Schreibtisch von der Steuer absetzen: Voraussetzungen & Abschreibung

Ob im Homeoffice oder im Büro, ein Schreibtisch ist oft unverzichtbar. Doch wusstest du, dass du die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen kannst? In diesem Ratgeber erfährst du alles Wichtige rund um das Thema Schreibtisch absetzen.

Voraussetzungen für das Absetzen

Um einen Schreibtisch steuerlich absetzen zu können, muss er überwiegend beruflich genutzt werden. Das bedeutet, dass mindestens 90 % der Nutzung für berufliche Zwecke erfolgen müssen. Dies ist besonders relevant für Arbeitnehmer im Homeoffice.

Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, können den Schreibtisch als Werbungskosten ansetzen. Selbstständige und Freiberufler haben die Möglichkeit, den Schreibtisch als Betriebsausgabe geltend zu machen. Wichtig ist, dass der Schreibtisch Teil eines anerkannten Arbeitszimmers ist.

Nachweise für das Finanzamt

Das Finanzamt verlangt für die steuerliche Absetzbarkeit eines Schreibtisches entsprechende Nachweise. Dazu gehört in erster Linie der Kaufbeleg oder die Rechnung, die den Preis und das Kaufdatum dokumentiert.

Zusätzlich kann das Finanzamt Nachweise über die berufliche Nutzung des Schreibtisches verlangen. Hierzu können beispielsweise Arbeitsverträge, Homeoffice-Vereinbarungen oder eine Bestätigung vom Arbeitgeber hilfreich sein.

Höchstbeträge und Abschreibung

Ein Schreibtisch kann entweder sofort oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Abschreibung richtet sich nach den Anschaffungskosten. Liegt der Preis unter 800 €, kannst du den Schreibtisch sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben.

Liegt der Kaufpreis deines Schreibtisches unter 800 Euro, kannst du ihn als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Kaufjahr komplett absetzen – statt ihn über Jahre abzuschreiben.

Übersteigt der Preis 800 €, erfolgt die Abschreibung über die Nutzungsdauer, die in der Regel bei 13 Jahren liegt. Dabei werden die Kosten gleichmäßig auf die Jahre verteilt, was eine jährliche Abschreibung von etwa 7,7 % bedeutet.

Eintragung in der Steuererklärung

Die Kosten für den Schreibtisch trägst du in der Anlage N deiner Steuererklärung als Werbungskosten ein. Bei Selbstständigen erfolgt die Eintragung in der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).

Um die Absetzbarkeit zu gewährleisten, müssen alle relevanten Belege der Steuererklärung beigefügt werden. Dies erleichtert dem Finanzamt die Prüfung und verringert das Risiko von Rückfragen.

Beispielrechnung: Schreibtisch absetzen

Angenommen, du kaufst einen Schreibtisch für 600 €. Da der Betrag unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, kannst du die Kosten im Kaufjahr vollständig als Werbungskosten absetzen.

Kaufst du hingegen einen Schreibtisch für 1.200 €, erfolgt die Abschreibung über die Nutzungsdauer. Jährlich kannst du somit etwa 92,31 € als Werbungskosten geltend machen.

Häufige Fehler vermeiden

Ein häufiger Fehler ist die fehlende Dokumentation der beruflichen Nutzung. Ohne ausreichende Nachweise fällt es dem Finanzamt schwer, die Absetzbarkeit zu bestätigen.

Ohne Nachweis der beruflichen Nutzung wird es schwer: Dokumentiere, dass du den Schreibtisch zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzt, sonst kann das Finanzamt den Abzug streichen.

Auch das Versäumen der korrekten Eintragung in der Steuererklärung kann zu Problemen führen. Achte darauf, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind, um Rückfragen zu vermeiden.

Schreibtisch im Homeoffice

Im Homeoffice ist der Schreibtisch oft das Zentrum des Arbeitsplatzes. Gerade hier ist die Absetzbarkeit besonders relevant, da der Arbeitsplatz meist ausschließlich beruflich genutzt wird.

Achte darauf, dass das Homeoffice anerkannt ist und vorwiegend beruflich genutzt wird. Nur dann kannst du die Kosten für den Schreibtisch steuerlich geltend machen.

Unterschiede für Selbstständige

Für Selbstständige gelten ähnliche Regelungen wie für Arbeitnehmer. Allerdings können sie den Schreibtisch als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung ansetzen.

Wichtig ist, dass der Schreibtisch tatsächlich für die selbstständige Tätigkeit genutzt wird. Auch hier ist eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung erforderlich.

Alternative Absetzungen

Neben dem Schreibtisch können auch andere Büroeinrichtungen, wie Bürostühle oder Schränke, steuerlich abgesetzt werden. Die Voraussetzungen sind ähnlich, wobei auch hier die berufliche Nutzung im Vordergrund steht.

Überprüfe, welche weiteren Gegenstände in deinem Arbeitszimmer absetzbar sind und prüfe die Möglichkeit, diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen.

TippBewahre alle Rechnungen und Belege für deinen Schreibtisch gut auf. Eine ordentliche Dokumentation erleichtert die Abwicklung mit dem Finanzamt und sorgt für Klarheit.

Häufige Fragen

Kann ich den Schreibtisch sofort abschreiben?

Ja, wenn der Kaufpreis unter 800 € liegt, kann der Schreibtisch als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden.

Muss der Schreibtisch in einem separaten Arbeitszimmer stehen?

Nicht zwingend, aber die berufliche Nutzung muss klar erkennbar sein, z.B. durch Homeoffice-Regelungen.

Wie weise ich die berufliche Nutzung nach?

Mit Arbeitsverträgen, Homeoffice-Vereinbarungen oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Kosten müssen im Jahr des Kaufs in der Steuererklärung angegeben werden. Dokumente sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Kann ich auch gebrauchte Schreibtische absetzen?

Ja, auch gebrauchte Schreibtische können abgesetzt werden, vorausgesetzt, die berufliche Nutzung ist gegeben.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 28. Mai 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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