Was heißt "Privatschule absetzen" überhaupt?
Wenn dein Kind eine Privatschule oder eine andere Schule in freier Trägerschaft besucht, zahlst du dafür in der Regel ein Schulgeld. Genau dieses Schulgeld erkennt das Finanzamt teilweise als Sonderausgabe an. Geregelt ist das in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz. Sonderausgaben sind private Kosten, die der Staat steuerlich begünstigt, weil er ihren gesellschaftlichen Nutzen anerkennt.
Du darfst aber nicht das komplette Schulgeld absetzen, sondern nur einen Anteil davon. Der Gesetzgeber begrenzt den Abzug bewusst, damit die staatliche Förderung von Privatschulen nicht überproportional wird. Trotzdem lohnt sich der Eintrag in fast jedem Fall, weil er deine Steuerlast spürbar senken kann – gerade bei hohen Schulgeldern über mehrere Jahre.
Wichtig zur Einordnung: Es geht ausschließlich um das eigentliche Schulgeld für den Unterricht. Verpflegung, Betreuung oder ein angeschlossenes Internat zählen nicht dazu. Welche Kosten genau gemeint sind, schauen wir uns gleich im Detail an.
30 Prozent, höchstens 5.000 Euro – so funktioniert die Grenze
Die zentrale Regel ist schnell erklärt: Du kannst 30 Prozent des gezahlten Schulgelds als Sonderausgabe ansetzen, maximal jedoch 5.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr. Diese Obergrenze gilt unabhängig davon, ob ein Elternteil oder beide Eltern zahlen – der Höchstbetrag bezieht sich auf das einzelne Kind, nicht auf jeden Elternteil.
Aus der 30-Prozent-Quote ergibt sich eine einfache Faustregel: Der Höchstbetrag von 5.000 Euro ist ausgeschöpft, sobald dein jährliches Schulgeld bei rund 16.667 Euro liegt. Zahlst du weniger, bekommst du entsprechend 30 Prozent deiner tatsächlichen Aufwendungen angerechnet. Zahlst du mehr, bleibt der absetzbare Betrag bei 5.000 Euro gedeckelt.
Hast du mehrere Kinder auf Privatschulen, gilt die 5.000-Euro-Grenze für jedes Kind separat. Bei zwei Kindern kannst du also bis zu 10.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben ansetzen – ein oft übersehener Vorteil größerer Familien.
Welche Schulen sind begünstigt?
Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem anerkannten oder gleichwertigen Abschluss führen. Entscheidend ist der Abschluss, nicht der Name oder das pädagogische Konzept der Schule. Eine Waldorf-, Montessori- oder konfessionelle Schule ist also genauso begünstigt wie ein privates Gymnasium, solange am Ende ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss steht.
Maßgeblich ist, dass der Abschluss von einem inländischen Landesministerium oder einer Landesbehörde anerkannt ist oder einem öffentlichen Abschluss als gleichwertig gilt. Das betrifft sowohl allgemeinbildende Abschlüsse (etwa das Abitur) als auch berufsbildende Abschlüsse. Auch eine Schule, die nur auf einen solchen Abschluss vorbereitet, kann begünstigt sein.
Räumlich muss die Schule in Deutschland, einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz liegen. Deutsche Schulen im Ausland – etwa eine vom Bund geförderte Deutsche Auslandsschule – werden unabhängig von ihrem Standort gleichbehandelt.
Diese Kosten darfst du NICHT absetzen
Begünstigt ist nur das reine Schulgeld, also das Entgelt für den Schulbesuch und den Unterricht. Ausdrücklich ausgenommen sind nach dem Gesetz Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Wohnt dein Kind in einem Internat, musst du den Anteil für Unterkunft und Essen also herausrechnen.
Ebenfalls nicht absetzbar sind Kosten für Schulkleidung, Lernmittel, Klassenfahrten, Nachhilfe oder zusätzliche Freizeitkurse. Wenn die Schule in ihrer Bescheinigung alles in einem Betrag zusammenfasst, solltest du dir den reinen Schulgeldanteil getrennt ausweisen lassen.
Reine Kinderbetreuungskosten, etwa für einen Hort oder die Nachmittagsbetreuung, gehören nicht zum Schulgeld. Sie kannst du aber unter Umständen separat als Kinderbetreuungskosten geltend machen – ziehe diese Beträge deshalb sauber vom Schulgeld ab, damit es keine Doppelerfassung gibt.
Voraussetzung: Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Den Schulgeldabzug bekommst du nur, wenn dir für das betreffende Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. In der Praxis ist das bei schulpflichtigen Kindern fast immer der Fall, weil der Kindergeldanspruch grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag und bei Ausbildung bis maximal zum 25. Lebensjahr besteht.
Endet der Kindergeldanspruch – etwa weil dein Kind volljährig ist und keine Ausbildung mehr macht – entfällt auch der Schulgeldabzug. Solange dein Kind aber zur Schule geht, ist diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt.
Wer darf das Schulgeld absetzen?
Tragen verheiratete und zusammen veranlagte Eltern das Schulgeld gemeinsam, ist die Aufteilung egal – sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab und teilen sich den Höchstbetrag automatisch. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird der Höchstbetrag von 5.000 Euro grundsätzlich hälftig aufgeteilt, sofern beide Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben.
