Wann ist ein Sprachkurs steuerlich absetzbar?
Ein Sprachkurs ist immer dann steuerlich absetzbar, wenn er beruflich veranlasst ist. Das bedeutet: Du brauchst die Fremdsprache für deinen Job oder für deine berufliche Zukunft. Lernst du dagegen nur aus privatem Interesse oder für den nächsten Urlaub Italienisch, erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Entscheidend ist also der konkrete Zusammenhang zwischen Kurs und Beruf.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, zählen die Kursgebühren zu den Werbungskosten – das sind nach § 9 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung deiner Einnahmen. Diese mindern dein zu versteuerndes Einkommen und können dir bares Geld zurückbringen. Welches Finanzamt für deine Steuererklärung zuständig ist, findest du übrigens schnell über unsere Finanzamt-Suche.
Berufliche Veranlassung – der entscheidende Punkt
Die berufliche Veranlassung ist das Herzstück jeder Anerkennung. Ein klarer Zusammenhang besteht zum Beispiel, wenn deine Stelle Englischkenntnisse voraussetzt, du in einem internationalen Team mit ausländischen Kollegen arbeitest oder regelmäßig Besprechungen und Kundengespräche in einer Fremdsprache führst. Auch wenn ein Auslandseinsatz ansteht oder ein Jobwechsel die Sprache erfordert, ist die berufliche Veranlassung in der Regel gegeben.
Wichtig ist, dass du den Bezug zu deinem Beruf glaubhaft darstellen kannst. Je konkreter du beschreibst, wofür du die Sprache brauchst, desto reibungsloser läuft die Anerkennung. Das Finanzamt prüft den Einzelfall – pauschale Aussagen wie „Englisch braucht man heute überall" reichen meist nicht aus.
Ohne nachvollziehbaren Berufsbezug streicht das Finanzamt die Kosten. Sammle deshalb von Anfang an Belege, die zeigen, warum du die Sprache für deine Arbeit benötigst – etwa eine Stellenbeschreibung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Bist du Arbeitnehmer, setzt du den Sprachkurs als Werbungskosten in der Anlage N ab. Bist du dagegen selbstständig oder Freiberufler, ziehst du die Kosten als Betriebsausgaben in deiner Gewinnermittlung ab. In beiden Fällen gilt dieselbe Grundregel: Der Kurs muss beruflich beziehungsweise betrieblich veranlasst sein.
Der Unterschied liegt vor allem in der Eintragung und im Zeitpunkt der Auswirkung. Während Werbungskosten erst über die Steuererklärung wirken, kannst du als Selbstständiger die Ausgaben direkt in deiner Buchhaltung erfassen. Viele weitere absetzbare Posten findest du in unserem Ratgeber „Absetzen von A bis Z".
Diese Kosten kannst du ansetzen
Steuerlich absetzbar sind längst nicht nur die reinen Kursgebühren. Zu den anerkannten Ausgaben gehören typischerweise:
- Kursgebühren für den Sprachkurs selbst
- Lernmaterialien wie Bücher, Vokabelhefte, Software oder Online-Zugänge
- Prüfungsgebühren für anerkannte Sprachzertifikate
- Fahrtkosten zum Kursort
- Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Kursen
- Übernachtungskosten, wenn der Kurs eine Übernachtung erfordert
Eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es bei beruflicher Fortbildung nicht – anders als bei der Erstausbildung, die nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr zählt. Beruflich veranlasste Sprachkurse kannst du also grundsätzlich in voller Höhe geltend machen.
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand
Für die Fahrten zum Kurs gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer – allerdings nur für die einfache Strecke. Besuchst du den Kurs nicht dauerhaft am selben Ort, kannst du die Fahrten als Reisekosten mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) ansetzen.
Dauert ein Kurstag mehr als acht Stunden und bist du dafür auswärts unterwegs, steht dir zusätzlich der Verpflegungsmehraufwand zu: 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und 28 Euro bei einer vollen Abwesenheit von 24 Stunden. Bei mehrtägigen Sprachreisen rechnest du den An- und Abreisetag mit jeweils 14 Euro.
Führe bei Wochenend- oder Blockkursen ein kurzes Fahrtenbuch mit Datum, Kursort und Kilometern. So hast du Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen jederzeit sauber belegt und musst am Jahresende nichts mühsam rekonstruieren.
Sprachkurs im Ausland – die Sonderregeln
Ein Sprachkurs lässt sich auch dann absetzen, wenn er im Ausland stattfindet – schließlich lernt man eine Sprache oft am besten im jeweiligen Land. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, in welchem Land der Kurs absolviert wird. Die Kursgebühren selbst kannst du in voller Höhe ansetzen.
Knifflig wird es bei den Reisekosten. Da eine Sprachreise fast immer auch private, touristische Reize bietet, prüft das Finanzamt hier besonders genau. Flug, Unterkunft und Verpflegung erkennt es in der Regel nur anteilig an – nämlich für den beruflich veranlassten Teil der Reise.
Aufteilung beruflich und privat bei Sprachreisen
Lässt sich der berufliche Anteil nicht eindeutig abgrenzen, ist nach der Rechtsprechung eine hälftige Aufteilung der Reisekosten oft nicht zu beanstanden. Verbringst du also die Vormittage im Kurs und die Nachmittage am Strand, kann eine 50:50-Aufteilung sinnvoll sein. Je höher der nachweisbare Kursanteil am Tag, desto mehr der Reisekosten kannst du absetzen.
Dokumentiere deshalb deinen Tagesablauf möglichst genau: Wie viele Stunden Unterricht hattest du, an wie vielen Tagen, und welche Aktivitäten waren rein privat? Ein straffes Kursprogramm mit täglich mehreren Unterrichtsstunden spricht klar für eine überwiegend berufliche Veranlassung.
