Was Steuerklasse VI überhaupt bedeutet
Die Steuerklasse VI (gesprochen "sechs") ist die Steuerklasse für jedes zweite und weitere Arbeitsverhältnis. Hat eine Person mehrere Jobs gleichzeitig, läuft der erste – in der Regel der Hauptjob – über eine der Steuerklassen I bis V. Jeder weitere Job wird zwingend nach Steuerklasse VI abgerechnet. Sie ist damit keine Strafe, sondern eine technische Notwendigkeit: Freibeträge wie der Grundfreibetrag dürfen pro Person nur einmal berücksichtigt werden, und das geschieht im Hauptjob.
Welche Steuerklasse für welches Arbeitsverhältnis gilt, ist in § 38b EStG geregelt. Die Steuerklasse gehört zu deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die dein Arbeitgeber digital abruft.
Wann du Steuerklasse 6 bekommst
Steuerklasse VI greift immer dann, wenn du mehr als ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis parallel hast. Sobald dich ein Arbeitgeber als Nebenarbeitgeber meldet, ruft er aus der ELStAM-Datenbank automatisch die Steuerklasse VI ab – zusammen mit dem Kirchensteuermerkmal und einem eventuellen Freibetrag.
Wichtig ist die Reihenfolge: Du selbst legst über die Angaben beim Arbeitgeber fest, welcher Job der Haupt- und welcher der Nebenjob ist. Faustregel: Der Job mit dem höheren Verdienst sollte der Hauptjob mit der günstigeren Steuerklasse sein.
Du legst selbst fest, welcher Job Haupt- und welcher Nebenjob ist. Mach den besser bezahlten Job zum Hauptjob mit der günstigeren Steuerklasse, damit die hohen Abzüge der Steuerklasse VI nur auf dem kleineren Einkommen lasten.
Minijob oder Nebenjob? Die 603-Euro-Grenze 2026
Entscheidend ist, ob dein Zweitjob ein Minijob ist oder nicht. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr – sie steigt seit der Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 € pro Stunde) automatisch mit. Bleibt dein Nebenverdienst innerhalb dieser Grenze, kann dein Arbeitgeber den Minijob pauschal versteuern; dann fällt für dich gar keine Steuerklasse VI an.
Erst wenn dein Nebenjob die Minijob-Grenze überschreitet und es sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit handelt, kommt Steuerklasse VI ins Spiel. Du darfst neben einem Hauptjob übrigens nur einen Minijob steuerfrei behalten – jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
Steuerklasse VI bei fehlender Steuer-ID
Es gibt einen zweiten Grund für Steuerklasse VI: Teilst du deinem Arbeitgeber deine steuerliche Identifikationsnummer nicht mit, muss er dich nach § 39c EStG ebenfalls in Steuerklasse VI abrechnen – selbst wenn es dein einziger Job ist. Das ist teuer und vermeidbar: Gib deine Steuer-ID einfach rechtzeitig an. Hast du Fragen zu deinem zuständigen Amt, hilft dir unsere Finanzamt-Suche weiter.
Teilst du deinem Arbeitgeber deine Steuer-ID nicht mit, rechnet er dich selbst beim einzigen Job in Steuerklasse VI ab. Das ist teuer und leicht vermeidbar - gib deine Steuer-ID einfach rechtzeitig an.
Warum die Abzüge so hoch sind
In Steuerklasse VI werden keine Freibeträge berücksichtigt – weder Grundfreibetrag noch Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder Sonderausgaben. Diese sind bereits im Hauptjob "verbraucht". Deshalb wird vom ersten Euro an Lohnsteuer fällig, und die Abzüge fallen prozentual spürbar höher aus als in den Klassen I bis V.
Das wirkt im ersten Moment unfair, ist es aber meist nicht: Über das ganze Jahr betrachtet zahlst du nicht mehr Steuern, als deinem Gesamteinkommen entspricht. Steuerklasse VI sorgt nur dafür, dass im Voraus eher zu viel als zu wenig einbehalten wird.
