld für ihr pflegebedürftiges Kind treuhänderisch verwalten und ausschließlich für dessen Wohl verwenden, gilt das nicht als schädliche Einnahme. Pflegst du dagegen einen Erwachsenen und leitest dessen Pflegegeld an dich selbst weiter, wird das vom Finanzamt meist als Vergütung gewertet.

Lass dir das Pflegegeld der gepflegten Person nicht als „Lohn" auszahlen. Schon eine kleine regelmäßige Zahlung kann den kompletten Pauschbetrag kosten. Im Zweifel besser auf die Weiterleitung verzichten oder genau dokumentieren, dass das Geld nur für die gepflegte Person verwendet wird.

Persönliche Pflege und häusliche Umgebung

„Persönlich" bedeutet nicht, dass du jede Handreichung allein erledigen musst. Du darfst dir Unterstützung holen, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst. Entscheidend ist, dass du an der Pflege erkennbar selbst mitwirkst und sie nicht vollständig auslagerst. Ein üblicher Maßstab der Finanzverwaltung ist, dass dein persönlicher Pflegeanteil mindestens etwa zehn Prozent ausmacht.

Die Pflege muss außerdem zu Hause stattfinden – also in deiner Wohnung oder der des Pflegebedürftigen. Lebt die Person dauerhaft im Pflegeheim und übernimmst du dort keine eigene Pflege, gibt es den Pauschbetrag nicht. Besuchst du sie aber regelmäßig und pflegst aktiv mit, kann der Anspruch bestehen bleiben.

Steuer-Identifikationsnummer nicht vergessen

Seit 2021 musst du in der Steuererklärung zwingend die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person angeben. Ohne diese Nummer lehnt das Finanzamt den Pauschbetrag ab – das ist gesetzlich in § 33b EStG in Verbindung mit § 139b der Abgabenordnung verankert.

Frag die Steuer-ID also rechtzeitig bei der pflegebedürftigen Person oder deren Betreuer ab. Sie steht zum Beispiel auf dem Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, mit dem die ID einst zugeteilt wurde.

Notiere dir die Steuer-ID der gepflegten Person gleich beim ersten Mal an einem festen Ort. Dann musst du sie nicht jedes Jahr neu suchen und kannst die Erklärung in ELSTER zügig ausfüllen.

Wo trägst du den Pflege-Pauschbetrag ein?

Den Pflege-Pauschbetrag beantragst du in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen deiner Einkommensteuererklärung. Dort gibt es einen eigenen Abschnitt für die Pflege, in dem du den Pflegegrad beziehungsweise das Merkzeichen „H", deinen Pflegeanteil und die Steuer-ID der gepflegten Person einträgst.

Am einfachsten geht das digital über ELSTER, das offizielle Portal der Finanzverwaltung. Das Programm führt dich Schritt für Schritt durch die Anlage und berechnet den Pauschbetrag automatisch. Weitere Posten rund ums Absetzen findest du im Cluster Absetzen von A bis Z.

Mehrere Pflegepersonen – wie wird aufgeteilt?

Kümmern sich mehrere Personen gemeinsam um einen Pflegebedürftigen, wird der Pauschbetrag nicht mehrfach gewährt, sondern nach Köpfen aufgeteilt. Pflegen also zwei Geschwister gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 4, bekommt jeder die Hälfte von 1.800 €, also 900 €.

Die Aufteilung erfolgt unabhängig davon, wer wie viele Stunden übernimmt – es zählt allein die Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen vorliegen. Eine abweichende Verteilung untereinander akzeptiert das Finanzamt nicht.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?

Du hast die Wahl: Statt des Pauschbetrags kannst du auch die tatsächlich entstandenen Pflegekosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das lohnt sich, wenn deine echten Aufwendungen deutlich höher sind als der Pauschbetrag.

Der Haken dabei: Bei den tatsächlichen Kosten zieht das Finanzamt die zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Erst der Teil oberhalb dieser Grenze wirkt steuermindernd. Beim Pauschbetrag gibt es diesen Abzug nicht – deshalb ist er für viele die unkompliziertere und oft günstigere Variante.

Rechne beide Wege einmal durch: Liegen deine nachweisbaren Pflegekosten über dem Pauschbetrag und über deiner zumutbaren Eigenbelastung, kann der Einzelnachweis mehr bringen. Belege dafür unbedingt das ganze Jahr über sammeln.

Kombination mit anderen Steuervorteilen

Der Pflege-Pauschbetrag lässt sich mit weiteren steuerlichen Entlastungen verbinden. So kannst du parallel haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für den Haushalt des Pflegebedürftigen absetzen, sofern diese nicht schon über den Pauschbetrag abgegolten sind.

Wichtig ist die saubere Abgrenzung: Kosten, die mit der eigentlichen Pflege zusammenhängen, sind durch den Pauschbetrag abgedeckt. Andere Aufwendungen – etwa für Reinigung oder Gartenarbeit im Haushalt der gepflegten Person – können zusätzlich über die haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Fazit: kleiner Aufwand, spürbare Entlastung

Der Pflege-Pauschbetrag ist eine der unkompliziertesten Steuervergünstigungen überhaupt: kein Belegsammeln, kein Abzug einer Eigenbelastung, dafür bis zu 1.800 € weniger zu versteuerndes Einkommen pro Jahr. Wenn du dich um einen Angehörigen oder Nachbarn kümmerst, solltest du diesen Betrag auf keinen Fall verschenken. Achte nur auf die Unentgeltlichkeit und die Steuer-ID – dann steht der Anerkennung nichts im Weg.

TippBeantragst du den Pflege-Pauschbetrag zum ersten Mal, lege dir eine kurze Notiz mit Pflegegrad, Beginn der Pflege und der Steuer-ID der gepflegten Person an. So kannst du den Betrag Jahr für Jahr ohne neue Recherche in ELSTER eintragen und vergisst die wichtige Identifikationsnummer nie.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?

Er beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Die 1.800 € gelten auch bei Personen mit dem Merkzeichen „H" (hilflos) im Schwerbehindertenausweis.

Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Nein. Den Pauschbetrag gibt es erst ab Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen „H". Bei Pflegegrad 1 kannst du allenfalls die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung mit Eigenanteil ansetzen.

Darf ich Pflegegeld bekommen und trotzdem den Pauschbetrag nutzen?

Grundsätzlich nicht, denn die Pflege muss unentgeltlich sein. Eine Ausnahme gilt für Eltern, die das Pflegegeld für ihr Kind treuhänderisch nur zu dessen Wohl verwenden – das gilt nicht als schädliche Einnahme.

Wo trage ich den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort gibst du den Pflegegrad oder das Merkzeichen „H", deinen Pflegeanteil und die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person an, am einfachsten über ELSTER.

Was passiert, wenn mehrere Personen gemeinsam pflegen?

Dann wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt, die die Voraussetzungen erfüllen. Bei zwei Pflegenden und Pflegegrad 4 erhält also jeder die Hälfte von 1.800 €, somit 900 €.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 4. Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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