Bei reinen „Sprachreisen" in beliebte Urlaubsregionen unterstellt das Finanzamt schnell ein privates Interesse. Buche deshalb möglichst einen anerkannten Anbieter mit festem Stundenplan und hebe Teilnahmebestätigung und Stundenpläne unbedingt auf.
Welche Nachweise das Finanzamt sehen will
Damit dein Sprachkurs anerkannt wird, solltest du folgende Unterlagen bereithalten: die Rechnung und Zahlungsbelege der Kursgebühren, eine Teilnahmebescheinigung oder ein Zertifikat sowie idealerweise eine kurze Bestätigung deines Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit. Letztere ist kein Muss, beschleunigt die Anerkennung aber erheblich.
Bewahre außerdem den Stundenplan, Fahrtnachweise und bei Auslandskursen ein kurzes Reisetagebuch auf. Du musst diese Unterlagen nicht automatisch mit der Steuererklärung einreichen, solltest sie aber auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können.
Grundkurs oder Fachsprachkurs?
Ein Fachsprachkurs – etwa Wirtschaftsenglisch, technisches Französisch oder medizinisches Spanisch – ist in der Regel problemlos absetzbar, weil der berufliche Bezug auf der Hand liegt. Hier musst du wenig erklären.
Bei einem Grundkurs ist die Hürde höher: Du musst nachweisen, dass schon Grundkenntnisse der Sprache für deinen Beruf ausreichen und benötigt werden. Gelingt dieser Nachweis, erkennt das Finanzamt aber auch einen allgemeinen Sprachkurs an – die Rechtsprechung lässt das ausdrücklich zu.
Sprachkurs bei Jobsuche oder Studium
Auch ohne aktuellen Job kann sich ein Sprachkurs lohnen: Bist du arbeitssuchend und brauchst die Sprache für deinen angestrebten Beruf, kannst du die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Wichtig ist der erkennbare Bezug zur künftigen Tätigkeit.
Im Rahmen einer Zweitausbildung oder eines Masterstudiums gelten Sprachkurse als Werbungskosten. Bei der Erstausbildung dagegen zählen sie nur als Sonderausgaben – und damit nur bis zu 6.000 Euro im Jahr und ohne Verlustvortrag in spätere Jahre.
Wo trägst du den Sprachkurs ein?
Als Arbeitnehmer trägst du die Kosten in der Anlage N deiner Steuererklärung bei den Werbungskosten unter „Fortbildungskosten" ein. Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen gehören in dieselbe Anlage in die entsprechenden Reisekostenfelder. Am einfachsten geht das elektronisch über ELSTER, das offizielle Portal der Finanzverwaltung.
Beachte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro: Bis zu dieser Höhe werden Werbungskosten ohnehin pauschal berücksichtigt. Erst wenn deine gesamten Werbungskosten – inklusive Sprachkurs, Fahrten zur Arbeit und Co. – darüber liegen, wirkt sich jeder zusätzliche Euro steuermindernd aus. Es lohnt sich also, alle absetzbaren Posten zu sammeln.
Plane teure Fortbildungen möglichst so, dass sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 Euro klar übersteigen. Dann holst du das Maximum aus deinem Sprachkurs heraus.
Wirtschaftsenglisch-Kurs in der Nachbarstadt, 12 Abende, je 25 km einfache Strecke, jeweils mehr als 8 Stunden auswärts
| Kursgebühr inkl. Material | 780 € |
| Fahrtkosten (12 x 50 km x 0,30 €) | 180 € |
| Verpflegungsmehraufwand (12 x 14 €) | 168 € |
| Absetzbare Werbungskosten gesamt | 1.128 € |
vereinfacht
TippBitte deinen Arbeitgeber um eine kurze formlose Bestätigung, dass die Fremdsprache für deine Tätigkeit erforderlich ist. Dieser eine Satz auf Firmenpapier räumt im Zweifel die meisten Rückfragen des Finanzamts aus dem Weg und macht aus einem strittigen Grundkurs einen anerkannten Werbungskostenposten.
Häufige Fragen
Kann ich einen Englischkurs ohne beruflichen Bezug absetzen?
Nein. Ohne nachvollziehbaren Zusammenhang zu deinem Beruf erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Du musst glaubhaft machen, dass du die Sprache für deine Arbeit oder eine angestrebte Tätigkeit benötigst.
Sind die Kursgebühren in voller Höhe absetzbar?
Ja, bei beruflicher Veranlassung gibt es für die Kursgebühren keine Höchstgrenze. Sie zählen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe – anders als bei einer Erstausbildung, die nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro gilt.
Wie wird ein Sprachkurs im Ausland steuerlich behandelt?
Die Kursgebühren sind voll absetzbar, der Kursort spielt keine Rolle. Die Reisekosten erkennt das Finanzamt aber nur für den beruflichen Anteil an. Lässt sich dieser nicht klar abgrenzen, ist häufig eine hälftige Aufteilung üblich.
Welche Nachweise brauche ich für das Finanzamt?
Du solltest Rechnung und Zahlungsbeleg, eine Teilnahmebescheinigung sowie idealerweise eine Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit aufheben. Bei Auslandskursen helfen zusätzlich Stundenpläne und ein kurzes Reisetagebuch.
Wo trage ich den Sprachkurs in der Steuererklärung ein?
Als Arbeitnehmer trägst du die Kosten in der Anlage N bei den Fortbildungskosten ein, Fahrt- und Verpflegungskosten in die Reisekostenfelder. Selbstständige setzen die Ausgaben als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung an.