Scheidungskosten von der Steuer absetzen: Was wirklich geht

Eine Scheidung kostet Nerven – und schnell mehrere Tausend Euro für Anwalt und Gericht. Da liegt die Hoffnung nahe, sich wenigstens einen Teil über die Steuererklärung zurückzuholen. Die ehrliche Antwort: Bei den reinen Scheidungskosten ist das seit 2013 so gut wie ausgeschlossen. Trotzdem gibt es rund um Trennung und Scheidung mehrere Posten, die dir echte Steuervorteile bringen. Hier erfährst du, was geht – und was nicht.

Die kurze Antwort vorweg

Die Kosten für dein Scheidungsverfahren – also Gerichtskosten und Anwaltshonorare für den Scheidungsantrag selbst – kannst du seit dem Jahr 2013 in aller Regel nicht mehr von der Steuer absetzen. Das gilt für die überwiegende Mehrheit aller Geschiedenen, unabhängig davon, wie hoch die Kosten waren oder wie belastend die Trennung für dich war.

Das bedeutet aber nicht, dass du steuerlich leer ausgehst. Unterhaltszahlungen an deinen Ex-Partner, der Wechsel der Steuerklasse oder Kinderbetreuungskosten können dir spürbar Geld sparen. Wenn du wissen willst, welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du es über unsere Finanzamt-Suche. Weitere Themen findest du im Ratgeber-Bereich Absetzen von A bis Z.

Was zählt überhaupt zu den Scheidungskosten?

Unter dem Begriff Scheidungskosten fasst man mehrere Posten zusammen. Dazu gehören die Gerichtsgebühren für das Scheidungsverfahren, die Honorare deines Rechtsanwalts sowie die Kosten für den sogenannten Versorgungsausgleich, bei dem die Rentenansprüche aufgeteilt werden. Beide Ehepartner brauchen für eine Scheidung mindestens einen Anwalt, was die Kosten zusätzlich erhöht.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Verfahrenswert, der wiederum vom Einkommen und Vermögen beider Partner abhängt. Bei mittleren Einkommen kommen schnell 2.000 bis 4.000 Euro pro Person zusammen. Genau diese Summen würde man gern steuerlich geltend machen – doch der Gesetzgeber hat dem einen Riegel vorgeschoben.

Die Gesetzesänderung 2013: der entscheidende Einschnitt

Bis 2012 ließen sich Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde dieser Paragraf jedoch zum 1. Januar 2013 verschärft. Seither sind Prozesskosten – und dazu zählt das Finanzamt auch ein Scheidungsverfahren – grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen.

Im Gesetz heißt es sinngemäß: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind nicht abziehbar, es sei denn, ohne sie liefe der Steuerpflichtige Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Diese Ausnahme klingt erst einmal hoffnungsvoll – sie ist bei einer Scheidung aber kaum jemals erfüllt.

Seit 2013 sind Scheidungskosten in der Steuererklärung praktisch chancenlos. Auch Nebenkosten wie Grundbucheinträge oder die Übertragung von Eigentum im Zuge der Scheidung fallen unter diesen Ausschluss. Trag sie nicht ungeprüft als außergewöhnliche Belastung ein – das Finanzamt streicht sie.

Das BFH-Urteil von 2017 im Klartext

Lange war umstritten, ob die Verschärfung wirklich auch für Scheidungen gilt. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage mit seinem Urteil vom 18. Mai 2017 (Aktenzeichen VI R 9/16) endgültig geklärt. Die obersten Finanzrichter entschieden: Ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Damit ist die Sache höchstrichterlich entschieden – leider zuungunsten der Steuerzahler. Du kannst dich also nicht auf laufende Verfahren oder eine spätere Gesetzesänderung hoffen: Die Rechtslage ist seit Jahren stabil und eindeutig.

