Wann du Unterhalt überhaupt absetzen kannst
Wenn du eine dir gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person finanziell unterstützt, erkennt das Finanzamt diese Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung an. Klassische Fälle sind Zahlungen an bedürftige Eltern, an Großeltern oder an ein volljähriges Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt – etwa weil es nach dem Studium eine längere Orientierungsphase hat.
Der große Vorteil: Anders als bei normalen außergewöhnlichen Belastungen wird hier keine zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Du kannst die anerkannten Beträge also vom ersten Euro an steuermindernd geltend machen. Welches Finanzamt für dich zuständig ist und wohin deine Steuererklärung geht, findest du über unsere Finanzamt-Suche heraus.
Außergewöhnliche Belastung statt Sonderausgaben – der Unterschied
Verwechsle den Unterhalt an Angehörige nicht mit dem sogenannten Realsplitting. Beim Realsplitting setzt ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte Unterhalt bis 13.805 Euro als Sonderausgaben ab – das ist ein eigener Weg mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U).
Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG betrifft dagegen alle anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen und läuft über die Anlage Unterhalt. Beide Wege schließen sich für dieselbe Person aus. In diesem Ratgeber geht es ausschließlich um den Abzug als außergewöhnliche Belastung.
Der Höchstbetrag 2026: 12.348 Euro
Pro unterstützter Person kannst du Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags absetzen. Für 2026 sind das 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Zusätzlich erhöht sich der Höchstbetrag um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die du für die unterstützte Person übernimmst.
Der Höchstbetrag gilt je Person und je Kalenderjahr. Unterstützt ihr als Geschwister gemeinsam ein Elternteil, wird der Betrag entsprechend dem Anteil eurer Zahlungen aufgeteilt. Wichtig ist außerdem deine eigene Leistungsfähigkeit: Das Finanzamt erkennt Unterhalt nur bis zur sogenannten Opfergrenze an, also bis zu dem Anteil deines Nettoeinkommens, der nach Abzug deines eigenen Bedarfs und des Bedarfs deiner Familie übrig bleibt.
Übernimmst du zusätzlich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge deiner Eltern, hebe die Bescheinigungen gut auf – diese Beiträge erhöhen den Höchstbetrag über die 12.348 Euro hinaus und werden oft vergessen.
Wer als unterhaltsberechtigt gilt
Absetzbar ist nur Unterhalt an Personen, die dir gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Dazu zählen Verwandte in gerader Linie – also Eltern, Großeltern und Kinder. Geschwister, Tanten, Onkel oder Freunde fallen nicht darunter.
Gleichgestellt ist außerdem die unterstützte Person, bei der wegen deiner Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel (etwa Bürgergeld) gekürzt werden. Für ein Kind darf weder dir noch einer anderen Person Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zustehen – sonst ist der Abzug ausgeschlossen.
Die Vermögensgrenze: das Schonvermögen von 15.500 Euro
Die unterstützte Person darf nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen. Die Finanzverwaltung zieht hier seit Jahrzehnten die Grenze bei einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Liegt das Vermögen darüber, gilt die Person als nicht bedürftig und der Unterhalt ist nicht absetzbar.
Ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim (das sogenannte Hausgrundstück) bleibt bei dieser Prüfung außen vor. Auch Gegenstände, deren Verkauf eine Verschleuderung wäre, zählen in der Regel nicht mit.
Die 15.500-Euro-Grenze gilt unverändert seit 1975. Hat deine unterstützte Person etwa ein größeres Sparbuch oder Wertpapierdepot, kann das den kompletten Abzug kippen – prüfe das vor der Steuererklärung.
Eigene Einkünfte der unterstützten Person werden angerechnet
Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge – zum Beispiel eine Rente oder einen Minijob –, mindern diese den abziehbaren Betrag. Angerechnet wird allerdings nur der Teil, der über einen anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro im Jahr hinausgeht.
Beispiel: Bezieht deine Mutter eine kleine Rente von 4.000 Euro im Jahr, werden davon 624 Euro abgezogen. Die verbleibenden 3.376 Euro kürzen den Höchstbetrag von 12.348 Euro auf 8.972 Euro. Nur bis zu dieser Summe sind deine Zahlungen absetzbar.
Wichtig seit 2025: nur noch Überweisung zählt
Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt Geldzuwendungen nur noch an, wenn du sie per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person leistest (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Bargeldübergaben werden steuerlich nicht mehr anerkannt – auch nicht mit Quittung.
Diese Regel gilt ausnahmslos und betrifft besonders Familien, die Eltern im Ausland klassisch in bar unterstützt haben. Plane deine Zahlungen also so, dass jede Leistung über einen nachvollziehbaren Bankweg läuft.
Hebe keine Beträge ab, um sie bar weiterzugeben. Ohne Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person ist der Unterhalt seit 2025 steuerlich verloren – unabhängig von der Höhe.
Zeitanteilige Kürzung bei unterjähriger Unterstützung
Der Höchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag gelten nur für volle Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Beginnst du erst im Laufe des Jahres mit der Unterstützung – etwa ab dem Umzug eines Elternteils ins Pflegeheim –, kürzt das Finanzamt um ein Zwölftel je fehlendem Monat.
