Winterdienst von der Steuer absetzen: So holst du Geld zurück

Schnee schippen ist lästig – und wenn du jemanden dafür bezahlst, wird es teuer. Die gute Nachricht: Das Finanzamt beteiligt sich. Den Winterdienst kannst du als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen und dir 20 Prozent der Arbeitskosten zurückholen. Hier erfährst du, was zählt, welche Belege du brauchst und wo du alles einträgst.

Winterdienst absetzen: So beteiligt sich das Finanzamt

Wenn du einen Hausmeisterservice oder eine Firma mit dem Räumen und Streuen beauftragst, gilt das steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung. Das bedeutet: Du darfst 20 Prozent der reinen Arbeitskosten direkt von deiner Steuerschuld abziehen. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben mindert dieser Betrag also nicht nur dein zu versteuerndes Einkommen, sondern wird Euro für Euro von der Steuer abgezogen.

Profitieren können sowohl Eigentümer als auch Mieter. Entscheidend ist nicht, wem das Grundstück gehört, sondern wer die Kosten am Ende trägt. Auch wer in einer Mietwohnung lebt und den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung mitbezahlt, kann seinen Anteil geltend machen. Welches Finanzamt für dich zuständig ist, hängt von deinem Wohnort ab.

Die Rechtsgrundlage: § 35a EStG

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist in § 35a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Dort ist festgelegt, dass du 20 Prozent deiner Aufwendungen für solche Leistungen direkt von der Einkommensteuer abziehen darfst. Der Winterdienst gehört eindeutig in diese Kategorie, weil es sich um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt wird.

Wichtig ist die Abgrenzung zu den Handwerkerleistungen, die ebenfalls unter § 35a fallen, aber einen eigenen, niedrigeren Höchstbetrag haben. Schnee räumen und streuen ist keine Handwerkerleistung, sondern eine haushaltsnahe Dienstleistung – und damit großzügiger gefördert.

Sammle alle haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres – Gartenpflege, Reinigung, Hausmeister und eben den Winterdienst. Sie teilen sich denselben Topf, und gemeinsam kommst du oft näher an den Höchstbetrag heran.

Wie viel kannst du absetzen?

Du darfst 20 Prozent der begünstigten Kosten ansetzen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Dieser Höchstbetrag entspricht Arbeitskosten von 20.000 Euro im Kalenderjahr – ein Rahmen, den du mit dem Winterdienst allein praktisch nie ausschöpfst. Genau deshalb lohnt es sich, alle haushaltsnahen Leistungen zusammenzurechnen.

Ein Beispiel: Zahlst du im Winter 600 Euro für das Räumen des Gehwegs, bekommst du davon 120 Euro direkt von der Steuer erstattet. Bei 1.000 Euro sind es schon 200 Euro. Der Betrag landet ungeschmälert auf deinem Steuerbescheid, sofern du den Höchstbetrag noch nicht durch andere Leistungen aufgebraucht hast.

Auch der öffentliche Gehweg zählt

Lange war strittig, ob nur das Räumen auf dem eigenen Grundstück begünstigt ist. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 20. März 2014 (Aktenzeichen VI R 55/12) zugunsten der Steuerzahler entschieden: Auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück ist absetzbar. Begründung: Die Leistung muss nicht zwingend innerhalb der Wohnung erbracht werden, sie muss nur dem Haushalt dienen.

Das Bundesfinanzministerium hat diese Sichtweise später ausdrücklich bestätigt. Maßgeblich ist der räumliche Zusammenhang zum Haushalt. Geräumt werden darf also der Weg, für den du als Anlieger verkehrssicherungspflichtig bist – egal ob er auf deinem Grund oder auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg liegt.

Begünstigt ist nur der Gehweg, nicht die Fahrbahn. Das Räumen der Straße selbst ist Sache der Kommune und fällt nicht unter die Steuerermäßigung.

Nur Arbeitskosten – kein Streusalz

Absetzbar sind ausschließlich die Arbeitskosten. Dazu gehören der Lohn des Dienstleisters sowie Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten wie Streusalz, Splitt oder Sand erkennt das Finanzamt dagegen nicht an. Achte deshalb darauf, dass die Rechnung Arbeits- und Materialanteil getrennt ausweist.

Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtbetrag, kann das Finanzamt den Abzug komplett verweigern. Bitte den Anbieter im Zweifel um eine korrigierte Rechnung mit aufgeschlüsselten Posten – das ist deutlich einfacher, als später im Einspruchsverfahren zu streiten.

Diese Voraussetzungen musst du erfüllen

Damit das Finanzamt mitspielt, müssen zwei formale Bedingungen erfüllt sein. Erstens brauchst du eine ordentliche Rechnung des Dienstleisters. Zweitens muss die Zahlung unbar erfolgen, also per Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift auf das Konto des Anbieters.

Barzahlungen sind ausdrücklich ausgeschlossen – selbst mit Quittung erkennt das Finanzamt sie nicht an. Diese Regel soll Schwarzarbeit verhindern und gilt ohne Ausnahme. Hebe den Kontoauszug als Zahlungsnachweis zusammen mit der Rechnung auf.

Zahlst du den Winterdienst bar, ist die Steuerermäßigung verloren – auch wenn du eine Rechnung und eine Quittung hast. Überweise grundsätzlich.

Winterdienst als Mieter absetzen

Auch als Mieter gehst du nicht leer aus. Beauftragt der Vermieter eine Firma mit dem Winterdienst und legt die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf dich um, kannst du deinen Anteil absetzen. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung die haushaltsnahen Dienstleistungen und deren Arbeitskostenanteil ausweist.