Die einzige Ausnahme: Bedrohung der Existenzgrundlage

Die im Gesetz genannte Ausnahme greift nur, wenn ohne die Scheidung deine wirtschaftliche Existenz bedroht wäre. Wichtig ist dabei: Der Begriff Existenzgrundlage wird vom Bundesfinanzhof rein materiell ausgelegt. Es geht ausschließlich um die wirtschaftliche, finanzielle Lebensgrundlage – nicht um seelische Not, gesundheitliche Belastung oder das nachvollziehbare Bedürfnis, eine zerrüttete Ehe zu beenden.

Ein Beispiel, das die Gerichte anerkennen würden, ist praktisch nicht konstruierbar, weil eine bestehende Ehe an sich keine wirtschaftliche Existenzbedrohung darstellt. Genau deshalb scheitern fast alle Versuche, Scheidungskosten über diese Hintertür abzusetzen. Spar dir den Aufwand – die Erfolgsaussichten liegen nahe null.

Was du stattdessen absetzen kannst: Unterhalt per Realsplitting

Jetzt kommt die gute Nachricht. Zahlst du nach der Trennung oder Scheidung Unterhalt an deinen Ex-Partner, kannst du diese Zahlungen über das sogenannte begrenzte Realsplitting als Sonderausgaben absetzen – und zwar bis zu 13.805 Euro pro Jahr. Hat dein Ex-Partner eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, erhöht sich der Höchstbetrag entsprechend.

Die wichtigste Voraussetzung: Dein Ex-Partner muss zustimmen, weil er die erhaltenen Zahlungen seinerseits als Einkommen versteuern muss. Die Zustimmung erteilt ihr gemeinsam über die Anlage U. Damit dein Ex dadurch keine Nachteile hat, einigen sich viele Paare darauf, dass der Zahlende eventuelle Steuernachteile des Empfängers ausgleicht.

Lass dir die Anlage U früh unterschreiben und reiche sie zusammen mit deiner Steuererklärung über ELSTER ein. Das Realsplitting bringt gerade bei höheren Unterhaltszahlungen oft mehrere Tausend Euro Steuerersparnis – deutlich mehr, als die Scheidungskosten je gebracht hätten.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

Stimmt dein Ex-Partner dem Realsplitting nicht zu, gibt es eine Alternative: Du kannst Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen. Für die Steuererklärung 2026 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 12.348 Euro pro Jahr. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr werden allerdings angerechnet und mindern den absetzbaren Betrag.

Diese Variante ist meist weniger attraktiv als das Realsplitting, weil der Höchstbetrag niedriger ausfällt. Dafür brauchst du hier keine Zustimmung des Empfängers. Welcher Weg für dich günstiger ist, hängt von der Höhe des Unterhalts und den Einkünften beider Seiten ab – im Zweifel lohnt sich ein Vergleich beider Varianten.

Zugewinnausgleich und Vermögensteilung

Beim Zugewinnausgleich wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs zwischen den Partnern aufgeteilt. Steuerlich ist dieser Vorgang neutral: Wer den Ausgleich zahlt, kann ihn nicht absetzen; wer ihn erhält, muss ihn nicht als Einkommen versteuern. Das Gleiche gilt für die Aufteilung von Hausrat und gemeinsamem Eigentum.

Vorsicht ist nur geboten, wenn im Zuge der Vermögensteilung eine Immobilie übertragen oder verkauft wird, die noch keine zehn Jahre im Besitz ist. Hier kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entstehen. Lass dich in solchen Fällen vor der Übertragung beraten, um eine unerwartete Steuerlast zu vermeiden.

Steuerklassenwechsel nach Trennung

Nach der Trennung ändert sich auch deine Steuerklasse. Im Jahr der Trennung dürft ihr noch gemeinsam veranlagt werden und die günstigeren Steuerklassen III/V oder IV/IV nutzen. Ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt, wirst du wieder in die Steuerklasse I (oder II bei alleinerziehenden Eltern) eingestuft.

Wer Kinder im Haushalt hat und allein erzieht, sollte unbedingt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende prüfen. Er wird in Steuerklasse II automatisch berücksichtigt und reduziert die Steuerlast spürbar. Beantrage die Steuerklasse II rechtzeitig bei deinem Finanzamt.

