Steuerberatungskosten absetzen: So holst du Geld zurück

Du hast einen Steuerberater bezahlt, eine Steuer-Software gekauft oder bist im Lohnsteuerhilfeverein – und fragst dich, ob das Finanzamt sich an den Kosten beteiligt? Teilweise ja: Wer den beruflichen oder betrieblichen Anteil richtig zuordnet, bekommt bares Geld zurück. Wir zeigen dir Schritt für Schritt, was absetzbar ist, was seit 2006 nicht mehr geht und wo du die Beträge einträgst.

Kann man Steuerberatungskosten überhaupt absetzen?

Die kurze Antwort: zum Teil. Ob du deine Steuerberatungskosten absetzen kannst, hängt davon ab, wofür die Beratung war. Alles, was mit dem Erzielen von Einnahmen zusammenhängt – also dein Job, deine Vermietung oder dein Unternehmen – ist abzugsfähig. Kümmert sich der Berater dagegen um rein private Dinge, beteiligt sich das Finanzamt nicht mehr daran.

Diese Unterscheidung ist der wichtigste Punkt des ganzen Themas. Wenn du sie verstanden hast, weißt du bei jeder Rechnung sofort, welcher Anteil in deine Steuererklärung gehört. Falls du noch nicht weißt, welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du es bequem über unsere Finanzamt-Suche.

Beruflich, betrieblich oder privat? Der entscheidende Unterschied

Das Steuerrecht teilt deine Beratungskosten in zwei Töpfe. Im ersten Topf landet alles, was mit einer Einkunftsart zu tun hat: die Beratung zu deinem Arbeitslohn, zu deinen Mieteinnahmen oder zu deinem Gewinn als Selbstständiger. Diese Kosten sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben und mindern dein zu versteuerndes Einkommen in voller Höhe.

Im zweiten Topf liegen die privat veranlassten Kosten. Dazu gehört zum Beispiel die Hilfe beim Ausfüllen des Mantelbogens, die Beratung zu außergewöhnlichen Belastungen, zu Kindern, zu Spenden oder zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dieser Teil ist steuerlich verloren.

Was seit 2006 nicht mehr absetzbar ist

Bis 2005 durftest du den privaten Anteil deiner Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2006 gestrichen. Seitdem gilt: Privat veranlasste Steuerberatung ist weder Werbungskosten noch Betriebsausgabe noch Sonderausgabe – sie wirkt sich gar nicht mehr aus.

Praktisch heißt das: Wenn dein Berater ausschließlich deinen Mantelbogen ausfüllt und sonst nichts, kannst du dafür nichts absetzen. Sobald aber auch deine Einkünfte beraten werden, ändert sich das Bild deutlich.

Der reine Mantelbogen-Anteil ist seit 2006 nicht mehr absetzbar. Lass dir die Rechnung deshalb so aufschlüsseln, dass der berufliche oder betriebliche Teil klar erkennbar ist – sonst verschenkst du den abzugsfähigen Anteil.

Welche Kosten konkret dazugehören

Steuerberatungskosten sind mehr als nur das Honorar deines Steuerberaters. Absetzbar ist alles, was dir bei der Erfüllung deiner steuerlichen Pflichten hilft – natürlich immer nur mit dem beruflichen oder betrieblichen Anteil.

  • Honorare für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Rechtsanwälte in Steuersachen
  • Beiträge an einen Lohnsteuerhilfeverein (anteilig)
  • Steuer-Software und Steuerprogramme
  • Steuerfachliteratur und einschlägige Fachzeitschriften
  • Fahrtkosten und Porto im Zusammenhang mit der Beratung

Auch Gebühren für ein Auskunftsersuchen beim Finanzamt oder Kosten eines Einspruchsverfahrens können dazuzählen, wenn es um deine Einkünfte geht.