Auch das Vermögen und die eigenen Einkünfte werden monatsweise betrachtet. Ein durchgängiger Zahlungsfluss über das ganze Jahr bringt dir daher in der Regel den höchsten Abzug.
Unterhalt an Angehörige im Ausland
Unterstützt du Angehörige im Ausland, richten sich Höchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag nach den Lebensverhältnissen im Wohnsitzstaat (Ländergruppeneinteilung). Je nach Land werden die Beträge auf 100, 75 oder 50 Prozent gekürzt – 2026 also auf 12.348 Euro, 9.261 Euro oder 6.174 Euro.
Bei Auslandsfällen verlangt das Finanzamt besonders strenge Nachweise: eine Unterhaltsbescheinigung der Heimatbehörde, Belege zur Bedürftigkeit und lückenlose Überweisungsnachweise. Weitere Themen rund ums Steuern sparen findest du im Cluster Absetzen von A bis Z.
So trägst du den Unterhalt in die Steuererklärung ein
Die Angaben gehören in die Anlage Unterhalt deiner Einkommensteuererklärung. Du machst dort Angaben zur unterstützten Person, zum Zeitraum, zu den gezahlten Beträgen und zu deren eigenen Einkünften und Vermögen. Du brauchst außerdem die steuerliche Identifikationsnummer der unterstützten Person.
Am einfachsten geht das digital über ELSTER. Dort wird die Anlage Unterhalt Schritt für Schritt abgefragt, und du kannst Belege direkt als Nachweis hinterlegen.
Welche Nachweise das Finanzamt verlangt
Halte folgende Unterlagen bereit: Kontoauszüge oder Überweisungsbelege über deine Zahlungen, einen Nachweis über das geringe Vermögen und die Einkünfte der unterstützten Person sowie bei Auslandsfällen die amtliche Unterhaltsbescheinigung.
Reichst du die Steuererklärung digital ein, musst du Belege meist nur auf Nachfrage vorlegen. Sammle sie trotzdem sorgfältig, denn das Finanzamt prüft Unterhaltsleistungen regelmäßig genauer als andere Posten.
Häufige Fehler vermeiden
Die typischen Stolperfallen sind schnell genannt: Barzahlungen statt Überweisung, ein übersehenes Vermögen über 15.500 Euro, das Vergessen der Identifikationsnummer und das Übersehen der zeitanteiligen Kürzung. Auch der gleichzeitige Bezug von Kindergeld für dieselbe Person führt zur Ablehnung.
Wer von Anfang an sauber überweist, die Bedürftigkeit dokumentiert und die Beträge realistisch ansetzt, hat dagegen gute Chancen auf einen reibungslosen Abzug – und kann je nach Steuersatz mehrere Tausend Euro Steuern sparen.
Du unterstützt deine Mutter (Rente 4.000 € im Jahr, Vermögen unter 15.500 €) das ganze Jahr 2026 per Überweisung.
| Höchstbetrag 2026 | 12.348 € |
| Eigene Einkünfte der Mutter | 4.000 € |
| abzüglich anrechnungsfreier Betrag | 624 € |
| anzurechnender Betrag | 3.376 € |
| maximal absetzbarer Unterhalt | 8.972 € |
vereinfacht, ohne übernommene Versicherungsbeiträge und Opfergrenze
TippRichte für die Unterhaltszahlungen einen festen monatlichen Dauerauftrag ein. So hast du automatisch lückenlose Überweisungsnachweise, vermeidest die zeitanteilige Kürzung und erfüllst die seit 2025 geltende Überweisungspflicht ganz nebenbei.
Häufige Fragen
Wie viel Unterhalt an Angehörige kann ich 2026 absetzen?
Pro unterstützter Person bis zu 12.348 Euro (Höhe des Grundfreibetrags). Hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eigene Einkünfte der Person über 624 Euro im Jahr mindern den Betrag.
Wen kann ich als Angehörigen absetzen?
Nur gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, vor allem Eltern, Großeltern und Kinder ohne Kindergeldanspruch. Geschwister, Tanten oder Freunde zählen nicht. Gleichgestellt sind Personen, deren öffentliche Leistungen wegen deiner Zahlung gekürzt werden.
Wie viel Vermögen darf die unterstützte Person haben?
Das eigene Vermögen darf 15.500 Euro nicht übersteigen. Ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim bleibt bei dieser Prüfung unberücksichtigt. Liegt das Vermögen höher, ist kein Abzug möglich.
Kann ich Bargeld an meine Eltern absetzen?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt Geldzuwendungen nur noch bei Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person an. Barzahlungen sind nicht mehr abziehbar, auch nicht mit Quittung.
Wo trage ich den Unterhalt in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Unterhalt, am einfachsten digital über ELSTER. Du brauchst die Identifikationsnummer der unterstützten Person sowie Angaben zu Zahlungen, Vermögen und eigenen Einkünften.