Warum Kurzarbeitergeld deine Steuer überhaupt betrifft
Kurzarbeitergeld (oft als KUG abgekürzt) springt ein, wenn dein Betrieb wegen Auftragsmangels oder einer Krise die Arbeitszeit kürzen muss. Die Bundesagentur für Arbeit ersetzt dann einen Teil des Lohns, der dir durch die ausgefallenen Stunden entgeht. Auf den ersten Blick klingt das nach einer reinen Hilfe – steuerlich ist die Sache aber zweischneidig.
Das Kurzarbeitergeld selbst ist nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Du zahlst also auf den Betrag, den du von der Arbeitsagentur bekommst, keine Lohnsteuer. Genau das verleitet viele dazu, das Thema mit der Steuererklärung für erledigt zu halten. Doch das ist der entscheidende Denkfehler, der am Ende des Jahres oft zur Nachzahlung führt.
Steuerfrei – aber nicht folgenlos: der Progressionsvorbehalt
Das Stichwort heißt Progressionsvorbehalt und steht in § 32b EStG. Er bedeutet: Eine Leistung bleibt zwar steuerfrei, wird aber bei der Berechnung deines persönlichen Steuersatzes mitgezählt. Das Finanzamt rechnet das Kurzarbeitergeld also fiktiv zu deinem übrigen Einkommen hinzu, ermittelt daraus einen höheren Steuersatz – und wendet diesen dann nur auf dein tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen an.
Neben dem Kurzarbeitergeld fallen viele weitere Lohnersatzleistungen unter diese Regel, etwa Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Insolvenzgeld. Wer im selben Jahr mehrere dieser Leistungen bezogen hat, spürt den Effekt entsprechend deutlicher. Wenn du wissen willst, welches Finanzamt für dich zuständig ist, findest du es über unsere Finanzamt-Suche.
Steuerfrei heißt nicht steuerneutral: Das Kurzarbeitergeld landet auf keiner Steuerrechnung als Einkommen, hebt aber den Prozentsatz, mit dem dein restlicher Lohn besteuert wird. Genau daraus entsteht die Nachzahlung.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld überhaupt?
Die Höhe richtet sich nicht nach deinem Bruttolohn, sondern nach der sogenannten Nettoentgeltdifferenz – also dem Unterschied zwischen dem Netto, das du ohne Arbeitsausfall hättest, und dem Netto, das du während der Kurzarbeit tatsächlich bekommst. Von dieser Differenz ersetzt die Arbeitsagentur einen festen Prozentsatz.
Der Satz beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Hast du mindestens ein Kind (Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerbescheinigung), erhöht er sich auf 67 Prozent. Dein Arbeitgeber rechnet das anhand einer amtlichen Tabelle der Bundesagentur aus und zahlt es dir mit dem Lohn aus. Details zur Berechnung erklärt die Bundesagentur für Arbeit.
Wie der Progressionsvorbehalt konkret rechnet
Die Mechanik ist überschaubar, wenn man sie einmal gesehen hat. Das Finanzamt nimmt dein zu versteuerndes Einkommen und addiert das Kurzarbeitergeld hinzu (vermindert um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, soweit er nicht schon bei deinem Arbeitslohn berücksichtigt wurde). Für diese erhöhte Summe wird der Durchschnittssteuersatz bestimmt.
Dieser höhere Durchschnittssteuersatz wird anschließend nur auf dein echtes, steuerpflichtiges Einkommen angewendet – nicht auf das Kurzarbeitergeld selbst. Das Ergebnis: Du zahlst auf deinen normalen Lohn einen etwas höheren Prozentsatz, als es ohne die Lohnersatzleistung der Fall wäre. Den genauen Gesetzeswortlaut findest du in § 32b EStG.
Warum daraus oft eine Nachzahlung wird
Während des Jahres zieht dein Arbeitgeber die Lohnsteuer so ab, als gäbe es den Progressionsvorbehalt nicht – er kennt deine spätere Jahressituation ja noch nicht. Der höhere Steuersatz schlägt deshalb erst durch, wenn das Finanzamt am Jahresende alles zusammenrechnet. Bis dahin hast du auf deinen Lohn tendenziell zu wenig Steuer gezahlt.