Viele Hausverwaltungen stellen dafür eine eigene Aufstellung aus. Fehlt sie, frag aktiv nach – du hast einen Anspruch auf die nötigen Angaben, um deine Steuererklärung korrekt auszufüllen.

Winterdienst als Eigentümer und Vermieter

Bewohnst du deine Immobilie selbst, setzt du die Kosten direkt in deiner privaten Steuererklärung an. Vermietest du dagegen, gehört der Winterdienst zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – dann gilt § 35a nicht, dafür wirken die Kosten in voller Höhe einkommensmindernd.

Wohnst du in einer Eigentumswohnung, taucht der Winterdienst meist in der Jahresabrechnung der Hausverwaltung auf. Auch hier brauchst du eine Bescheinigung über den abzugsfähigen Anteil. Weitere absetzbare Posten rund um Haus und Haushalt findest du in unserem Bereich Absetzen von A bis Z.

Selbst räumen bringt keine Steuerermäßigung

Wer selbst zur Schneeschaufel greift, kann nichts absetzen – es entstehen ja keine Arbeitskosten für einen Dienstleister. Auch die Kosten für eine eigene Schneefräse oder den Sack Streusalz sind privat und steuerlich unbeachtlich.

Die Steuerermäßigung gibt es also nur, wenn du die Leistung tatsächlich einkaufst. Das ist kein Nachteil, sondern Logik des Gesetzes: Gefördert wird das Auslagern von Haushaltstätigkeiten, nicht die Eigenleistung.

Beschäftigst du einen Nachbarn oder Schüler gegen Bezahlung, brauchst du trotzdem Rechnung und Überweisung. Eine formlose Bar-Absprache lässt sich dem Finanzamt nicht nachweisen.

Wo trägst du den Winterdienst in der Steuererklärung ein?

Den Winterdienst trägst du in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Dort gibt es eine eigene Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen, in die der Arbeitskostenanteil gehört. Bei ELSTER findest du die Anlage direkt in deinem Steuerformular.

Trage nur die Arbeitskosten ein, nicht den Materialanteil. Das Finanzamt berechnet die 20 Prozent und den Höchstbetrag anschließend automatisch. Reiche die Belege nicht ungefragt mit ein – hebe sie aber griffbereit auf.

Belege richtig aufbewahren

Seit der Umstellung auf die Belegvorhaltepflicht musst du Rechnungen und Kontoauszüge nicht mehr automatisch mitschicken. Das Finanzamt kann sie aber jederzeit nachfordern. Bewahre die Unterlagen deshalb mindestens zwei Jahre auf, im Zweifel länger.

Eine saubere Ablage spart Nerven: Lege Rechnung und Überweisungsnachweis zusammen ab und notiere den Arbeitskostenanteil. So bist du bei Rückfragen sofort auskunftsfähig.

Häufige Fehler beim Absetzen

Die typischen Stolperfallen sind schnell genannt: bar bezahlt, Materialkosten mit angesetzt, keine getrennte Rechnung oder den Höchstbetrag bereits durch andere Leistungen ausgeschöpft. Wer diese Punkte beachtet, bekommt die Ermäßigung in aller Regel problemlos.

Ein weiterer Klassiker: vergessen, den Winterdienst aus der Nebenkostenabrechnung herauszusuchen. Gerade Mieter verschenken hier oft bares Geld, weil sie gar nicht wissen, dass ihr Anteil absetzbar ist.

Rechenbeispiel

Du beauftragst eine Firma mit dem Winterdienst für deinen Gehweg. Die Rechnung weist Arbeits- und Materialkosten getrennt aus.

Rechnungsbetrag gesamt720 €
davon Materialkosten (Streusalz)120 €
absetzbare Arbeitskosten600 €
Steuerermäßigung 20 %120 €
Erstattung über die Steuererklärung120 €

vereinfacht, sofern der Höchstbetrag von 4.000 € noch nicht ausgeschöpft ist

TippLege dir einen Jahresordner „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ an und hefte jede Winterdienst-Rechnung samt Überweisungsbeleg sofort ab. So sammelst du über das Jahr alle Posten – Winterdienst, Gartenpflege, Reinigung – und schöpfst den 4.000-Euro-Höchstbetrag optimal aus, ohne im Frühjahr alles zusammensuchen zu müssen.

Häufige Fragen

Kann ich Winterdienst als Mieter absetzen?

Ja. Wenn der Vermieter den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung auf dich umlegt, kannst du deinen Anteil an den Arbeitskosten absetzen. Du brauchst dafür eine Abrechnung oder Bescheinigung, die den haushaltsnahen Dienstleistungsanteil ausweist.

Wie viel bekomme ich vom Winterdienst zurück?

Du erhältst 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld erstattet. Pro Jahr sind für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen maximal 4.000 Euro möglich, was Kosten von 20.000 Euro entspricht.

Ist der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg absetzbar?

Ja. Der Bundesfinanzhof hat 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass auch das Räumen des öffentlichen Gehwegs vor dem Grundstück begünstigt ist. Nur die Fahrbahn selbst zählt nicht.

Sind die Kosten für Streusalz absetzbar?

Nein. Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten inklusive Fahrt- und Maschinenkosten. Material wie Streusalz, Splitt oder Sand erkennt das Finanzamt nicht an.

Muss ich den Winterdienst überweisen oder darf ich bar zahlen?

Du musst unbar zahlen, also per Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift. Barzahlungen sind vom Steuerabzug ausgeschlossen, selbst wenn du eine Rechnung und Quittung hast.

Autor: Redaktion Finanzamt24 • letzte Änderung: 8. Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben – insbesondere Beträge, Pauschalen, Fristen und der Rechtsstand – können sich ändern; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht (ohne Gewähr). Verbindliche Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt; für eine persönliche Beratung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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