Im Trennungsjahr habt ihr ein letztes Mal Anspruch auf die gemeinsame Veranlagung. Diese ist oft deutlich günstiger als die Einzelveranlagung – nutzt sie, bevor das Fenster zuschlägt. Ab dem Folgejahr ist die Zusammenveranlagung endgültig nicht mehr möglich.

Kinderbetreuung und weitere absetzbare Posten

Übernimmst du nach der Scheidung die Betreuung der Kinder, kannst du Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in deiner neuen Wohnung bleiben absetzbar – diese Posten haben mit der Scheidung selbst zwar nichts zu tun, werden im neuen Lebensabschnitt aber schnell relevant.

Ziehst du aus beruflichen Gründen um, etwa weil du nach der Trennung näher an deinen Arbeitsplatz wohnen musst, können unter Umständen sogar Umzugskosten als Werbungskosten zählen. Hier kommt es auf die genaue berufliche Begründung an.

So gehst du in der Steuererklärung vor

Trag deine Unterhaltszahlungen je nach gewähltem Weg in die Anlage U (Realsplitting) oder die Anlage Unterhalt (außergewöhnliche Belastung) ein. Kinderbetreuungskosten gehören in die Anlage Kind, haushaltsnahe Leistungen in den Hauptvordruck. Die Scheidungskosten selbst lässt du am besten ganz weg – sie führen nur zu Rückfragen und werden ohnehin gestrichen.

Sammle alle Belege und Zahlungsnachweise sorgfältig. Gerade beim Unterhalt verlangt das Finanzamt nachvollziehbare Überweisungen; Barzahlungen werden oft nicht anerkannt. Wenn du unsicher bist, welche Anlage zu welchem Posten gehört, hilft dir das zuständige Finanzamt weiter, das du über unsere Finanzamt-Suche findest.

Rechenbeispiel

Realsplitting statt Scheidungskosten: Unterhalt von 12.000 € pro Jahr bei einem Grenzsteuersatz von 35 %

Jährlicher Unterhalt (Anlage U)12.000 €
Abziehbar als Sonderausgaben12.000 €
Grenzsteuersatz35 %
Steuerersparnis pro Jahr (ca.)4.200 €

vereinfacht, ohne Ausgleich eventueller Steuernachteile des Ex-Partners

TippVerschwende keine Energie auf die Scheidungskosten selbst – sie sind seit 2013 chancenlos. Konzentriere dich stattdessen auf das begrenzte Realsplitting: Mit der unterschriebenen Anlage U holst du dir bei laufenden Unterhaltszahlungen oft mehr Steuern zurück, als die gesamte Scheidung gekostet hat.

Häufige Fragen

Kann ich meine Scheidungskosten 2026 von der Steuer absetzen?

Nein, in aller Regel nicht. Seit der Gesetzesänderung 2013 und dem BFH-Urteil von 2017 (VI R 9/16) sind die Kosten für Anwalt und Gericht im Scheidungsverfahren keine abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen mehr.

Gibt es Ausnahmen, in denen Scheidungskosten doch absetzbar sind?

Theoretisch ja, wenn ohne die Scheidung deine wirtschaftliche Existenzgrundlage bedroht wäre. Da der Bundesfinanzhof diesen Begriff rein materiell auslegt, ist diese Ausnahme bei einer normalen Scheidung praktisch nie erfüllt.

Was kann ich nach einer Scheidung steuerlich geltend machen?

Vor allem Unterhaltszahlungen an deinen Ex-Partner – über das begrenzte Realsplitting bis 13.805 Euro als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dazu kommen Kinderbetreuungskosten und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Was ist das begrenzte Realsplitting?

Beim Realsplitting setzt du Unterhalt an deinen Ex-Partner bis 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben ab. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers über die Anlage U, da dieser die Zahlungen versteuern muss.

Muss ich den Zugewinnausgleich versteuern?

Nein. Der Zugewinnausgleich ist einkommensteuerlich neutral: Der Empfänger muss ihn nicht versteuern, der Zahlende kann ihn nicht absetzen. Vorsicht nur bei Immobilien innerhalb der Zehn-Jahres-Frist.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 26. März 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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