Pflegekosten von der Steuer absetzen: So geht's

Pflege kostet Kraft – und oft viel Geld. Die gute Nachricht: Einen großen Teil deiner Pflegekosten holst du dir über die Steuererklärung zurück. Hier erfährst du, welche Wege es gibt, wie hoch der Pflege-Pauschbetrag 2026 ist und welche Nachweise das Finanzamt sehen will.

Pflegekosten absetzen: Diese zwei Wege gibt es

Wenn du selbst pflegebedürftig bist oder einen Angehörigen pflegst, kennt das Steuerrecht zwei Grundwege, um die Kosten zu berücksichtigen. Erstens kannst du die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ansetzen – das lohnt sich vor allem bei hohen Heim- oder Krankheitskosten. Zweitens gibt es den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG für Menschen, die einen Angehörigen unentgeltlich pflegen.

Beide Wege schließen sich nicht grundsätzlich aus, betreffen aber unterschiedliche Personen: Den Pauschbetrag bekommt die pflegende Person, die tatsächlichen Kosten setzt meist die gepflegte Person an. Welcher Weg für dich der bessere ist, hängt von deiner Situation und vor allem von der Höhe deiner Ausgaben ab. Wer das passende Finanzamt für die Abgabe sucht, findet es über unsere Suche.

Außergewöhnliche Belastungen: tatsächliche Kosten ansetzen

Pflegekosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, weil sie zwangsläufig entstehen und höher sind als bei den meisten anderen Steuerzahlern in vergleichbarer Lage. Absetzbar sind zum Beispiel Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, für eine 24-Stunden-Betreuung, für Pflegehilfsmittel oder für die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung in einem Heim.

Du gibst die Kosten in voller Höhe an, abzüglich der Leistungen, die Pflege- oder Krankenkasse erstattet haben. Vom verbleibenden Betrag zieht das Finanzamt anschließend deine zumutbare Belastung ab. Nur was darüber liegt, mindert tatsächlich deine Steuer. Deshalb lohnt sich dieser Weg vor allem dann, wenn deine Pflegekosten deutlich über dieser Grenze liegen.

Sammle alle Belege von Anfang an: Rechnungen des Pflegedienstes, Heimverträge, Quittungen für Hilfsmittel und die Abrechnungen der Pflegekasse. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.

Was ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den der Gesetzgeber dir bei außergewöhnlichen Belastungen zumutet. Sie liegt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags deiner Einkünfte und richtet sich nach deinem Familienstand und der Zahl deiner Kinder. Je höher dein Einkommen und je weniger Kinder, desto höher fällt dein Eigenanteil aus.

Ein Beispiel: Liegt deine zumutbare Belastung bei 1.500 € und du hattest 6.000 € Pflegekosten, wirken sich 4.500 € steuermindernd aus. Das Finanzamt rechnet die Grenze automatisch aus – du musst sie nicht selbst ermitteln, solltest sie aber kennen, um abzuschätzen, ob sich der Aufwand lohnt.

Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Pflegst du einen nahestehenden Menschen zu Hause, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten, steht dir der Pflege-Pauschbetrag zu. Sein großer Vorteil: Du brauchst keine einzelnen Belege. Der Betrag wird pauschal abgezogen und – anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen – nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt.

Der Pauschbetrag ist gedacht für den ganz alltäglichen Aufwand, den die Pflege mit sich bringt: Fahrten, kleine Anschaffungen, Zeit und Mühe. Hast du darüber hinaus hohe Einzelkosten getragen, kannst du statt des Pauschbetrags auch die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen – dann lohnt sich ein Vergleich beider Varianten.

Pflege-Pauschbetrag: Höhe nach Pflegegrad

Wie hoch der Pauschbetrag ausfällt, hängt vom Pflegegrad der gepflegten Person ab. Für 2026 gelten folgende Beträge:

  • Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr
  • Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 € pro Jahr

Die 1.800 € gibt es auch, wenn die gepflegte Person das Merkzeichen „H" (hilflos) im Schwerbehindertenausweis hat. Pflegst du mehrere Personen, kannst du den Pauschbetrag für jede Person getrennt erhalten. Pflegen sich mehrere Angehörige eine Person, wird der Betrag nach Köpfen aufgeteilt. Die gesetzliche Grundlage findest du in § 33b EStG.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag. Hier lohnt sich der Blick auf die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung oder auf den Steuerbonus nach § 35a EStG.

Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag

Damit das Finanzamt mitspielt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Du musst die Pflege persönlich übernehmen – ganz oder teilweise. Die Pflege muss in deiner Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden, und diese muss in der EU oder im EWR liegen. Außerdem darfst du für die Pflege keine Einnahmen erhalten.

Wichtig: Das Pflegegeld, das Eltern für ein behindertes Kind erhalten, zählt nicht als schädliche Einnahme. Auch wenn du das Pflegegeld eines Angehörigen lediglich treuhänderisch verwaltest, um es für ihn auszugeben, ist der Pauschbetrag nicht gefährdet. Nimmst du das Geld dagegen als Bezahlung für dich, entfällt der Anspruch.

Heimkosten und Pflegeheim absetzen

Zieht ein Angehöriger aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim, sind die pflege- und krankheitsbedingten Heimkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Dazu gehören Pflege und Betreuung sowie der Teil für Unterkunft und Verpflegung, der über eine normale Lebensführung hinausgeht. Reine Wohnkosten ohne Pflegebedarf erkennt das Finanzamt dagegen nicht an.