Diese Differenz fordert das Finanzamt dann nach. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Einzelfall ab: von der Höhe des Kurzarbeitergeldes, der Dauer der Kurzarbeit und deinem übrigen Einkommen. Manche zahlen mehrere Hundert Euro nach, andere bekommen trotz Kurzarbeit sogar etwas zurück. Pauschal lässt sich das nicht sagen.
Leg dir für jeden Monat in Kurzarbeit eine kleine Rücklage zur Seite – etwa 10 bis 15 Prozent des bezogenen Kurzarbeitergeldes. Kommt am Ende doch keine Nachzahlung, hast du ein nettes Polster; kommt sie, bist du vorbereitet.
Pflicht zur Steuererklärung ab 410 Euro
Hier liegt der zweite wichtige Punkt: Sobald deine steuerfreien Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr zusammen mehr als 410 Euro betragen, bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Diese Grenze ist bei echter Kurzarbeit fast immer überschritten – schon wenige Wochen reichen aus.
Du kannst die Erklärung also nicht einfach weglassen, in der Hoffnung, dass das Finanzamt die Nachzahlung übersieht. Die Bundesagentur meldet das ausgezahlte Kurzarbeitergeld elektronisch an die Finanzverwaltung, dort liegt der Betrag also längst vor. Wer trotz Pflicht nicht abgibt, riskiert Schätzungen und Verspätungszuschläge.
Die 410-Euro-Grenze gilt für alle Lohnersatzleistungen zusammen. Wer im selben Jahr Kurzarbeitergeld und etwa Krankengeld bezogen hat, kommt schnell darüber – und muss abgeben, auch wenn er es sonst nie müsste.
Wo das Kurzarbeitergeld in deinen Unterlagen steht
Du musst den Betrag nicht selbst zusammensuchen. Dein Arbeitgeber trägt das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ein, die du nach Jahresende bekommst. Dort findest du die steuerfreien Lohnersatzleistungen in einer eigenen Zeile gesondert ausgewiesen.
Genau diesen Betrag überträgst du in deine Steuererklärung. Hast du im Lauf des Jahres den Arbeitgeber gewechselt oder zusätzlich Leistungen von der Arbeitsagentur direkt erhalten, prüfe alle Bescheinigungen, damit nichts fehlt. Weitere Ratgeber rund um Lohn und Steuerklasse findest du in unserem Cluster Steuerklassen und Gehalt.
Fristen: bis wann du abgeben musst
Wenn du zur Abgabe verpflichtet bist, gilt die normale Frist für Pflichtveranlagungen: Die Erklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt sein. Für das Steuerjahr 2025 ist das also der 31. Juli 2026. Lässt du dich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, verlängert sich die Frist deutlich – meist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Verpasst du die Frist ohne Verlängerung, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Es lohnt sich deshalb, die Unterlagen früh zusammenzustellen, statt bis kurz vor knapp zu warten.
So trägst du das Kurzarbeitergeld richtig ein
Die steuerfreien Lohnersatzleistungen gehören in die Anlage N deiner Steuererklärung, in den Bereich für Lohnersatzleistungen. Nutzt du ELSTER oder ein Steuerprogramm, werden die Felder Schritt für Schritt abgefragt. Die elektronische Erklärung geht am einfachsten über das offizielle Portal ELSTER.
Trag den Betrag exakt so ein, wie er auf der Lohnsteuerbescheinigung steht. Da das Finanzamt denselben Wert von der Bundesagentur gemeldet bekommt, fällt jede Abweichung sofort auf. Runde also nicht und lass nichts weg.