Auf gemeinsamen Antrag könnt ihr von dieser hälftigen Aufteilung abweichen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn nur ein Elternteil das Schulgeld tatsächlich bezahlt. Sprecht euch hier ab, damit nicht beide denselben Betrag ansetzen.
So trägst du das Schulgeld in die Steuererklärung ein
Das Schulgeld gehört in die Anlage Kind – und zwar für jedes Kind in eine eigene Anlage. Dort gibt es einen eigenen Bereich für Schulgeld, in den du den im Jahr gezahlten Betrag einträgst. Den 30-Prozent-Abzug und die 5.000-Euro-Grenze berechnet das Finanzamt anschließend automatisch; du musst also nicht selbst rechnen, sondern nur das tatsächlich gezahlte Schulgeld angeben.
Am bequemsten geht das digital über ELSTER, das kostenlose Portal der Finanzverwaltung. Dort wählst du die Anlage Kind aus und füllst die Felder zum Schulgeld aus. Welches Finanzamt für deine Erklärung zuständig ist, findest du schnell über unsere Finanzamt-Suche.
Hebe dir die Schulgeldbescheinigung und deine Kontoauszüge gut auf. Seit einigen Jahren musst du Belege nicht mehr automatisch mitschicken, aber das Finanzamt kann sie jederzeit nachfordern – und ohne Nachweis streicht es den Abzug schnell wieder.
Welche Nachweise das Finanzamt verlangt
Als Nachweis dient in erster Linie die Schulgeldbescheinigung der Schule, aus der das gezahlte Entgelt und die Anerkennung des Abschlusses hervorgehen. Zusätzlich solltest du belegen können, dass du die Beträge tatsächlich überwiesen hast – etwa über Kontoauszüge oder Überweisungsbelege.
Liegt ausnahmsweise keine ausdrückliche Anerkennung des Abschlusses vor, kann das Finanzamt eine Auskunft der zuständigen Schulbehörde einholen. In der Praxis stellen etablierte Privatschulen ihren Eltern aber eine passende Bescheinigung automatisch zum Jahresanfang aus.
Privatschule ist nicht gleich Studium
Verwechsle den Schulgeldabzug nicht mit Studiengebühren. Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten fallen nicht unter den Schulgeldabzug nach § 10 EStG. Studiengebühren für das eigene Kind sind in aller Regel nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Etwas anderes gilt, wenn du selbst oder dein Kind die Studienkosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben für die eigene Ausbildung ansetzt – das ist aber ein anderes Thema mit eigenen Regeln. Für die schulische Ausbildung deines Kindes bis zum Abschluss bleibt es beim Schulgeldabzug. Weitere absetzbare Posten findest du in unserem Ratgeber-Bereich Absetzen von A bis Z.
Häufige Fehler beim Schulgeldabzug
Der häufigste Fehler ist, das gesamte Schulgeld inklusive Verpflegung und Betreuung anzugeben. Das Finanzamt kürzt dann nachträglich, was Rückfragen und im schlimmsten Fall eine geänderte Steuerfestsetzung nach sich zieht. Trenne die Beträge daher von Anfang an sauber.
Ein zweiter Klassiker: Eltern vergessen, dass der Höchstbetrag pro Kind gilt, und tragen bei mehreren Kindern alles in eine Anlage ein. Lege für jedes Kind eine eigene Anlage Kind an, dann nutzt du die Höchstbeträge optimal aus.
Dein Kind besucht ein privates Gymnasium, du zahlst 9.000 Euro Schulgeld im Jahr (ohne Verpflegung und Betreuung).
| Gezahltes Schulgeld | 9.000 € |
| Absetzbar: 30 % davon | 2.700 € |
| Höchstbetrag pro Kind | 5.000 € |
| Als Sonderausgabe absetzbar | 2.700 € |
vereinfacht
TippLass dir von der Schule am Jahresanfang eine Schulgeldbescheinigung ausstellen, in der das reine Schulgeld getrennt von Verpflegung und Betreuung ausgewiesen ist. So hast du den absetzbaren Betrag schwarz auf weiß und vermeidest Rückfragen vom Finanzamt.
Häufige Fragen
Wie viel Schulgeld kann ich von der Steuer absetzen?
Du kannst 30 Prozent des gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben ansetzen, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Kind und Jahr. Der Höchstbetrag ist erreicht, wenn dein Schulgeld bei rund 16.667 Euro im Jahr liegt.
Sind Verpflegung und Internatsunterbringung absetzbar?
Nein. Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind ausdrücklich ausgenommen. Absetzbar ist nur das reine Schulgeld für den Unterricht und den Schulbesuch.
Welche Schulen sind begünstigt?
Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft sowie überwiegend privat finanzierte Schulen in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz, die zu einem anerkannten oder gleichwertigen Schul- oder Berufsabschluss führen. Auch Deutsche Auslandsschulen zählen dazu.
Wo trage ich das Schulgeld in der Steuererklärung ein?
Das Schulgeld gehört in die Anlage Kind, für jedes Kind in eine eigene Anlage. Du gibst dort das tatsächlich gezahlte Schulgeld an; den 30-Prozent-Abzug und die 5.000-Euro-Grenze berechnet das Finanzamt automatisch.
Sind Studiengebühren wie Schulgeld absetzbar?
Nein. Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten fallen nicht unter den Schulgeldabzug nach § 10 EStG. Studiengebühren für dein Kind sind in der Regel nicht als Sonderausgaben absetzbar.