Trägst du die Kosten für einen Angehörigen, kannst du sie nur ansetzen, wenn du dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet bist und die Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Liegt eine reine altersbedingte Unterbringung ohne Pflegebedarf vor, bleibt nur der Steuerbonus nach § 35a für die enthaltenen haushaltsnahen Leistungen.

Haushaltsersparnis: Was du gegenrechnen musst

Wird wegen des Heimaufzugs der eigene Haushalt aufgelöst, musst du eine sogenannte Haushaltsersparnis gegenrechnen. Der Gedanke dahinter: Wer im Heim lebt, spart die Kosten für die eigene Wohnung, Verpflegung und Energie. Diese Ersparnis orientiert sich am Grundfreibetrag und liegt für 2026 bei rund 12.348 € im Jahr.

Bleibt die Wohnung dagegen bestehen – etwa weil nur ein Ehepartner ins Heim zieht – entfällt die Haushaltsersparnis in der Regel. Achte deshalb genau darauf, ob und wann der Haushalt tatsächlich aufgegeben wurde, denn das kann mehrere tausend Euro Unterschied ausmachen.

Die Haushaltsersparnis wird nur für die Zeit angesetzt, in der die Wohnung aufgelöst war. Bei unterjährigem Umzug ins Heim rechnest du sie nur anteilig für die betroffenen Monate an.

20 Prozent über § 35a EStG sichern

Was sich nicht als außergewöhnliche Belastung auswirkt – etwa weil es unter deiner zumutbaren Belastung bleibt – ist oft über § 35a EStG zu retten. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen zieht das Finanzamt 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuer ab, maximal 4.000 € pro Jahr. Das gilt auch für die haushaltsnahen Anteile einer Heimunterbringung.

Voraussetzung ist immer eine Rechnung und die Überweisung auf das Konto des Dienstleisters. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Wichtig: Denselben Euro kannst du nicht doppelt nutzen – der Teil, der schon als außergewöhnliche Belastung gewirkt hat, lässt sich nicht zusätzlich über § 35a absetzen. Details regelt § 35a EStG.

Eigene Pflegekosten von der Steuer absetzen

Bist du selbst pflegebedürftig, setzt du deine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung an – also Aufwendungen für den Pflegedienst, für Pflegehilfsmittel oder für eine Betreuungskraft. Auch hier zieht das Finanzamt zunächst die Leistungen der Pflegekasse und anschließend deine zumutbare Belastung ab.

Hast du selbst einen Pflegegrad und pflegst gleichzeitig deinen Ehepartner, ist beides getrennt zu betrachten. Wer einen Angehörigen finanziell unterstützt, sollte zusätzlich prüfen, ob sich Unterhalt an Angehörige absetzen lässt. Eine Übersicht weiterer Posten findest du in unserem Ratgeber „Absetzen A–Z".

Welche Nachweise das Finanzamt verlangt

Für den Pflege-Pauschbetrag genügt in der Regel die Angabe des Pflegegrads oder der Nachweis des Merkzeichens „H". Für die tatsächlichen Kosten brauchst du dagegen lückenlose Belege: Rechnungen, Verträge, Kontoauszüge und die Erstattungsbescheide der Kassen. Die Belege musst du nicht mehr automatisch mitschicken, aber auf Nachfrage vorlegen können.

Bei Krankheits- und Pflegekosten verlangt das Finanzamt teilweise einen Nachweis der Notwendigkeit, etwa ein ärztliches Attest oder den Pflegegrad-Bescheid. Bewahre alle Unterlagen mindestens bis zur Bestandskraft deines Steuerbescheids auf, besser noch ein paar Jahre länger.

So trägst du die Pflegekosten in die Steuererklärung ein

Den Pflege-Pauschbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen trägst du in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflegeleistungen nach § 35a gehören in den entsprechenden Abschnitt des Hauptvordrucks bzw. der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. In ELSTER führen dich die Formulare Schritt für Schritt durch die passenden Zeilen.

Reiche die Steuererklärung beim für dich zuständigen Finanzamt ein – welches das ist, findest du schnell über unsere Finanzamt-Suche. Plane etwas Zeit für die Belegsammlung ein, denn gerade bei Pflegekosten holst du dir mit etwas Sorgfalt schnell mehrere hundert Euro zurück.

TippRechne beide Wege durch: Liegen deine tatsächlichen, nachgewiesenen Pflegekosten nach Abzug der zumutbaren Belastung höher als der Pflege-Pauschbetrag, setze die Einzelkosten an. Bleiben sie darunter, nimm den belegfreien Pauschbetrag – und sichere dir den Rest über § 35a EStG.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. beim Merkzeichen „H". Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag.

Kann ich Pflegekosten und Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig absetzen?

Für dieselbe Pflege musst du dich entscheiden: entweder der pauschale Pflege-Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung. Was darüber hinausgeht, lässt sich oft zusätzlich über § 35a EStG nutzen.

Werden Pflegekosten um die zumutbare Belastung gekürzt?

Bei tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zieht das Finanzamt deine zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent der Einkünfte ab. Der Pflege-Pauschbetrag wird dagegen nicht gekürzt.

Sind Pflegeheimkosten absetzbar?

Ja, die pflege- und krankheitsbedingten Heimkosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Wird der eigene Haushalt aufgelöst, wird eine Haushaltsersparnis von rund 12.348 € (2026) gegengerechnet.

Brauche ich für den Pflege-Pauschbetrag Belege?

Nein. Für den Pauschbetrag genügt der Nachweis des Pflegegrads oder des Merkzeichens „H". Einzelne Rechnungen musst du nur sammeln, wenn du stattdessen die tatsächlichen Kosten ansetzt.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 11. April 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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