Was ist der Sachbezug von 50 Euro?
Der Sachbezug ist ein Vorteil, den du von deinem Arbeitgeber nicht in Geld, sondern in Form einer Sache bekommst – etwa einen Tankgutschein, eine Guthabenkarte fürs Einkaufszentrum oder einen Online-Gutschein. Nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben solche Sachbezüge steuerfrei, solange ihr Wert 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Auf diese 50 Euro fallen für dich weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Bis Ende 2021 lag diese Grenze noch bei 44 Euro, seit dem 1. Januar 2022 sind es 50 Euro. Der Vorteil gegenüber einer normalen Gehaltserhöhung liegt auf der Hand: Von 50 Euro brutto mehr Lohn bleibt nach Steuer und Abgaben oft nur die Hälfte übrig – der Sachbezug kommt dagegen ungekürzt bei dir an.
Freigrenze, nicht Freibetrag – der wichtige Unterschied
Die 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Dieser Unterschied ist entscheidend und wird oft verwechselt. Bei einem Freibetrag bliebe immer der erste Teil steuerfrei und nur der Rest würde versteuert. Bei einer Freigrenze dagegen gilt: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig – nicht nur der überschießende Teil.
Ein Beispiel: Bekommst du einen Gutschein über 50 Euro, bleibt alles steuerfrei. Bekommst du 51 Euro, sind die kompletten 51 Euro lohnsteuer- und beitragspflichtig. Deshalb solltest du gemeinsam mit deinem Arbeitgeber penibel darauf achten, dass die Grenze sauber eingehalten wird.
Achte darauf, dass im Monat wirklich nicht mehr als 50 Euro zusammenkommen. Schon ein zusätzlicher kleiner Sachbezug – etwa ein weiterer Gutschein aus einer anderen Abteilung – kann die Grenze sprengen und die komplette Steuerfreiheit kippen.
Gutscheine und Geldkarten: strenge Regeln seit 2022
Seit 2022 gelten für Gutscheine und Geldkarten verschärfte Voraussetzungen. Damit sie überhaupt als steuerfreier Sachbezug zählen, dürfen sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen – und müssen die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) erfüllen. Eine reine Geldkarte mit Bargeldauszahlungs- oder Überweisungsfunktion fällt damit raus und gilt als Barlohn.
Das Gesetz erlaubt im Wesentlichen drei Kartentypen: Karten mit limitiertem Netz (etwa eine Tankstellenkette oder ein bestimmtes Einkaufszentrum), Karten mit limitierter Produktpalette (zum Beispiel nur Bücher oder nur Kraftstoff) und Zweckkarten für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke. Klassische Anbieter wie regionale Citykarten oder spezielle Benefit-Karten sind in der Regel so aufgebaut, dass sie diese Vorgaben erfüllen.
Frag im Zweifel deine Personalabteilung, ob die angebotene Karte ZAG-konform ist. Seriöse Anbieter von Sachbezugskarten weisen das ausdrücklich aus – so läufst du nicht Gefahr, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit nachträglich aberkennt.
Die Zusätzlichkeit: Gehaltsumwandlung ist tabu
Eine zentrale Bedingung gerade bei Gutscheinen und Geldkarten ist die sogenannte Zusätzlichkeit. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung von bestehendem Gehalt in einen Gutschein ist also ausgeschlossen.
§ 8 Abs. 4 EStG legt das klar fest: Die Leistung darf nicht auf den Arbeitslohn angerechnet werden, der Lohn darf nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt werden, und fällt der Sachbezug später weg, darf der Lohn nicht im Gegenzug erhöht werden. Nur echte Extras obendrauf sind begünstigt.
Wie hoch ist der reale Vorteil?
Schöpfst du die Freigrenze jeden Monat aus, kommen über das Jahr 600 Euro zusammen – und zwar netto, also ohne jeden Abzug. Für dich als Arbeitnehmer ist das deutlich mehr wert als eine vergleichbare Bruttogehaltserhöhung, weil dort Lohnsteuer, Soli (falls relevant) und Sozialabgaben abgehen.
Auch dein Arbeitgeber spart, weil auf den Sachbezug keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anfallen. Genau deshalb bieten viele Unternehmen solche Karten als Teil ihres Benefit-Pakets an. Wie dein eigenes Gehalt insgesamt versteuert wird, hängt zusätzlich von deiner Steuerklasse ab – mehr dazu findest du im Cluster Steuerklassen & Gehalt.
50-Euro-Freigrenze und 60-Euro-Aufmerksamkeiten
Neben der monatlichen 50-Euro-Freigrenze gibt es die sogenannten Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen. Zu einem Geburtstag, einer Hochzeit, einem Dienstjubiläum oder der Geburt eines Kindes darf dein Arbeitgeber dir ein Geschenk bis 60 Euro steuerfrei zuwenden. Wichtig: Es muss ein persönlicher Anlass sein, der dich individuell betrifft – nicht etwa Weihnachten oder Ostern, denn das sind keine persönlichen Anlässe.
Diese 60-Euro-Grenze ist völlig unabhängig von den 50 Euro. Beide können nebeneinander genutzt und nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Im selben Monat sind also – bei passendem Anlass – sowohl ein 50-Euro-Gutschein als auch ein 60-Euro-Geburtstagsgeschenk steuerfrei möglich.