Arbeitnehmer: Steuerberatungskosten als Werbungskosten

Bist du angestellt, gehören die Kosten für die Beratung zu deinem Arbeitslohn zu den Werbungskosten. Dazu zählt zum Beispiel die Hilfe beim Ausfüllen der Anlage N oder beim Geltendmachen von Fahrtkosten, Arbeitsmitteln und Homeoffice. Werbungskosten sind nach § 9 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Wichtig: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag deckt deine Werbungskosten nur bis zu einer bestimmten Grenze ab. Erst wenn deine gesamten Werbungskosten darüber liegen, wirken sich die Beratungskosten zusätzlich aus. Es lohnt sich also, alle beruflichen Posten zusammenzurechnen.

Vermieter: Beratung zur Anlage V

Vermietest du eine Wohnung oder ein Haus, sind die Beratungskosten rund um deine Mieteinnahmen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie kommen in die Anlage V – getrennt von anderen Einkunftsarten.

Das ist besonders attraktiv, weil es bei Vermietung keinen Pauschbetrag gibt: Jeder Euro Beratungskosten, der die Vermietung betrifft, senkt direkt deinen steuerpflichtigen Mietüberschuss.

Bitte deinen Berater, das Honorar nach Einkunftsarten aufzuteilen – etwa Arbeitslohn, Vermietung und Kapital getrennt auszuweisen. So trägst du jeden Posten in das richtige Formular ein und schöpfst den Abzug voll aus.

Selbstständige und Gewerbetreibende: Betriebsausgaben

Wenn du selbstständig bist oder ein Gewerbe betreibst, sind die Kosten für deine betriebliche Steuerberatung Betriebsausgaben. Dazu zählt die Erstellung der Gewinnermittlung, der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, der Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuererklärung sowie die laufende Buchführung.

Diese Kosten ziehst du direkt in deiner Gewinnermittlung ab – sie mindern deinen Gewinn und damit Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer. Die Beratung zu deiner privaten Einkommensteuererklärung gehört dagegen nicht in die Betriebsausgaben.

Gemischte Kosten richtig aufteilen

Oft erledigt der Berater in einem Rutsch sowohl Berufliches als auch Privates. Dann musst du die Rechnung aufteilen und nur den abzugsfähigen Anteil ansetzen. Maßstab ist, welcher Aufwand auf welche Tätigkeit entfällt.

Bei einer Steuer-Software, die du sowohl für die Anlage N als auch für den privaten Mantelbogen nutzt, schätzt du den beruflichen Anteil sachgerecht. Eine grobe, aber nachvollziehbare Aufteilung akzeptiert das Finanzamt in der Regel.

Die Vereinfachungsregel bei kleinen Beträgen

Damit du dir das Aufteilen bei kleinen Summen sparst, gibt es eine praktische Vereinfachungsregel für gemischte Steuerberatungskosten:

  • Bis 100 Euro im Jahr: Du musst nicht aufteilen und darfst den gesamten Betrag dort ansetzen, wo es für dich am günstigsten ist.
  • Zwischen 100 und 200 Euro: Du darfst pauschal 100 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
  • Über 200 Euro: Hier ist die Hälfte-Regelung üblich – du setzt 50 Prozent der gemischten Kosten an, die andere Hälfte gilt als privat.

Diese Grenzen gelten nur für den gemischten Anteil. Kosten, die eindeutig beruflich oder betrieblich sind, darfst du immer in voller Höhe absetzen.

Die Vereinfachungsregel ist eine Verwaltungspraxis, kein gesetzlicher Anspruch. Bei eindeutig beruflichen Kosten fährst du mit dem vollen Abzug oft besser – rechne im Zweifel beide Varianten durch.

Wo trägst du die Kosten ein?

Es gibt kein eigenes Feld für Steuerberatungskosten. Du trägst sie immer bei der Einkunftsart ein, zu der sie gehören: berufliche Beratung in die Anlage N bei den Werbungskosten, Vermietungsbezogenes in die Anlage V, Kapitalbezogenes in die Anlage KAP und betriebliche Kosten in die Anlage G, S oder EÜR.