Was du gegen eine Nachzahlung tun kannst
Eine Nachzahlung lässt sich oft abmildern, indem du konsequent alle Ausgaben geltend machst, die dein steuerpflichtiges Einkommen senken. Dazu zählen Werbungskosten wie Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel oder Fortbildungen, außerdem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Jeder Euro an absetzbaren Kosten reduziert das zu versteuernde Einkommen – und damit indirekt auch die Wirkung des Progressionsvorbehalts. Gerade in einem Jahr mit Kurzarbeit lohnt es sich, hier besonders gründlich zu sein, statt die Pauschalen einfach laufen zu lassen.
Sammle Belege für Werbungskosten über das ganze Jahr. In einem Kurzarbeitsjahr kann jeder zusätzlich abgesetzte Euro den Unterschied zwischen Nachzahlung und Erstattung ausmachen.
Sonderfall: Aufstockung durch den Arbeitgeber
Manche Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld freiwillig oder per Tarifvertrag auf. Steuerlich ist diese Aufstockung seit 2022 grundsätzlich voll steuer- und beitragspflichtig – sie wird also wie normaler Lohn behandelt und nicht wie das steuerfreie Kurzarbeitergeld. Verwechsle die beiden Beträge deshalb nicht.
Auf deiner Lohnabrechnung sollten Kurzarbeitergeld und Zuschuss getrennt ausgewiesen sein. Im Zweifel frag in der Personalabteilung nach, damit du in der Steuererklärung den richtigen Betrag als steuerfreie Leistung einträgst.
Wann du trotz Kurzarbeit Geld zurückbekommst
Der Progressionsvorbehalt führt nicht zwangsläufig zu einer Nachzahlung. War deine Kurzarbeit nur kurz oder dein übriges Einkommen niedrig, kann die Erstattung aus zu viel gezahlter Lohnsteuer den Progressionseffekt sogar übersteigen. Dann bekommst du unterm Strich Geld zurück.
Pauschal vorhersagen lässt sich das nicht – es kommt immer auf die konkrete Kombination aus Lohn, Leistungen und absetzbaren Kosten an. Genau deshalb solltest du die Erklärung sorgfältig ausfüllen, statt vom Schlimmsten auszugehen.
Vereinfachtes Beispiel: Wie das Kurzarbeitergeld den Steuersatz hebt (gerundete Werte).
| Zu versteuerndes Einkommen aus Lohn | 28.000 € |
| Steuerfreies Kurzarbeitergeld | 6.000 € |
| Fiktive Bemessung für den Steuersatz | 34.000 € |
| Steuersatz auf Basis von 34.000 € statt 28.000 € | höhere Steuer auf den Lohn |
stark vereinfacht, ersetzt keine genaue Berechnung
TippPlane in einem Kurzarbeitsjahr fest ein, dass eine Nachzahlung kommen kann, und leg monatlich eine kleine Rücklage zurück. Gib die Pflicht-Steuererklärung früh ab und nutze konsequent alle Werbungskosten – das ist der wirksamste Hebel gegen eine hohe Nachzahlung.
Häufige Fragen
Muss ich auf Kurzarbeitergeld Steuern zahlen?
Nein, das Kurzarbeitergeld selbst ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es erhöht aber über den Progressionsvorbehalt deinen persönlichen Steuersatz, sodass auf deinen übrigen Lohn mehr Steuer anfallen kann.
Warum bekomme ich trotz weniger Lohn eine Nachzahlung?
Weil dein Arbeitgeber während des Jahres die Lohnsteuer ohne den Progressionsvorbehalt abzieht. Der höhere Steuersatz wirkt erst bei der Jahresabrechnung – die Differenz fordert das Finanzamt dann nach.
Bin ich zur Steuererklärung verpflichtet?
Ja, sobald deine Lohnersatzleistungen im Jahr zusammen mehr als 410 Euro betragen, besteht Abgabepflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei echter Kurzarbeit ist diese Grenze fast immer überschritten.
Bis wann muss ich die Erklärung abgeben?
Bei Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli des Folgejahres, für 2025 also bis zum 31. Juli 2026. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist deutlich.
Wo trage ich das Kurzarbeitergeld ein?
In der Anlage N bei den steuerfreien Lohnersatzleistungen. Den genauen Betrag entnimmst du der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung deines Arbeitgebers.