Hast du im Laufe des Jahres ein besonderes Ereignis wie einen runden Geburtstag oder eine Hochzeit, sprich deinen Arbeitgeber ruhig auf die 60-Euro-Aufmerksamkeit an. Viele Beschäftigte wissen gar nicht, dass dieser Spielraum zusätzlich existiert.
Welche Sachbezüge fallen sonst unter die Grenze?
Die Freigrenze ist nicht auf Gutscheine beschränkt. Auch andere geldwerte Vorteile zählen mit hinein – etwa ein vom Arbeitgeber gestellter Waren- oder Dienstleistungsvorteil. Wichtig ist, dass alle Sachbezüge eines Monats zusammengerechnet werden und gemeinsam die 50-Euro-Marke nicht reißen dürfen.
Bestimmte Leistungen sind dagegen gesondert geregelt und belasten die 50-Euro-Grenze nicht, weil sie eigene Steuerbefreiungen haben – zum Beispiel das Job-Ticket oder bestimmte Maßnahmen der Gesundheitsförderung. Welche Vorteile bei dir konkret mitzählen, klärst du am besten direkt mit der Lohnbuchhaltung.
Was passiert bei der Steuererklärung?
Solange der Sachbezug korrekt innerhalb der 50-Euro-Freigrenze gewährt wurde, taucht er gar nicht erst als steuerpflichtiger Lohn auf – du musst ihn in deiner Steuererklärung nicht angeben. Die saubere Abwicklung läuft komplett über die Lohnabrechnung deines Arbeitgebers.
Wird die Grenze dagegen überschritten, behandelt der Arbeitgeber den Betrag als normalen Arbeitslohn und versteuert ihn über die Lohnabrechnung. In deiner persönlichen Steuererklärung gibst du dann ohnehin nur den Bruttoarbeitslohn aus der Lohnsteuerbescheinigung an. Für allgemeine Fragen rund um die Veranlagung hilft dir die Finanzamt-Suche, mit der du dein zuständiges Finanzamt findest.
Typische Fehler, die die Steuerfreiheit kosten
Der häufigste Fehler ist das Überschreiten der Grenze durch mehrere kleine Sachbezüge im selben Monat. Auch eine nachträgliche Barauszahlung statt der Ware ist gefährlich: Sobald du dir den Wert in Geld auszahlen lassen kannst, gilt der gesamte Betrag als Barlohn und ist steuerpflichtig.
Ein weiterer Klassiker ist die unzulässige Gehaltsumwandlung. Wer bestehenden Lohn in einen Gutschein umwidmet, verliert die Begünstigung komplett. Und schließlich scheitern manche Karten schlicht an den ZAG-Kriterien, weil sie technisch wie eine Kreditkarte funktionieren und damit als Geldleistung gelten.
Lass dir den Gutscheinwert niemals in bar auszahlen und nutze die Karte nur für Waren und Dienstleistungen. Eine Auszahlungs- oder Überweisungsfunktion macht aus dem steuerfreien Sachbezug sofort voll steuerpflichtigen Barlohn.
So nutzt du die Freigrenze optimal
Sprich deinen Arbeitgeber aktiv auf das Thema an, falls noch kein Sachbezug-Modell existiert – für ihn ist es wegen der gesparten Sozialabgaben oft attraktiv. Achte darauf, dass die Karte als ZAG-konform ausgewiesen ist und der Vorteil zusätzlich zum Gehalt gewährt wird.
Wenn du die 50 Euro jeden Monat voll ausschöpfst, holst du das Maximum heraus. Kombiniert mit den 60-Euro-Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen lässt sich über das Jahr ein spürbarer steuerfreier Vorteil aufbauen – ganz legal und ohne Aufwand in deiner Steuererklärung.
Monatlicher 50-Euro-Gutschein über ein ganzes Jahr
| Steuerfreier Sachbezug pro Monat | 50 € |
| Monate im Jahr | 12 |
| Lohnsteuer und Sozialabgaben darauf | 0 € |
| Steuerfreier Vorteil pro Jahr | 600 € |
vereinfacht
TippBewahr deine Gutscheine oder Kartenabrechnungen ruhig auf und prüfe einmal im Jahr, ob die 50 Euro monatlich wirklich ausgeschöpft wurden. Nicht genutzte Monate verfallen – die Freigrenze gilt pro Kalendermonat und lässt sich nicht ansparen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sachbezugsfreigrenze 2026?
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge liegt bei 50 Euro pro Kalendermonat. Bis Ende 2021 waren es 44 Euro, seit dem 1. Januar 2022 gelten die 50 Euro nach § 8 Abs. 2 EStG.
Ist der Sachbezug ein Freibetrag oder eine Freigrenze?
Es ist eine Freigrenze. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig – nicht nur der überschießende Anteil.
Kann ich mir den Gutschein in bar auszahlen lassen?
Nein. Sobald eine Bar- oder Überweisungsfunktion möglich ist, gilt der Vorteil als steuerpflichtiger Barlohn und nicht mehr als steuerfreier Sachbezug.
Darf mein Gehalt in einen Gutschein umgewandelt werden?
Nein. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung von bestehendem Gehalt ist nach § 8 Abs. 4 EStG ausgeschlossen.
Kann ich die 50 Euro und die 60-Euro-Aufmerksamkeit kombinieren?
Ja. Beide Grenzen sind unabhängig voneinander. Zu einem persönlichen Anlass wie Geburtstag oder Hochzeit ist die 60-Euro-Aufmerksamkeit zusätzlich zur monatlichen 50-Euro-Freigrenze steuerfrei möglich.