Hast du Beratung zu mehreren Einkunftsarten, verteilst du die Beträge entsprechend. Ein guter Überblick und weitere Themen rund ums Absetzen finden sich in unserem Ratgeber-Bereich Absetzen A–Z.

Belege sammeln und Nachweise aufbewahren

Das Finanzamt verlangt die Rechnungen meist nicht automatisch, kann sie aber jederzeit anfordern. Hebe deshalb die Honorarrechnung, den Beitragsnachweis des Lohnsteuerhilfevereins und Kaufbelege für Software gut auf. Eine Rechnung mit aufgeschlüsselten Tätigkeiten ist dabei Gold wert.

Allgemeine Hinweise rund um die Einkommensteuer findest du beim Bundesfinanzministerium. Für Privatleute gilt als Faustregel: Belege aufbewahren, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist.

Häufige Fehler, die du vermeiden solltest

Der teuerste Fehler ist, eine gemischte Rechnung komplett privat liegen zu lassen, obwohl ein beruflicher Anteil drinsteckt. Genauso ärgerlich ist es, den vollen Betrag anzusetzen, obwohl ein klar privater Teil dabei ist – das fällt bei einer Prüfung auf.

Achte außerdem darauf, die Beträge nicht doppelt zu erfassen, etwa einmal als Werbungskosten und einmal als Betriebsausgabe. Saubere Aufteilung und nachvollziehbare Belege schützen dich vor Rückfragen und Nachzahlungen.

Rechenbeispiel

Gemischte Steuerberatungskosten von 300 € (Anlage N und privater Mantelbogen), Aufteilung nach der Hälfte-Regelung

Honorar Steuerberater gesamt300 €
Davon eindeutig privat (Mantelbogen)0 € absetzbar
Gemischter Anteil über 200 €Hälfte-Regelung
Als Werbungskosten absetzbar150 €

vereinfacht – maßgeblich ist die tatsächliche Aufteilung deiner Rechnung

TippLass dir vom Steuerberater eine Rechnung geben, die das Honorar nach Einkunftsarten aufschlüsselt – etwa 'Anlage N', 'Anlage V' und 'privat'. Mit dieser Aufschlüsselung trägst du jeden Posten ins richtige Formular ein und setzt den maximal möglichen Anteil ab, ohne dass das Finanzamt nachfragt.

Häufige Fragen

Kann ich die komplette Steuerberater-Rechnung absetzen?

Nur den beruflich, betrieblich oder zur Vermietung gehörenden Anteil. Der rein privat veranlasste Teil – zum Beispiel der Mantelbogen – ist seit 2006 nicht mehr absetzbar.

Sind die Beiträge zum Lohnsteuerhilfeverein absetzbar?

Ja, aber nur mit dem Anteil, der auf deine Einkünfte entfällt. Den privaten Anteil kannst du nicht ansetzen. Bei kleinen Beiträgen hilft die Vereinfachungsregel.

Wo trage ich die Steuerberatungskosten ein?

Immer bei der passenden Einkunftsart: berufliche Beratung in die Anlage N, Vermietung in die Anlage V, betriebliche Kosten in die Anlage G, S oder EÜR. Ein eigenes Feld dafür gibt es nicht.

Was bedeutet die 100-Euro-Vereinfachungsregel?

Bei gemischten Kosten bis 100 Euro im Jahr musst du nicht aufteilen und darfst alles dort ansetzen, wo es günstig ist. Zwischen 100 und 200 Euro sind pauschal 100 Euro absetzbar, darüber meist die Hälfte.

Ist eine Steuer-Software absetzbar?

Ja, mit dem Anteil, der auf deine Einkünfte entfällt. Nutzt du das Programm sowohl beruflich als auch privat, schätzt du den beruflichen Anteil sachgerecht und setzt nur diesen an.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 26. April 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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