Worum geht es bei der Steuerklassenwahl?
Die Steuerklasse entscheidet nicht darüber, wie viel Steuern ihr am Ende wirklich zahlt – das regelt eure gemeinsame Steuererklärung. Sie legt nur fest, wie viel Lohnsteuer schon im Monat vom Brutto abgezogen wird. Die Klasse beeinflusst also dein laufendes Netto und damit auch, ob am Jahresende eine Erstattung winkt oder eine Nachzahlung droht. Welches Finanzamt für deine Veranlagung zuständig ist, findest du schnell über unsere Finanzamt-Suche.
Die Steuerklassen im Überblick
Es gibt sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG). Für Ehepaare sind drei Modelle relevant: III/V, IV/IV und IV mit Faktor. Klasse I gilt für Ledige, Klasse II für Alleinerziehende, Klasse VI für einen zweiten Job. Sobald ihr heiratet, ordnet euch das Finanzamt automatisch IV/IV zu – jede andere Kombination müsst ihr aktiv beantragen.
So funktioniert die Kombination III/V
Bei III/V wählt der Partner mit dem höheren Einkommen die Klasse III und bekommt dort einen besonders niedrigen Lohnsteuerabzug, der Partner mit dem geringeren Einkommen nimmt Klasse V mit entsprechend hohen Abzügen. Unterm Strich habt ihr damit oft das höchste gemeinsame Monatsnetto. Die Kehrseite: Weil unterjährig tendenziell zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird, droht am Jahresende häufig eine Steuernachzahlung. Sinnvoll ist III/V vor allem, wenn ein Partner rund 60 Prozent oder mehr des gemeinsamen Einkommens verdient.
Die Kombination III/V bringt oft das höchste Monatsnetto, führt aber häufig zu einer Steuernachzahlung am Jahresende. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn ein Partner rund 60 Prozent oder mehr verdient.
Wann IV/IV ohne Faktor passt
Verdient ihr beide ungefähr gleich viel, ist das schlichte IV/IV meist die beste Wahl. Jeder zahlt dann Lohnsteuer auf sein eigenes Einkommen mit eigenem Grundfreibetrag – fast so, als wärt ihr ledig. Erstattung oder Nachzahlung fallen klein aus, weil der monatliche Abzug nah an der tatsächlichen Jahressteuer liegt.
Steuerklasse IV mit Faktor – das Faktorverfahren
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) verbindet das Beste aus beiden Welten: Beide bleiben in Klasse IV, zusätzlich trägt das Finanzamt einen Faktor mit drei Nachkommastellen in die ELStAM-Datenbank ein. Dadurch wird der gemeinsame Splittingvorteil schon im Monat berücksichtigt – aber fair nach dem jeweiligen Einkommensanteil verteilt. Der geringer verdienende Partner zahlt so deutlich weniger Lohnsteuer als in Klasse V, und am Jahresende bleibt die Abweichung zur tatsächlichen Steuerschuld klein.
Wie der Faktor berechnet wird
Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer (nach Splitting), geteilt durch die Summe der Lohnsteuer, die ihr in IV/IV zahlen würdet. Liegt er unter 1,0, bildet er genau die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings ab. Das Finanzamt rechnet das für dich aus – du gibst nur eure voraussichtlichen Bruttolöhne an.
III/V oder IV mit Faktor – der Vergleich
Geht es euch um das maximale Monatsnetto und ihr legt eine spätere Nachzahlung bewusst zurück, kann III/V passen. Wollt ihr die Steuerlast hingegen fair und gleichmäßig übers Jahr verteilen und Nachzahlungen vermeiden, ist IV mit Faktor meist die entspanntere Lösung. Besonders der Partner mit dem kleineren Gehalt profitiert: mehr Netto im Monat statt der hohen Abzüge in Klasse V. Weitere Themen rund um Gehalt und Abzüge findest du in unserem Cluster Steuerklassen & Gehalt.
Steuererklärung: bei beiden Modellen Pflicht
Wichtig zu wissen: Sowohl bei III/V als auch beim Faktorverfahren seid ihr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung). Beim Faktor liegt das daran, dass er auf Prognosewerten beruht und am Jahresende abgeglichen wird. Nur bei IV/IV ohne Faktor besteht diese Pflicht in vielen Fällen nicht.
So beantragst du den Wechsel
Den Steuerklassenwechsel beantragst du heute digital über Mein ELSTER mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und der Anlage „Steuerklassenwechsel“. Ein Wechsel ist grundsätzlich bis zum 30. November für das laufende Jahr möglich, bei Ereignissen wie Heirat oder Jobwechsel auch zusätzlich. Den Faktor wendet das Finanzamt für maximal zwei Jahre an – danach musst du ihn neu beantragen, sonst gilt wieder IV/IV ohne Faktor.
Den Steuerklassenwechsel beantragst du digital über Mein ELSTER, grundsätzlich bis zum 30. November fürs laufende Jahr. Denk daran: Den Faktor musst du nach maximal zwei Jahren neu beantragen.
Wird die Kombination 3/5 abgeschafft?
Du hast vielleicht gehört, dass III/V verschwinden soll. Es gab Pläne, die Kombination abzuschaffen und Ehepaare automatisch ins Faktorverfahren zu überführen – frühestens ab 2030. Final beschlossen ist das nicht (Stand: Anfang 2026). Du kannst also weiterhin frei zwischen allen Kombinationen wählen. Die gesetzliche Grundlage zum Faktorverfahren findest du bei gesetze-im-internet.de.
So entsteht der Faktor (rein illustrativ)
| Voraussichtliche Jahressteuer im Splitting | 8.000 € |
| Summe Lohnsteuer in Steuerklasse IV/IV | 8.500 € |
| Faktor (8.000 / 8.500) | 0,941 |
vereinfacht, reine Veranschaulichung der Formel
TippRechne vor dem Wechsel beide Varianten mit eurem voraussichtlichen Jahresbrutto durch. Willst du eine ruhige Steuererklärung ohne große Nachzahlung, wähle IV mit Faktor – plane die Pflichtabgabe dann aber fest ein. Bei III/V legst du die spätere Nachzahlung am besten jeden Monat anteilig zur Seite.
Häufige Fragen
Ist 3/5 oder 4 mit Faktor besser?
Das hängt von eurem Einkommensunterschied ab. Bei sehr unterschiedlichen Gehältern bringt 3/5 oft mehr Monatsnetto, aber ein Nachzahlungsrisiko. 4 mit Faktor verteilt die Last fair und hält Erstattung wie Nachzahlung klein.
Muss ich bei Steuerklasse 4 mit Faktor eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Beim Faktorverfahren besteht eine Pflicht zur Steuererklärung, weil der Faktor auf voraussichtlichen Werten basiert und am Jahresende abgeglichen wird.
Wie lange gilt der Faktor?
Das Finanzamt wendet den Faktor für höchstens zwei Jahre an. Danach musst du ihn neu beantragen, sonst gilt wieder die Kombination IV/IV ohne Faktor.
Bis wann kann ich die Steuerklasse wechseln?
Damit der Wechsel im laufenden Jahr wirkt, sollte der Antrag bis zum 30. November vorliegen. Bei Heirat, Scheidung, Tod des Partners oder einem Jobwechsel geht ein Wechsel auch außerhalb dieser Frist.
Bekomme ich durch eine andere Steuerklasse insgesamt weniger Steuern?
Nein. Die Steuerklasse ändert nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer. Die endgültige Höhe ergibt sich aus eurer gemeinsamen Steuererklärung.