So meldest du den Nebenjob beim Arbeitgeber an
Für den Nebenjob brauchst du beim neuen Arbeitgeber nur wenige Angaben: deine Steuer-ID, dein Geburtsdatum und den Hinweis, dass es sich um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit diesen Daten ruft der Arbeitgeber die Steuerklasse VI über das ELStAM-Verfahren ab. Mehr Informationen dazu findest du direkt bei Mein ELSTER.
Steuererklärung: Pflicht, aber oft mit Rückerstattung
Wer in Steuerklasse VI abgerechnet wird, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das klingt nach Mehraufwand, ist aber meist deine große Chance: Weil im Laufe des Jahres tendenziell zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, kommt bei der Veranlagung häufig eine Rückerstattung heraus.
Zusätzlich kannst du Werbungskosten geltend machen – etwa Fahrtkosten zum Nebenjob, Arbeitsmittel oder Fortbildungen. Weitere Themen rund um Lohn und Steuerklassen findest du in unserem Ratgeber-Bereich Steuerklassen & Gehalt.
Welchen Job in welche Steuerklasse?
Du hast bei der Aufteilung Gestaltungsspielraum. Sinnvoll ist fast immer:
- Der besser bezahlte Job wird der Hauptjob mit Steuerklasse I bis V.
- Der geringer bezahlte Job läuft als Nebenjob über Steuerklasse VI.
So nutzt du deine Freibeträge dort, wo der größere Lohn anfällt, und hältst die hohen Abzüge auf dem kleineren Einkommen. Welcher Job Haupt- und welcher Nebenjob ist, kannst du bei deinen Arbeitgebern ändern lassen.
Häufige Fehler vermeiden
Typische Stolperfallen: die Steuer-ID nicht mitteilen (führt unnötig zu Steuerklasse VI), die Steuererklärung trotz Pflicht vergessen oder den teureren Job versehentlich als Nebenjob laufen lassen. Wer hier kurz aufpasst, spart bares Geld – und holt sich Zuviel-Gezahltes zuverlässig zurück.
TippLege den besser bezahlten Job als Hauptjob fest und reiche im Folgejahr unbedingt eine Steuererklärung ein. Weil in Steuerklasse VI keine Freibeträge greifen, wurde meist zu viel Lohnsteuer einbehalten – das holst du dir über die Veranlagung samt Werbungskosten zurück.
Häufige Fragen
Ist Steuerklasse 6 ein Nachteil?
Nicht wirklich. Die Abzüge sind zwar hoch, weil keine Freibeträge berücksichtigt werden. Übers Jahr zahlst du aber nicht mehr Steuern, als deinem Gesamteinkommen entspricht – zu viel Einbehaltenes bekommst du über die Steuererklärung zurück.
Ab wann fällt für den Nebenjob Steuerklasse 6 an?
Erst wenn dein Nebenverdienst die Minijob-Grenze von 603 € pro Monat (Stand 2026) überschreitet und es kein selbstständiger Job ist. Bleibt der Job ein Minijob, fällt in der Regel keine Steuerklasse VI an.
Muss ich mit Steuerklasse 6 eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Bei Lohn aus Steuerklasse VI besteht Abgabepflicht. Das ist meist von Vorteil, weil häufig eine Rückerstattung herauskommt und du Werbungskosten absetzen kannst.
Warum habe ich Steuerklasse 6, obwohl ich nur einen Job habe?
Dann hast du deinem Arbeitgeber vermutlich deine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt. Nach § 39c EStG muss er dann Steuerklasse VI anwenden. Reiche die Steuer-ID nach, dann wird die korrekte Klasse abgerufen.
Welcher Job sollte der Hauptjob sein?
Am besten der mit dem höheren Verdienst. So nutzt du deine Freibeträge beim größeren Einkommen, und nur das kleinere Einkommen wird nach Steuerklasse VI abgerechnet.